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Der Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten Angeklagten – immer unwirksam?

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In der Rechtsprechung der OLG wird darum gestritten, ob im Fall der notwendigen Verteidigung der Rechtsmittelverzicht des nicht verteidigten Angeklagten immer unwirksam ist oder nur, wenn weitere Voraussetzungen hinzu kommen. In der Frage hat jetzt das KG Stellung bezogen und sich im KG, Beschl. v. 02.05.2012 – 4 Ws 41/12 – der – m.E. zutreffenden – Auffassung angeschlossen, die in diesen Fällen den Rechtsmittelverzicht immer als unwirksam ansieht. Dazu heißt es:

„b. Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich als Prozesserklärung unwiderruflich und unanfechtbar. Vorliegend fehlte es jedoch an der nach § 140 Abs. 2 StPO notwendigen Mitwirkung eines Verteidigers.

 Im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO gibt schon die Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 140 Rdn. 23 m.w.Nachw.); bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist eine solche zwingend geboten. Damit war der Beschwerdeführer vor Abgabe der Prozesserklärung des Rechtsmittelverzichts ohne den bei der Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht vorgeschriebenen Beistand eines Verteidigers; ihm fehlte folglich die rechtstaatlich unverzichtbare Rechtsberatung. Infolge dieser gravierenden, gemessen an den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht hinnehmbaren Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers muss sein Rechtsmittelverzicht als von Anfang an unwirksam gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01 –; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2009 – 5 Ws 91/09 -; KG, Beschluss vom 18. Juli 2007 – 3 Ws 355/06 -) [alle bei juris]. Die Gegenmeinung (vgl. Hanseatisches OLG Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 Ws 29/96 -; Beschluss vom 17. Mai 2005  – 1 Ss 61/05 ; OLG Brandenburg Beschluss vom 7. Februar 2000 – 1 Ss 4/00 – [alle bei juris]), die im wesentlichen darauf abstellt, dass der eindeutig ausgesprochene Rechtsmittelverzicht nur in wenigen Ausnahmefällen angefochten werden kann und ein solcher nicht vorliegt, wenn der Angeklagte sich der Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung bewusst war, kann aus vorrangigen rechtsstaatlichen Gründen nicht überzeugen. Angesichts der Bedeutung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist deshalb auch unerheblich, dass er ausweislich des Protokolls mit dem Urteil zufrieden war und erst, als der Widerruf der Strafaussetzung drohte, an eine Einlegung eines Rechtsmittels gedacht hat (vgl. BGH aaO.).“