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StGB II: Zufahren auf einen anderen und bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr, oder: Eigengefährdung

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Die zweite Entscheidung stammt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich.

Der 4. Strafsenat des BGH setzt sich im BGH, Beschl. v. 06.08.2019 – 2 StR 255/19 – in einem Sicherungsverfahren noch einmal u.a. mit dem Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes im Verkehrsstrafrecht auseinander. Das LG hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Als Anlasstaten waren u.a. neben einem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einer Nötigung (§ 240 StGB) auch einen versuchter Totschlag in vier tateinheitlichen Fällen (§§ 212, 22, 23 Abs. 1, § 52 StGB) herangezogen worden. Der BGH hat das anderes gesehen:

„a) Nach den Feststellungen litt der Beschuldigte an einer schweren, mit wahnhaften Symptomen einhergehenden Erkrankung in der Form paranoiden Erlebens. Infolgedessen fühlte er sich von anderen Verkehrsteilnehmern erheblich beeinträchtigt und angegangen. Insbesondere ging er davon aus, dass die Straßen mit Fahrzeugen des Volkswagenkonzerns „verstopft“ würden, wenn er sein Anwesen mit seinem Pkw verlasse. Die aufgrund seiner Erkrankung angesammelte Anspannung entlud sich in den Taten.

Am 13. Juni 2018 befuhr der Beschuldigte mit seinem Pkw eine Verbindungstrasse zwischen zwei Ortschaften. Als ihm in einer Entfernung von 200 bis 400 Metern der Geschädigte L. mit seinem Pkw VW-Touran, in dem sich auch dessen Ehefrau und zwei Kinder befanden, mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h entgegenkam, zog der Beschuldigte mit seinem Pkw auf dessen Fahrspur und fuhr frontal auf ihn zu. L. bremste daraufhin sein Fahrzeug ab und lenkte es auf die Gegenfahrbahn. Der Beschuldigte wechselte nun auf seine Richtungsfahrbahn zurück, sodass beide Fahrzeuge wiederum frontal aufeinander zufuhren. Nachdem der Geschädigte wieder auf seine eigentliche Fahrspur zurückgewechselt war, lenkte der Beschuldigte seinen Pkw erneut auf die Gegenfahrbahn und fuhr mit ca. 70 km/h bewusst auf L. und seine Mitfahrer zu. Dieser deutete nun einen weiteren Spurwechsel nach links an, fuhr dann aber nach rechts, sodass ein Großteil seines Fahrzeuges auf das unbefestigte Bankett geriet. Nur dadurch gelang es ihm, einen Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beschuldigten zu verhindern. Die Entfernung zwischen beiden Fahrzeugen betrug zu diesem Zeitpunkt nur noch 20 bis 30 Meter.

Die Strafkammer meint, der Beschuldigte habe in Bezug auf alle vier Personen in dem entgegenkommenden Fahrzeug mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, weil ein Zusammenstoß nur durch das Ausweichmanöver des Geschädigten verhindert worden sei und keine Situation vorgelegen habe, in der er auf ein Ausbleiben tödlicher Verletzungen vertrauen durfte.

b) Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht.

aa) In rechtlicher Hinsicht ist ein bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt – Wissenselement – und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein – Willenselement. Beide Elemente sind umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dabei ist es regelmäßig erforderlich, dass sich der Tatrichter auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 158/17, NStZ 2018, 460, 461 f. mwN). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, ist zudem zu beachten, dass eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen kann, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2018 – 4 StR 399/17, NJW 2018, 1621 Rn. 21 mwN). Soweit der Täter aufgrund seines Zustands Umstände verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte, wird die Annahme eines (natürlichen) Vorsatzes mit Rücksicht auf den Schutzzweck des § 63 StGB davon nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14 mwN).

bb) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Die Strafkammer hat die Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes nicht im Einzelnen geprüft. Eine Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und den konkreten Tatumständen hat sie ebenfalls nicht vorgenommen. Schließlich hätte auch der Gesichtspunkt der Eigengefährdung erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Soweit das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, dass es dem Beschuldigten „gerade auf einen Zusammenstoß angekommen sei“ (UA 18), fehlt dafür jeder Beleg. Auch steht diese Wendung nicht im Einklang mit der an anderer Stelle (UA 5) getroffenen Feststellung, wonach der Beschuldigte ein Rammen des Pkw des Geschädigten „zumindest billigend in Kauf“ genommen habe.

2. Soweit die Strafkammer im Fall III.2.d) neben einer Nötigung gemäß § 240 StGB auch von einer tateinheitlich begangenen vollendeten Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist, wird dies von den Urteilsgründen nicht getragen.

a) Nach den Feststellungen wechselte der Beschuldigte mit seinem Pkw im Verlauf seiner Fahrt ein weiteres Mal auf die Gegenfahrbahn und fuhr nunmehr frontal auf den Geschädigten S. zu, der ihm mit seinem Pkw VW-Passat entgegenkam. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass er das Fahrzeug des Geschädigten rammen und diesen dabei in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Verletzung bringen würde. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, vollzog der Geschädigte S. eine Vollbremsung bis zum Stillstand. Der Beschuldigte wechselte daraufhin wieder auf seine Fahrspur zurück und fuhr weiter.

b) Hieraus ergibt sich nicht, dass es infolge des Verhaltens des Beschuldigten zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert kam.

aa) Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert, dass durch eine der in den Nrn. 1-3 des § 315b Abs. 1 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist, die sich zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutendem Wert verdichtet hat. Dabei muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiven nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 505/18, NJW 2019, 615, 616 mwN).

bb) Die Feststellungen verhalten sich nicht dazu, welcher Abstand zwischen dem Fahrzeug des Geschädigten und dem Fahrzeug des Beschuldigten bestand, als dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte. Auch der Beweiswürdigung lässt sich dazu nichts Weiterführendes entnehmen. Soweit der Geschädigte angegeben hat, dass der Beschuldigte ihm „kurz vor dem Zusammenstoß“ ausgewichen sei, reicht dies ohne nähere tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. März 1995 – 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.) für den Beleg eines „Beinaheunfalls“ nicht aus.“

Aber:

„2. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der rechtlichen Bewertung von zwei der vier Anlasstaten stellen die Gefährlichkeitsprognose gleichwohl nicht in Frage, sodass die Unterbringungsanordnung bestehen bleiben kann…..“

StGB II: Nötigung, oder: Drücken an die Wand und Festhalten an der Kleidung reicht aus

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 – 1 ss 302/17, also schon etwas älter. Es geht um die Urteilsanforderungen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und bei einer Nötigung. Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom LG dann verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist einerseits die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Körperverletzung nicht zu beanstanden. Andererseits sind jedoch die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung lückenhaft und bilden daher keine ausreichende Grundlage, auf die eine Rechtsfolgenentscheidung gestützt werden kann.

Das Amtsgericht hat in der Schilderung des Sachverhalts Schläge mit der Faust in den Bauch und das Gesicht des Opfers dargelegt und im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und festgestellt, dass dieser wissentlich und willentlich handelte. Dies genügt in der Gesamtschau den o.g. Maßstäben, da sowohl die äußere als auch die innere Tatseite festgestellt wurden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs fehlt es aber teilweise an Feststellungen zur inneren Tatseite. Während zunächst objektiv eine Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG unter genauen Ortsund Zeitangaben dargestellt wird, fehlen weitergehende Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich handelte.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Unter anderem ist daher nicht auf die Frage einzugehen, wie es sich auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken würde, wenn statt einer Vollendung lediglich ein Versuch in Betracht käme. Zwar ist es fehlerhaft, wenn im Rahmen der amtsgerichtlichen Subsumtion für eine vollendete Nötigung auf die Herausgabe der Bilder abgestellt wird, denn diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer u.a. gegen die Wand im Inneren des Treppenhauses drückte und dieses an der Kleidung festhielt. Dies wiederum reicht aus, um den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Festhalten einer Person ist Nötigung zum Unterlassen der Bewegung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 6). Allerdings fehlen auch hier Feststellungen zur inneren Tatseite. Kognitive und voluntative Elemente, die sich auf die objektiv tatbestandlichen Voraussetzungen beziehen, werden nicht dargestellt.“

Nötigung zur Herausgabe von BtM strafbar?, oder: Auf zum Großen Senat oder „kneift“ der 2. Strafsenat?

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Der BGH, Beschl. v. 07.02.2017 – 5 ARs 47/16 -, der immer noch in meinem Blogordner hing, erinnert mich an eine Anfrage des 2. Strafsenats, die immer noch offen ist. Nun „offen“ nur insoweit, als man gespannt sein darf, wie der 2. Strafsenat mit der Anfrage nach dem Ausscheiden des Vorsitzenden damit umgehen wird. Es ist die vom 2. Strafsenat im  BGH, Beschl. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15 – aufgeworfene Frage nach der Strafbarkeit der Nötigung/Erpressung zur Herausgabe von BtM, die der 2. Strafsenat verneinen will (vgl. Schon wieder: Anfragebeschluss des 2. Ss des BGH – Nötigung zur Herausgabe von BtM).

Na ja, ob er die nun wirklich verneinen will, ist die nächste Frage. Denn im BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – 2 StR 27/16  (vgl. dazu Was stört mich mein Geschwätz von gestern, oder: Knatsch im 2. Strafsenat?) hat ein anders besetzter Spruchkörper des 2. Strafsenats das anders gesehen. Das hatte dann den 1. Strafsenat im BGH, Beschl. v. 21.02.2017 – 1 ARs 16/16 – dazu veranlasst, die Vorlage des 2. Strafsenats als unzulässig anzusehen. Begründung in Kurzfassung: Ist ein BGH-Senat überbesetzt und bestehen deswegen mehrere Sitzgruppen, kann er nach außen nur eine einheitliche Rechtsprechung verfolgen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVGkann nur der Senat als solcher bei anderen Senaten anfragen, nicht einzelne Sitzgruppen eines Senats. Durch die Anfrage kommt es für den anfragenden Senat zur Bindung an die „Anfragefrage“, nicht aber für die anderen Senate. Durch eine zeitlich nach dem Anfragebeschluss auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gefasste Entscheidung wird allerdings die Anfrage für den anfragenden Senat hinfällig und damit unzulässig, weil der Senat mit seiner nachfolgenden Entscheidung gezeigt hat, dass er an seiner Anfrage nicht mehr festhält.

Die Verfahrensfrage steht dann also jetzt im Raum.

Und die materielle Frage natürlich auch noch. Da haben aber inzwischen alle anderen Senate mitgeteilt, dass sie an der alten Rechtsprechung festhalten:, und zwar

Und damit ist der Ball nun wieder ganz tief im Spielfeld des 2. Strafsenats, ob schon im Tor wird man sehen. Jedenfalls darf man gespannt sein, wie der 2. Strafsenat mit seiner „Anfrage“ umgeht, ob er sie weiterverfolgt, also dem 1. Strafsenat widerspricht und die Frage vom Großen Senat für Strafsachen entscheiden lässt, oder ob er „die Segel streicht“ und von einer Vorlage an den Großen Senat absieht und sagt: Die anderen haben uns – nun alle – überzeugt, dass die Änderung der Rechtsprechung wenig Sinn macht.

Es bleibt spannend, vor allem eben wegen des Wechsels in der Besetzung bzw. des Ausscheidens des Vorsitzenden. In der materiellen Frage dürfte das Ergebnis, das zu erwarten ist, allerdings klar sein. Oder? Und natürlich: Viel Spaß bei der Beratung 🙂 .

Vergewaltigung trotz (vorheriger) Einwilligung, denn die ist kein „Freibrief“

© froxx - Fotolia.com

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Die Verurteilung wegen einer Vergewaltigung ist in der tatrichterlichen Praxis häufig schwierig. Nicht nur wegen der häufig nicht einfachen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Tatopfers, sondern auch im Hinblick auf die meist nicht ganz einfachen tatsächlichen Feststellungen. Das beweist dann auch mal wieder der OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2014 – 5 RVs 5/14, der einen zunächst einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehr zum Gegenstand hat. Das OLG weist noch einmal besonders auf die Tatbestandsvoraussetzung: Nötigung durch Gewalt, hin. Das erfordere regelmäßig, dass der Täter durch eigene Kraftentfaltung das Opfer einem körperlich wirksamen Zwang aussetzt, um gerade damit geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Ein Handeln allein gegen den Willen des Opfers oder dessen bloßes Nichteinverstandensein genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nicht.

„Zwar reicht es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB aus, wenn der Täter mit der Gewaltanwendung zu einem Zeitpunkt beginnt, in dem sich sein Glied bereits in der Scheide seines Opfers befindet, er also den Beischlaf gegen den dabei einsetzenden Widerstand des Opfers fortsetzt (BGH, NStZ 1991, 431; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, 1 StR 274/02, zitiert nach juris Rn. 12). Denn die einmal gegebene Einwilligung ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, GA 1970, 57; OLG Köln, Beschluss vom 05. März 2004, Ss 493/03, zitiert nach juris Rn. 10). In den Fällen des einvernehmlich begonnenen Geschlechtsverkehrs, in denen die freiwillige Hingabe durch den Widerstand des Opfers gegen dessen Fortsetzung endet, sind aber besonders strenge Anforderungen an die Urteilsfeststellungen im Hinblick auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal des § 177 Abs. 1 (und auch Abs. 2) StGB zu stellen.“

Und dazu müssen dann eben ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen werden.

Das nötigende „Organ der Rechtspflege“

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Tja, was bringt man für Postings am Ende der letzten Woche vor Weihnachten und dem Jahreswechsel, wenn im Zweifel in vielen Anwaltskanzleien der „letzte Wahnsinn“ tobt, weil die Mandanten der Meinung sind, dass noch unbedingt das Ein oder Andere vor den Feiertagen erledigt werden muss. Da hat kaum einer Zeit, Blogbeiträge zu lesen. Nun dann aber vielleicht doch diesen, der sich auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 – bezieht, über den auch schon andere Blogs berichtet haben. Nämlich den durch ein Mahnschreiben nötigenden Inkassoanwalt.

Ausgangspunkt ist ein Urteil des LG Essen. Das hatte den Angeklagten u.a. wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Gegenstand des Verfahrens waren anwaltliche Mahnschreiben an die Kunden von sog. Gewinnspieleintragungsdiensten. Diesen war über Callcenter angeboten worden, sie gegen einen Teilnehmerbeitrag in Gewinnspiele einzutragen. Dies geschah aber nicht. Nachdem es bei Einzug der Teilnehmerbeträge mittels Lastschrifteinzug immer häufiger zu Rücklastschriften kam, entschloss sich der gesondert verurteilte Verantwortliche des Gewinnspieleintragungsdienstes, die Kunden mittels eines „Inkassoanwalts“ zu mahnen, um so auf sie Druck auszuüben und dadurch zur Zahlung der unberechtigten Forderungen zu veranlassen.

Er konnte den Angeklagten als „Inkassoanwalt“ gewinnen und beauftragte ihn im weiteren Verlauf mit der Erstellung von mehreren Entwürfen für Mahnschreiben. Die entsprechend den Entwürfen hergestellten Mahnschreiben erweckten den Anschein, der Angeklagte habe die Forderungen aus den Gewinnspieleintragungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger vom Verantwortlichen des Gewinnspieleintragungsdienstes selbst eingesetzt. Der Angeklagte kümmerte sich weder darum, an wen die Briefe versandt wurden, noch darum, ob der Gewinnspieleintragungsdienst tatsächlich eine Forderung gegen den jeweiligen Empfänger des Schreibens hatte. Das LG hat auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei deren Erstellung Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Kunden in die Gewinnspiele hatte.

In den Mahnschreiben behauptete der Angeklagte, er sei mit der Durchsetzung der berechtigten Forderungen gegen den jeweiligen Empfänger beauftragt worden und werde dies auch konsequent tun. Seine Mandantin behalte sich vor, bei nicht fristgerechter Zahlung den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung wegen des Verdachts des Betruges vorzulegen. Tatsächlich war zwischen dem Auftraggeber und dem Angeklagten vereinbart worden, dass keinesfalls eine gerichtliche Geltendmachung der Forderungen, geschweige denn die Erstattung von Strafanzeigen erfolgen sollte. Vielmehr sollten bei Beschwerden oder „Kündigungen“ seitens der Kunden diesen ohne weitere Prüfung stets sämtliche etwa bereits geleistete Zahlungen zurückerstattet werden.

Aufgrund der Mahnaktionen gingen fast 860.000 € ein, von denen knapp 140.000 € dem Angeklagten zuflossen.

Die Strafkammer hat die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich im Sinne des Nötigungstatbestandes (§ 240 Abs. 2 StGB*) bewertet.  Sie konnte aber nicht feststellen, dass die angeschriebenen Kunden wegen der Drohung mit der Strafanzeige bezahlt hatten. Möglicherweise hatten sie auch schon allein deshalb bezahlt, weil sie (überhaupt) ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten. Deshalb wurde der Angeklagte nur wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen verurteilt.

Der BGH hat das bestätigt und die Revision des Angeklagten verworfen:

Zwar habe der Angeklagte nicht konkret gewusst, dass die von ihm eingetriebenen Forderungen zivilrechtlich nicht gerechtfertigt waren. Dennoch hat der Bundesgerichtshof es als mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar und daher verwerflich angesehen, dass juristische Laien durch Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte mit der Autorität eines Organs der Rechtspflege ausgesprochen hatte, zur Erfüllung der behaupteten, nur scheinbar von diesem geprüften rechtlichen Ansprüche veranlasst werden sollten. Dazu:

„::Vielmehr hat der Angeklagte es Ö. ermöglicht, seine Berufsbezeichnung als Anwalt einzusetzen, um dadurch generell die Position der Adressaten als faktisch aussichtslos erscheinen zu lassen. Letztlich sollten auf diese Weise juristische Laien durch die Autorität eines Organs der Rechtspflege zur Hin-nahme der nur scheinbar vom Angeklagten stammenden Wertungen veranlasst werden. Der Angeklagte wollte, dass sie sich lediglich noch vor die Wahl gestellt sahen, entweder – als kleineres Übel – die Forderungen des Ö. sofort zu erfüllen, ohne dass es aus seiner Sicht darauf ankam, ob die Forderungen berechtigt waren oder nicht, oder andernfalls mit größeren Übeln rechnen zu müssen (vgl. hierzu schon OLG Karlsruhe, Die Justiz 1981, 212, 213). Dies waren neben einer zivilrechtlichen Verurteilung, Konten- und Gehaltspfändungen, Negativeinträgen in Kreditauskunfteien und – teilweise – einer öffentlichen Erörterung der Teilnahme an Gewinnspielen „nicht jugendfreien Inhalts“ auch die Erstattung einer Strafanzeige wegen Betruges.

dd) Auf dieser Grundlage hat die Strafkammer die Verquickung von Mittel und Zweck im Ergebnis zutreffend als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bewertet….“