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Revisionsrecht ist schwer, aber so schwer nun auch wieder nicht

 © hati - Fotolia.com

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Auf den BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 5 StR 182/16 – hatte ich am vergangenen Freitag ja wegen der darin behandelten materiellen Frage schon hingewiesen (vgl. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …). Ich greife den Beschluss noch einmal wegen der vom BGh auch angesprochenen formellen Frage auf. Es geht – mal wieder – um die Begründung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die – mal wieder – nicht ausreichend war. Gerügt worden ist, dass das LG die nochmalige Vernehmung eines Polizeibeamten abgelehnt hatte. Dazu der BGH:

„1. Die Verfahrensbeanstandung betreffend die Ablehnung der nochmaligen Einvernahme des Zeugen KOK V. ist bereits nicht in zulässiger Weise erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wird mit der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nach ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat; denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte und ob der Antrag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder – wie hier geschehen und beanstandet – als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteile vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80; vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 16. Juni 2005 – 3 StR 338/04; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, jeweils mwN). Die Revision teilt zwar mit, dass der Zeuge bereits zuvor vernommen worden war, versäumt es aber, den Inhalt seiner Angaben zu schildern.“

Ich weiß, ich weiß, Revisionsrecht ist schwer, aber so schwer nun auch wieder nicht….