Da habe ich mal wieder einen OLG-Beschluss, bei dem in der zu dem Beschluss herausgebenen PM des OLG mehr steht als im Beschluss selbst. Es handelt sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – und die dazu gehörende PM des OLG Hamm vom 30.10.2015. Im Verfahren ging es um einen Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Das AG Essen hatte einen Gastwirt, der im Rahmen von Protestveranstaltungen gegen das Nichtraucherschutzgesetz das Rauchen in seiner Gaststätte gestattet hatte wegen vorsätzlicher Verstöße gegen Geldbußen von 800 bzw. 1.600 € verhängt. Der Gastwirt hatte bei solchen sog. ʺHelmut Partys“ – ich kannte den Begriff bisher nicht – zahlreichen Gästen das Rauchen in seiner geöffneten Gaststätte gestattet. Anderen Gästen gegenüber wurde erklärt, dass geraucht werde und dass es ihnen freistehe, zu gehen. Zur Begründung hatte das AG – kommt alles aus der PM – darauf verwiesen, dass der Betroffene das nach dem Nichtraucherschutzgesetz geltende Rauchverbot vorsätzlich verletzt habe. Das Gesetz schränke in zulässiger Weise die Versammlungsfreiheit der rauchenden Gäste zu Gunsten des Lebens und der Gesundheit der Nichtraucher ein. Es sei verfassungskonform, was der Betroffene habe erkennen können, so dass er auch keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sei. Bei den Höhen der Geldbußen sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich der Betroffene uneinsichtig gezeigt habe, bereits einschlägig vorbelastet sei und im 2. Fall die Tat begangen habe, nachdem ihm bereits der Bußgeldbescheid zur 1. Tat mit der hohen dreistelligen Geldbuße vorgelegen habe.
Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.2015 – 5 RBs 112/15 – bestätigt. Ich stelle aus dem Beschluss hier nichts ein. Ich weiß nämlich nicht, was ich daraus entnehmen könnte. 🙂