Heute ist Samstag und damit hier „Kessel-Buntes-Tag“. In dem köcheln heute zwei BGH-Entscheidungen.
Zunächst weise ich auf das BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – hin. Der BGH hat zu der Frage Stellung genommen: Wem steht nach einem Diebstahl des Leasingsfahrzeugs die eigentlich Versicherungsleistung aus einer Vollkaskoversicherung zu, wenn die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigt? Leasingnehmer oder Leasingeber? Der BGH hat sich für den Leasingnehmer entschieden.
Nach dem Sachverhalt hatte die Leasingnehmerin eine Vollkaskoversicherung zum Neuwert abgeschlossen. Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs erstattete die Versicherung der Leasing-Bank etwa 50.000 EU für alle Verluste und Kosten. Die Leasingnehmern verlangte die übrigen gut 20.000 EUR. Die Leasing-Bank hat aber bei der Versicherung die Zahlung nicht frei gegeben. Dagegen die Klage, die dann (endlich) beim BGH Erfolg hatte.
Hier dann nur der Leitsatz aus der recht umfangreich begründeten Entscheidung des BGH:
Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu