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Haft III: Haftbefehl durch unzuständiges Gericht, oder: Grds. keine Nichtigkeit des Haftbefehls

Und dann als dritte Entscheidung hier eine weitere OLG-Entscheidung, nämlich der OLG Jena, Beschl. v.16.08.2024 – 1 Ws 290/24. Auch hier geht es um die Frage: Welche Auswirkungen haben Verfahrensfehler. Entschieden hatte hier nämlich ein unzuständiges Gericht. Das OLG sagt: Das führt nicht zur Nichtigkeit des Haftbefehls, es muss aber i.d.R. ein neuer Haftbefehl ergehen.

Dazu hier auch nur der Leitsatz:

1. Hat das Gericht bei der Neufassung eines Haftbefehles seine geschäftsplanmäßige Unzuständigkeit übersehen. führt das nicht zur Nichtigkeit des Haftbefehles, macht jedoch eine neue Entscheidung durch das geschäftsplanmäßig zuständige Gericht erforderlich. Eine solche neue Entscheidung liegt nicht in einem Haftfortdauerbeschluss, wenn dieser sich ausdrücklich nur mit der Verfahrensbeschleunigung befasst, jedoch keine eigene Begründung in der Sache enthält und damit den Verfahrensfehler nicht heilen kann.

2. Gleichwohl erfolgt eine Haftvollstreckung ggf. nicht rechtsgrundlos. Denn soweit ein unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ergangener Beschluss zugleich einen amtsgerichtlichen Haftbefehl aufgehoben hat, schlägt der Verfahrensmangel auch hierauf durch, sodass der amtsgerichtliche Haftbefehl nach wie vor Bestand hat.