Der BGH hat mit Urteil vom heutigen Tag in 3 StR 372/09 zum Begriff der „neuen Tatsache“ i.S. von § 66b Abs. 2 StGB Stellung genommen und ein Urteil des LG München I bestätigt (vgl. dazu die PM des BGH). „Neu“ sind danach Tatsachen dann nicht, wenn sie bereits bei der Anlassverurteilung erkennbar oder – wie im entschiedenen Fall– sogar schon bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind Tatsachen insbesondere dann nicht „neu“, wenn der Hang und die Gefährlichkeit aufgrund bereits damals bekannter und unverändert gebliebener Tatsachen lediglich anders bewertet werden. Das ist hier der Fall. Deshalb muss die auf gleicher Tatsachengrundlage bloß veränderte Bewertung von Hang und Gefährlichkeit als neue Tatsache ausscheiden. Andere „neu“ bekannt gewordene Tatsachen, insbesondere während des Strafvollzugs, auf welche die Gefährlichkeit gestützt werden könnte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Die Entscheidung ist m.E. nicht nur für die SV von Interesse, sondern auch für die Absprache. Denn auch da erlauben nur „neue Tatsachen“ nach § 257c Abs. 4 S. 1 StPO; dass sich das Gericht von der Bindungswirkung der Absprache löst.