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Anfängerfehler: Satter Verstoß, oder: Wann ich mich einlasse, geht dich nichts an…

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Da ist mal wieder ein satter Anfängerfehler in Form eines Verstoßes gegen die Selbstbelastungsfreiheit. Der Angeklagte hatte in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen das BtMG eingeräumt, die in seinem Fahrzeug sichergestellten Betäubungsmittel erworben zu haben, um sie weiterzuverkaufen bzw. kostenlos weiterzugeben. Er hat aber bestritten, von der Waffe unter dem Fahrersitz – einer mit fünf Patronen geladenen Gaspistole, bei der das Gas durch den Lauf nach vorne austritt – Kenntnis gehabt zu haben. Diese habe er vielmehr zu Hause aufbewahrt. Seine Verlobte habe sie dann ohne sein Wissen ins Fahrzeug gelegt, da sie bei einem Kindergeburtstag nicht in der Wohnung habe vorhanden sein sollen. Die Strafkammer hat diese bestreitende Einlassung als widerlegt angesehen. Der Zeugenaussage der Verlobten, die die Angaben des Angeklagten bestätigt hat, hat das LG keinen Glauben geschenkt. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Angaben der Zeugin, die diese bereits im Januar 2015 dem Angeklagten und dem Verteidiger mitgeteilt habe, nicht so schnell wie möglich den Ermittlungsbehörden zur Kenntnis gebracht worden seien. Dass die Zeugin ihre Angaben erstmals in der Hauptverhandlung gemacht habe, spreche für eine konstruierte und mit der insoweit ebenfalls erst in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung des Angeklagten abgestimmte Aussage.

Das passt dem BGH nun gar nicht. Er führt dazu im BGH, Beschl. v. 13.102.2015 – 3 StR 344/15 – aus:

Diese Erwägung verstößt gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten. Diesem kann der Zeitpunkt, zu dem er erstmals eine entlastende Einlassung vorbringt, nicht zum Nachteil gereichen.

Der Grundsatz, dass niemand im Strafverfahren gegen sich selbst auszusagen braucht, insoweit also ein Schweigerecht besteht, ist notwendiger Bestandteil eines fairen Verfahrens. Es steht dem Angeklagten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Macht ein Angeklagter von seinem Schweigerecht Gebrauch, so darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1983 – 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 144; vom 26. Mai 1992 – 5 StR 122/92, BGHSt 38, 302, 305; vom 22. Dezember 1999 – 3 StR 401/99, NJW 2000, 1426; Beschlüsse vom 3. Mai 2000 – 1 StR 125/00, NStZ 2000, 494, 495; vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667). Der unbe-fangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung – und damit auch nicht aus dem Zeitpunkt, zu dem sich der Angeklagte erstmals einlässt – nachteilige Schlüsse ge-zogen werden (st. Rspr.; vgl. Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 mwN).

Dem Urteil kann entnommen werden, dass der Angeklagte sich erstmals in der Hauptverhandlung geäußert hat. Dass er die Ermittlungsbehörden nicht früher über die Angaben seiner Verlobten in Kenntnis gesetzt hatte, darf deshalb bei der Bewertung seiner Aussage keine Berücksichtigung finden. Dieser Rechtsfehler ist auf die Sachrüge hin zu beachten (Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 196/14, NStZ 2014, 666, 667 mwN).“

Tja, sollte man wissen als Strafkammer.