Schöner Begriff, der mir so auch noch nicht untergekommen war. Man hat zwar schon mal von einem Dreiecksverhältnis gehört, aber „Dreieckserpressung“ hatte ich nicht so auf dem Schirm. Nun ja, den Begriff verwendet das OLG Celle im Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 Ws 355/11:
Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine Wegnahme vorliegt.
Warum der Hinweis auf die Entscheidung? Sie sollten sich m.E. die mitlesenden Studenten und Referendare mal ansehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ich sie im Examen, wenn ich dort prüfen würde, mal zur Diskussion stellen würde. Ob als Klausur oder in der mündlichen Prüfung. Die angesprochenen Problem sind m.E. insoweit relevant.