Im weitesten Sinn auch noch mit Entbindung hat auch der KG, Beschl. v. 28.08.2014 – 3 Ws (B) 460/14 – 122 Ss 132/14 – noch zu tun, jedenfalls geht es in ihm auch um die Frage der Verwerfung des Einspruchs des nicht erschienenen Betroffenen. Damit war beim AG Tiergarten ein Amtsrichter etwas schnell bei der Hand gewesen. Er hatte den Einspruch verworfen, ohne sich vorher noch einmal aus seiner Geschäftsstelle zu erkundigen, ob nicht vielleicht eine Entschuldigung des Betroffenen vorlag. Hätte er es getan, hätte er von einem Attest des Betroffenen erfahren und hätte dann Entschuldigungsgründe prüfen können/müssen. Das KG sagt: So nicht, und hat das Verwerfungsurteil aufgehoben, weil:
„b) Ohne Belang ist, dass dem Bußgeldrichter die Entschuldigung des Betroffenen nicht bekannt war. Da erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Termin davon verständigt wird, dass der Betroffene verhindert sei, muss sich der Tatrichter, wenn überraschend weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erschienen sind, aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG bei der Geschäftsstelle vergewissern, ob eine Mitteilung über die Verhinderung des Betroffenen eingegangen ist (vgl. Senat VRS 116, 454; VRR 2012, 195 [Volltext bei juris]; BayObLG VRS 83, 56; OLG Köln VRS 102, 382; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288). War dementsprechend ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bereits bei Gericht eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos, und das Verwerfungsurteil unterliegt in diesem Falle bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und auf entsprechende Verfahrensrüge hin im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aufhebung (vgl. Senat aaO; OLG Köln aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275). „
M.E. zutreffend. Man kann m.E. schon erwarten, dass vor eine Verwerfungsentscheidung nachgefragt wird. Es gibt ja Telefone….