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Grundlos Nachbesichtigung verweigert, dann trägt man beim Anerkenntnis die Kosten

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Schon etwas länger schlummert in meinem Blogordner der OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18. Entschieden hat das OLG eine verfahrensrechtliche Frage, und zwar zur Kostentragungspflicht des § 93 ZPO. Grundlage war in etwa folgender Sachverhalt:

Der Kläger hatte von der Beklagten zu 2 als Fahrerin und Halterin eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs und von dem Erstbeklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls am 7. Januar 2016 mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2016, gerichtet an die Dekra Claims Services GmbH in Aachen als Regulierungsbeauftragte, unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigenbüros Saarpfalz S. K., vom 26.01.2016 und Fristsetzung zum 19.02.2016 vorläufig auf 5.752,96 € bezifferten Schadensersatz nebst außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit E-Mail vom 23.03.2016 teilte die Regulierungsbeauftragte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, sie werde das Kläger-Fahrzeug nachbesichtigen lassen, und sie bat um Mitteilung, wo dies geschehen könne. Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers lehnte eine Nachbesichtigung ab.

Am 11. Mai 2016 hat der Kläger die Klageschrift vom 21.04.2016 beim Landgericht Saarbrücken eingereicht u.a. mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger von 5.514,96 € zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016 hat er den Antrag geändert. Die Klageschrift und der Schriftsatz vom 26.052016 sind dem Beklagten zu 1 am 10.06.2016 zugestellt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben in der Klageerwiderung vom 08.07.2016 für den Fall, dass die Behauptungen des Klägers zu Grund und Umfang der reklamierten Schäden durch einen Gerichtssachverständigen bestätigt werden, ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten des Verfahrens angekündigt.

Das LG hat das am 15.11.2017 beim LG eingegangene Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dieses Gutachten ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Stellungnahme von vier Wochen am 20.11.2017 zugestellt worden (Bd. I Bl. 150 d. A.). Mit Telefax vom 18.12.2017 haben die Beklagten ein sofortiges Teilanerkenntnis der Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten erklärt. Der Kläger hat mit Telefax vom 03.01.2018 die Zurücknahme der Klage für den das Teilanerkenntnis übersteigenden Betrag erklärt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 28.02.2018 hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.678,26 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das LG dem Kläger auferlegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die keinen Erfolg hatte:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

a) Das Landgericht hat in Bezug auf den sowohl im Rahmen des Teilanerkenntnisses als auch der infolge der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung anwendbaren § 93 ZPO im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem Klageanlass, weil die klagende Partei dem berechtigten Verlangen des gegnerischen Haftpflichtversicherers bzw. Regulierungsbeauftragten, das beschädigte Fahrzeug besichtigen zu können, nicht nachgekommen sei. Wenn der Kläger eine Nachbesichtigung schlicht deshalb verweigere, weil er sie eben nicht zulassen möchte, könne er nicht davon ausgehen, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen. Die Beklagten hätten den Anspruch auch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt, da die fehlende Möglichkeit der Nachbesichtigung des Kläger-Fahrzeugs erst durch den Zugang des Gutachtens Dipl.-Ing. E. entbehrlich geworden und das Anerkenntnis innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme erklärt worden sei.

b) Diese Erwägungen halten in jeder Hinsicht den Angriffen der Beschwerde stand…..“

Der Rest steht im Volltext zum Selbstlesen zur Verfügung/bereit. Der Leitsatz zu der Entscheidung lautet:

Erkennt der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer, dem die Nachbesichtigung eines Kraftfahrzeugs auf eigene Kosten trotz begründeter Zweifel an einem vom Geschädigten vorgelegten Privatgutachten verwehrt wurde, den Anspruch nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens innerhalb der vom Gericht gewährten Frist zur Stellungnahme an, ist im Einzelfall § 93 ZPO zu Lasten des Klägers anzuwenden.