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StGB III: Noch einmal Mordmerkmal Heimtücke, oder: Die Arglosigkeit des Opfers

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Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 15.02.2022 – 4 StR 491/21 – zum Mordmerkmal Heimtücke.

Folgende landgerichtliche Feststellungen:

„Am Tattag hielt sich der Bruder des Angeklagten mit Ehefrau, der später Getöteten, und Kindern zu Besuch bei der Ehefrau des Angeklagten und den gemeinsamen Kindern in deren Wohnung auf. Von diesem Besuch, der von seiner Familie vor dem Angeklagten planmäßig verdeckt wurde, hatte der Angeklagte keine Kenntnis.

Gegen Abend fasste der Angeklagte den Entschluss, die ihm aus seiner Sicht von seiner Ehefrau drohende Gefahr zu beenden. Zu diesem Zweck nahm er eine mit sechs Patronen geladene Pistole des Kalibers 7,5 mm, einen Teleskopschlagstock sowie einen ‒ ohne Wissen seiner Familie angefertigten ‒ Nachschlüssel für die Wohnung seiner Ehefrau an sich und fuhr mit seinem Pkw zur Wohnung seiner Ehefrau. Der Angeklagte war gewillt, seine Ehefrau mit seinem Verdacht zu konfrontieren, diese wolle ihn vergiften und spinne seit Jahren eine Intrige gegen ihn, um ihm zu schaden und die Familie gegen ihn aufzubringen. Für den Fall, die von ihr vermeintlich ausgehende Gefahr nicht anders beenden zu können, war er bereit, seine Ehefrau zu töten, wie er es gedanklich schon mehrere Male zuvor durchgespielt hatte. Dabei beabsichtigte er, gegebenenfalls den Nachschlüssel und auch die Waffen für seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder unerwartet einzusetzen und das sich hieraus ergebende Überraschungsmoment für die Tat auszunutzen.

Am Wohnanwesen seiner Ehefrau eingetroffen gelangte der Angeklagte, der die Pistole schussbereit hinter dem Rücken im Hosenbund verborgen hatte und den Teleskopschlagstock versteckt unter der Bekleidung trug, in den Hausflur und klingelte an der Wohnungstür. Auf das Klingeln trat einer der Söhne des Angeklagten an die Wohnungstür und sah durch den Türspion seinen Vater, dessen Bewaffnung für ihn nicht erkennbar war. Ohne die Wohnungstür zu öffnen, kehrte der Sohn in das Wohnzimmer zurück, in dem sich mittlerweile alle in der Wohnung Anwesenden aufhielten, und berichtete, dass der Angeklagte vor der Tür stehe. Für sämtliche Personen in der Wohnung unerwartet, öffnete der Angeklagte mit dem Nachschlüssel die Wohnungstür, betrat den Flur der Wohnung und drängte in das Wohnzimmer, was sein Sohn und der Bruder des Angeklagten durch Zudrücken der Wohnzimmertür vergeblich zu verhindern suchten.

Durch die geöffnete Wohnzimmertür nahm der Angeklagte wahr, dass sich neben seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern auch sein Bruder und dessen Ehefrau in der Wohnung befanden. Deren Anwesenheit sah er als weitere Bestätigung dafür, dass seine Ehefrau gegen ihn intrigiere und auch sein Bruder und seine Schwägerin Teil dieser Verschwörung seien. Der Angeklagte griff mit einer Hand nach seinem Bruder und forderte diesen auf, mit ihm nach draußen zu gehen. Der Bruder, der davon ausging, dass sich der Angeklagte mit ihm schlagen wolle, erwiderte daraufhin, dass Kinder in der Wohnung seien. Sodann trat die Ehefrau des Bruders auf die beiden Männer zu, um diese zu trennen, was den Angeklagten in Rage versetzte. Aus Wut über die vermeintliche Intrige und die von ihm angenommene unberechtigte Einmischung des Bruders und dessen Ehefrau in seinen Ehekonflikt entschloss sich der Angeklagte nunmehr, seine Schwägerin und seinen Bruder zu töten. Er zog die Pistole aus dem rückenseitigen Hosenbund, richtete die Waffe auf seine Schwägerin und schoss ihr in den Brustkorb, wodurch sie ‒ wie vom Angeklagten beabsichtigt ‒ tödliche Verletzungen erlitt. Sodann richtete der Angeklagte die Pistole auf seinen Bruder und schoss ein weiteres Mal, um auch den Bruder durch einen Schuss in die Brust zu töten. Das Projektil trat in den Brustkorb des Opfers ein, führte aber lediglich zu einem oberflächennahen Durchschuss ohne konkret lebensbedrohliche Verletzungen. Beide Schüsse gab der Angeklagte in dem Bewusstsein ab, dass seine Opfer nicht mit einem Angriff auf ihr Leben mittels einer Schusswaffe gerechnet hatten.

Unmittelbar anschließend gelang es den Anwesenden, den Angeklagten zu überwältigen, wobei sich in dem Gerangel noch zwei weitere Schüsse lösten, ehe sich eine Patronenhülse in der Waffe verklemmte und weitere Schussabgaben unmöglich machte. Bei der Tatbegehung war die Fähigkeit des Angeklagten, entsprechend der vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, aufgrund seines Bedrohungs-, Verfolgungs- und Vergiftungserlebens im Rahmen der bestehenden paranoiden Schizophrenie erheblich eingeschränkt.

Dem BGH passt die Verurteilung wegen Mordes nicht. Er hebt auf:

„1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen Mordes und versuchten Mordes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unzutreffenden Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke ausgegangen ist.

a) Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Januar 2021 ‒ 4 StR 337/20, NStZ 2021, 609 [BGH 21.01.2021 – 4 StR 337/20] Rn. 12; vom 20. August 2014 ‒ 2 StR 605/13, NStZ 2014, 574 [BGH 20.08.2014 – 2 StR 605/13] ; Beschlüsse vom 29. April 2014 ‒ 3 StR 21/14, NStZ 2014, 633; vom 10. Januar 1989 ‒ 1 StR 732/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7 ; Urteil vom 13. November 1985 ‒ 3 StR 273/85, BGHSt 33, 363, 365 ). Ohne Bedeutung für die Frage der Arglosigkeit ist dabei, ob das Opfer gerade einen Angriff gegen das Leben erwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1989 ‒ 1 StR 732/88, aaO) oder es die Gefährlichkeit des drohenden Angriffs in ihrer vollen Tragweite überblickt. Besorgt das Opfer einen gewichtigen Angriff auf seine körperliche Integrität, ist es vielmehr selbst dann nicht arglos, wenn es etwa wegen fehlender Kenntnis von der Bewaffnung des Täters die Gefährlichkeit des erwarteten Angriffs unterschätzt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2010 ‒ 2 StR 274/10, NStZ-RR 2011, 10; Urteil vom 9. Januar 1991 ‒ 3 StR 205/90, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13 ).

b) Von diesem rechtlichen Maßstab ausgehend, lässt sich die Arglosigkeit der beiden Tatopfer entgegen den Ausführungen der Strafkammer nicht damit begründen, dass sie nicht mit einem bewaffneten oder sonst lebensbedrohenden Angriff des Angeklagten rechneten. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob die Tatopfer zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte mit Tötungsabsicht die Waffe aus dem Hosenbund zog, jeweils irgendwie geartete erhebliche tätliche Angriffe gegen ihre Person erwarteten. Hierzu verhalten sich die Urteilsfeststellungen aber in keiner Weise. Zu dem Bruder des Angeklagten ist der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass er im Anschluss an das Eindringen des Angeklagten in das Wohnzimmer davon ausging, der Angeklagte wolle sich mit ihm schlagen, wobei allerdings unklar bleibt, ob die tätliche Auseinandersetzung aus Sicht des Opfers im weiteren Handlungsablauf unmittelbar bevorstand oder von ihm nach einer Zäsur mit zeitlichem Abstand erwartet wurde. Bezüglich der Getöteten lassen schließlich auch die Ausführungen der Strafkammer zur rechtlichen Würdigung nicht hinreichend erkennen, ob sie in der Tatsituation einen tätlichen Angriff des Angeklagten auf ihre Person für möglich hielt.

Das Mordmerkmal der Heimtücke bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung.“

StGB II: Limburger-Lastwagenattacke, oder: Der BGH verneint zunächst mal das Mordmerkmal „Heimtücke“

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, behandelt dann die Last­wa­gen-At­ta­cke in der In­nen­stadt von Lim­burg vor gut zwei mit 18 Ver­letz­ten. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes Revision eingelegt. Die hatte im BGH, Beschl. v. 21.07.2021 – 4 StR 53/21 – wegen der Strafzumessung Erfolg:

„2. Die Sachrüge hat bei der Überprüfung der Schuldsprüche sowie der Strafaussprüche hinsichtlich der Taten 1 und 3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Hingegen hält die Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke im Fall 2 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiserwägungen zu dem in subjektiver Hinsicht erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein sind lückenhaft.

a) Das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2 StGB setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, Rn. 26; vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19, Rn. 14; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31). Das Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 2019 – 5 StR 466/19, Rn. 14; vom 4. Juli 2018 – 5 StR 580/17, NStZ 2019, 26, 27; Beschluss vom 30. Juli 2013 – 2 StR 5/13, NStZ 2013, 709, 710). Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (BGH, Urteile vom 31. Juli 2014 ? 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19, NStZ 2020, 348, 349). An einem Ausnutzungsbewusstsein kann es bei affektiven Durchbrüchen oder heftigen Gemütsbewegungen allerdings fehlen (BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20, Rn. 26; vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14, NStZ 2015, 30, 31; vom 17. September 2008 – 5 StR 189/08, NStZ 2009, 30, 31). Wenn auch nicht jeder dieser Zustände einen Täter daran hindert, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung zu erkennen, so kann doch die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass er ohne das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat.

b) Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob der Täter mit dem in subjektiver Hinsicht erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt hat, ist Tatfrage und unterliegt einer nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle. In den Urteilsgründen sind die für und gegen die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins sprechenden Beweisanzeichen regelmäßig in einer Weise darzulegen, dass die Überprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler möglich ist.

c) Gemessen hieran ist das heimtückespezifische Ausnutzungsbewusstsein nicht tragfähig belegt. Es fehlt an einer umfassenden Erörterung aller für und gegen das Ausnutzungsbewusstsein sprechenden Beweisanzeichen.

Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der in der Innenstadt von L. mit dem von ihm gesteuerten LKW mit dem Ziel, einen aufsehenerregenden Unfall herbeizuführen, absichtlich auf eine verkehrsbedingt wartende Fahrzeugkolonne auffuhr, die Arg- und Wehrlosigkeit der Tatopfer in ihrer Bedeutung für seine Tatausführung mit einem Blick erfasste. Es hat jedoch Beweisanzeichen, die gegen das erforderliche Ausnutzungsbewusstsein sprechen könnten, nicht erkennbar in den Blick genommen. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Anlass zu Zweifeln an einem bewussten Ausnutzen der Situation ergaben sich zum einen aus den Angaben des Zeugen M. , der von einem „sehr auffälligen Blick“ des Angeklagten und dessen fehlender Reaktion auf verbale Ansprache berichtete […]. Zum anderen hat die Kammer – anders als bei den Ausführungen zum Tötungsvorsatz […] – nicht berücksichtigt, dass sich die Tat spontan entwickelt hat, der Angeklagte unter dem enthemmenden Einfluss von Cannabis stand und aufgrund dessen in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen ist […]. Eine Berücksichtigung dieser Umstände im Rahmen des Ausnutzungsbewusstseins lässt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.“

Mord III: Wenn die Ehefrau den Ehemann verbrennen will, oder: Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 10.02.2021 – 1 StR 500/20 – zum Mord bzw. zur Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel. Das LG hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung mit Todesfolge verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.

„Nach den Feststellungen des Landgerichts wohnte die 84-jährige Angeklagte mit ihrem neun Jahre jüngeren geschiedenen Ehemann alleine in dessen Haus, das etwa zehn bis 15 Meter von benachbarter Wohnbebauung entfernt

Am Vormittag des 17. Januar 2020 forderte sie ihren geschiedenen Ehemann auf, sich für sein Verhalten am Vorabend zu entschuldigen. Aus Enttäuschung über seine fehlende Gesprächsbereitschaft versetzte sie ihm mit einem Fleischklopfer mindestens einen Schlag auf die linke Kopfseite, um ihn zu verletzen. Er nahm ihr den Fleischklopfer aus der Hand und wählte den Notruf. Nicht ausschließbar äußerte er dabei, dass er sie „jetzt endlich da habe, wo er sie haben wolle“ und sie nun „einweisen“ bzw. in die „Klapse“ bringen lassen werde. Im Rahmen seines Telefonats mit der Rettungsleitstelle forderte ihn die Angeklagte mehrfach erfolglos auf, von der Verständigung der Rettungskräfte abzusehen. Schließlich erkannte sie, dass er sich nicht davon abbringen lassen würde und befürchtete, nun tatsächlich das Haus verlassen zu müssen. Sie beschloss ihn zu töten, ging auf den Balkon und füllte Benzin aus einem dort stehenden Kanister in einen kleinen Eimer. Dann betrat sie das Wohnzimmer und schüttete es in Richtung des dort immer noch mit der Leitstelle telefonierenden Ex-Ehemannes, der von einem Teil des Benzins am Oberkörper getroffen wurde. Der Rest sammelte sich zu seinen Füßen. Dann warf sie ein entzündetes Streichholz in seine Richtung. Wie von ihr beabsichtigt, entzündete sich das Benzin. Auch ihr ExEhemann geriet in Brand, teilte dies der Leitstelle mit und bat flehentlich um das Erscheinen der Feuerwehr bis die Verbindung schließlich abbrach.

Die Angeklagte hatte sich mittlerweile auf den Balkon gesetzt und wurde dort von den sechs Minuten nach dem Abbruch des Telefonats eintreffenden Rettungskräften angetroffen. Auf deren Ansprache reagierte sie nicht. Der Notarzt stellte den Tod ihres Ex-Ehemannes fest. Todesursächlich waren die Verbrennungen fast der gesamten Körperoberfläche in Kombination mit einer Rauchgasvergiftung und Sauerstoffmangel. Einer der Feuerwehrleute erlitt beim Heraustragen der Leiche ohne Atemschutzgerät eine leichte Rauchgasintoxikation.

Der flächige Bodenbrand des hölzernen Fußbodens im Wohn- und Esszimmer erfasste auch die Möblierung und führte zu einem partiellen Deckeneinbrand. Ohne Eingreifen der Feuerwehr wäre es innerhalb weniger Minuten zu einem Brand des ganzen Gebäudes gekommen.

II.

1. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 StGB) wird von den Urteilsgründen mit Blick auf die hierfür erforderliche Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Menschen nicht getragen.

a) Das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Tötungsmittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat. Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 – 2 StR 415/19 Rn. 7 und vom 14. April 2020 – 5 StR 93/20 Rn. 7, jeweils mwN). Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Personen durchsetzen will (BGH, Beschluss vom 14. April 2020 – 5 StR 93/20 Rn. 7 mwN), obwohl er die Umstände, die die Gemeingefahr begründen, kennt (§ 16 Abs. 1 StGB).

Der subjektive Tatbestand dieses Mordmerkmals setzt voraus, dass der Täter die mangelnde Beherrschbarkeit der Wirkung des Tötungsmittels und die daraus resultierende Möglichkeit der Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Personen an Leib oder Leben kennt oder jedenfalls ernsthaft für möglich hält und einen solchen Gefahreneintritt wünscht oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (BeckOK-StGB/Eschelbach, 48. Ed., § 211 Rn. 72).

b) Nach den Feststellungen erstrebte die Angeklagte lediglich den Tod ihres Ex-Ehemannes. Die Urteilsgründe bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie darüber hinaus damit rechnete und billigte, dass das Feuer ? soweit dies tatsächlich möglich gewesen wäre – auf bewohnte Nachbargebäude übergreifen oder Rettungskräfte der Feuerwehr gefährden könnte, was die Annahme des Mordmerkmals wegen der Gefährdung einer unbestimmten Mehrzahl von Personen hätte rechtfertigen können.

Zudem hätte die Strafkammer auch darlegen müssen, weshalb sie sich zwar von der subjektiven Tatseite des Mordmerkmals der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel hat überzeugen können, nicht aber vom Vorliegen der inneren Tatseite des Mordmerkmals „grausam“. Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt, sie habe sich nicht zweifelsfrei von dem Vorliegen der inneren Tatseite einer grausamen Tatbegehung überzeugen können, weil sich die Angeklagte zur Tatzeit in einer psychosozialen Belastungssituation befunden habe, erhebliche Existenzängste gehabt hätte, aufgrund ihrer demenziellen Erkrankung in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei und sich so einer „Gemengelage an psychischen Einflüssen“ ausgesetzt gesehen habe.

Diese „Gemengelage“ besteht aber bei dem Mordmerkmal „mit einem gemeingefährlichen Mittel“ in demselben Maße. Auch hier hätte es deshalb der Erörterung bedurft, ob es der Angeklagten infolge ihres Gesamtzustandes möglich war, die ihr bekannten objektiven Umstände zutreffend einzuordnen. Die Erwägung der Strafkammer, dass es – wenn ein Übergreifen des Brandes auf andere Gebäude ausgeschlossen gewesen sein sollte – jedenfalls „für jeden verständigen Täter auf der Hand“ liege, dass Feuerwehrkräfte beim Brand eines Wohnhauses an Leib oder Leben gefährdet werden könnten und der Sachverständige ausdrücklich klargestellt habe, dass dies auch der Angeklagten bewusst gewesen sei, genügt als Begründung nicht, weil sie nicht auf das tatsächliche (individuelle) Vorstellungsbild der Angeklagten abstellt.“

Mord II: Wenn das Opfer ggf. die Gefahr erkannt hat, oder: Mordmerkmal der Heimtücke

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In der zweiten „Mord-Entscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 21.01.2021 – 4 StR 337/20 – nimmt der BGH zum Mordmerkmal der Heimtücke Stellung. Das LG hatte den Angeklagten nur wegen Totschlags seiner Ehefrau verurteilt. Dagegen die Revision der StA mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten Heimtückemordes. Die Revision hatte Erfolg:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke mit nicht tragfähigen Erwägungen verneint hat.

1. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 41; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382 , 383 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139 , 143). Arglos ist ein Opfer, das sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609 Rn. 13 mwN; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97 , 98; Beschlüsse vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29 , 30; vom 7. April 1989 – 3 StR 83/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8; Urteile vom 21. Januar 1970 – 3 StR 182/69, GA 1971, 113 ; vom 21. Dezember 1951 – 1 StR 675/51, BGHSt 2, 60 , 61).

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch gerade in den Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfüllung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen ohne jede Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20 Rn. 10 f.; Beschlüsse vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, aaO; vom 31. Juli 2018 – 5 StR 296/18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 42; vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14, NStZ 2015, 31 ; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450 ; Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36; Urteile vom 1. Juni 1988 – 2 StR 168/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382 , 386 f.; vom 17. Januar 1968 – 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77 ).

Für das in subjektiver Hinsicht für einen Heimtückemord erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es schließlich, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, NStZ 2020, 602 Rn. 53; vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, aaO).

2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Soweit das Landgericht die Arglosigkeit des Tatopfers verneint hat, weil L. B. nach den getroffenen Feststellungen möglicherweise bereits vor dem ersten mit Tötungsabsicht abgegebenen Schuss mit einem gewalttätigen Vorgehen des Angeklagten gegen sie rechnete, liegt den Ausführungen ein zu enges Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke zugrunde. Die Strafkammer hat bei ihren Überlegungen vielmehr übersehen, dass die für eine heimtückische Tötung erforderliche Arglosigkeit des Opfers in Fällen, in denen der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das ahnungslose Opfer planmäßig in eine bis zur Tatbegehung fortbestehende Lage zumindest stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten gebracht hat, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das Opfer die ihm drohende Gefahr noch vor Beginn des eigentlichen Tötungsangriffs erkennt. Die Strafkammer hätte sich daher näher mit der Frage befassen müssen, ob der bereits am 4. März 2019 bedingt gefasste Tatplan des Angeklagten darauf abzielte, seine ihn ahnungslos in seiner Wohnung aufsuchende Ehefrau im Falle des Scheiterns seiner Umstimmungsversuche noch in der Wohnung unter Ausnutzung ihrer wehrlosen Lage mit den bereitgelegen Schusswaffen zu töten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36). Ein solcher Tatplan liegt angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach der bedingt zur Tötung entschlossene Angeklagte die geladenen Schusswaffen in der Erwartung, dass seine Ehefrau ihn in Bälde wieder besuchen werde, in der Flurkommode verwahrte, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben und gegen seine Frau richten zu können, jedenfalls nicht fern. Für den Tattag hat das Landgericht zudem festgestellt, dass der Angeklagte vor dem abgesprochenen Besuch seiner Ehefrau mit der entscheidenden Konfrontation bei dieser Begegnung rechnete, er an seinem zuvor bedingt gefassten Tatentschluss festhielt und für dessen Ausführung die Waffen in greifbarer Nähe wusste. Dass sich die Strafkammer nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte das entscheidende Gespräch gezielt im Wohnzimmer der Wohnung herbeiführte, macht die Erörterung eines auf die Tötung innerhalb der Wohnung abzielenden Tatplans nicht entbehrlich.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten leiden an demselben Erörterungsmangel. Auch bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzte, hätte die Strafkammer in ihre Überlegungen mit einbeziehen müssen, ob der Tatplan des Angeklagten gerade dahin ging, seine ihn ahnungslos aufsuchende Ehefrau unter Ausnutzung ihrer wehrlosen Situation in der Wohnung mit den bereitgelegten schussbereiten Pistolen zu töten.

c) Schließlich begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Wehrlosigkeit des Tatopfers verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die tatsächliche Annahme der Strafkammer, das Tatopfer habe bei dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten im Bereich der Wohnzimmertür vor dem ersten mit Tötungsabsicht abgegebenen Schuss noch die Möglichkeit gehabt, den Angeklagten durch eine kurze Bemerkung umzustimmen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18 , 20 ff. mwN; Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) als nicht tragfähig erweist. Einen der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsfehler weist eine Beweiswürdigung unter anderem dann auf, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt, indem er mit Blick auf den Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgeht, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2018 – 4 StR 364/17 Rn. 8; vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 20; vom 29. September 2016 – 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380 , 381; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 ). So liegt der Fall hier. Dafür, dass zwischen dem Zusammentreffen im Bereich der Wohnzimmertür und dem ersten mit Tötungsabsicht abgefeuerten Schuss eine zeitliche Zäsur lag, die es dem Tatopfer ermöglicht hätte, erfolgversprechend verbal auf den Angeklagten einzuwirken, um ihn von seinem Tötungsvorhaben abzubringen, bietet das in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Beweisergebnis keinerlei tatsächliche Grundlage. Insbesondere gibt die vom Landgericht als glaubhaft gewertete Schilderung des Angeklagten in seiner noch in der Tatnacht durchgeführten polizeilichen Vernehmung, wonach er mit den aus dem Sideboard im Flur geholten Pistolen in das Wohnzimmer zurückgekehrt sei und seiner ihm entgegenkommenden Ehefrau die Kleinkaliberpistole vor ihren Kopf auf die Stirn gehalten und zweimal abgedrückt habe, für eine solche zeitliche Unterbrechung des Handlungsablaufs keinen Anhalt.“

Mord I: Durch Tötung Versorgung in der JVA angestrebt, oder: Mord aus Habgier?

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Heute dann StGB, und zwar drei Entscheidungen zum Mord (§  211 StGB).

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – 4 StR 140/20. Der ist schon etwas älter, ich habe ihn leider immer wieder übersehen. In dem Beschluss befasst sich der BGH mit der Frage beschäftigen, ob das Mordmerkmal der Habgier auch dann erfüllt ist, wenn ein Angeklagter eine schwere Straftat begeht, um eine staatliche Versorgung in einer JVA zu erhalten.

Das LG hatte das bejaht, der BGH hat sich dem angeschlossen:

„2. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Habgier zutreffend bejaht.

a) Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 1957 . 1 StR 435/57, BGHSt 10, 399; vom 2. September 1980 . 1 StR 434/80, BGHSt 29, 317 ff.; und vom 22. Januar 1981 . 4 StR 480/80, NJW 1981, 932). Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Vermögen des Täters . objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung . durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensvermehrung entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1993 . 1 StR 49/93, BGHR § 211 Abs. 2 Habgier 4).

b) Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erfüllt.

Nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten war die Tatbegehung allein auf eine langfristige Versorgung durch eine staatliche Einrichtung und damit auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage im Sinne eines rücksichtslosen Gewinnstrebens ausgerichtet. Der Annahme der Habgier stehen die mit der erstrebten Inhaftierung verbundenen persönlichen Einschränkungen des Angeklagten nicht entgegen, weil diese in seiner Vorstellung nur eine untergeordnete Rolle spielten und der angestrebte Vermögensvorteil für den Angeklagten das maßgebliche Tatmotiv war.

Für die Annahme einer Tötung aus Habgier ist ferner unerheblich, dass der erstrebte Vermögensvorteil nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Opfers stammen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 . 5 StR 281/03). Ebenso steht einem Mordversuch aus Habgier nicht entgegen, dass der Angeklagte eine staatliche Versorgung auch auf legale Weise durch Beantragung von Sozialleistungen hätte erreichen können. Einen funktionalen Zusammenhang zwischen Tötung und Vermögensvermehrung in dem Sinne, dass der Angriff auf das Leben aus Sicht des Täters unerlässliches Mittel zur Zielerreichung ist, setzt das Mordmerkmal nicht voraus; entscheidend ist vielmehr die Motivation des Täters (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2004 . 2 StR 391/03, NStZ 2004, 441; MünchKommStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 62; Safferling in Matt/ Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 211 Rn. 15).“