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StGB III: (Schwieriges) Mordmerkmal der Heimtücke, oder: Mehraktiges (Vortat)Geschehen

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Im dritten Posting kommt dann noch einmal etwas vom BGH, und zwar das BGH, Urt. v. 13.01.2026 – 1 StR 216/25.

Das LG hat den den Angeklagten u.a. wegen Totschlags  verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt. Die Revision hatte Erfolg:

Das LG hatte folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte, der über einen Jagdschein verfügte und als Jäger aktiv war, hielt sich mit einem Großteil seiner Familie und deren Freunden vom 22. Dezember 2023 bis zum 27. Dezember 2023 in dem angemieteten Naturfreundehaus in abgelegener Gegend auf. In etwa 50 Meter Entfernung befand sich lediglich ein weiteres Anwesen, in welchem die Gemeinde den später getöteten tunesischen Staatsangehörigen N. untergebracht hatte.

Für den Angeklagten stand seine Familie an erster Stelle; ihm war es wichtig, seine Familie versorgen und schützen zu können. Für den Aufenthalt hatte er eine halbautomatische Selbstladepistole des Modells Walther PP, Kaliber 7,65 mm Browning, für die er keine Waffenbesitzkarte hatte, und Munition mitgebracht. Gegen 18:45 Uhr am Nachmittag des 23. Dezember 2023 verabschiedete sich der Angeklagte vor dem Naturfreundehaus von seiner Mutter und ihrem Partner, die mit ihrem Auto nach Hause zurückkehren wollten. N., der mit seinem E-Scooter auf dem Heimweg war, rief ihnen aggressiv mehrere Schimpfworte zu, u.a. „Scheiß Deutsche“, „Schweine“, „Hurensöhne“, und begab sich dann in seine Wohnung. Der Angeklagte entschloss sich daraufhin, sich zu dem benachbarten Anwesen zu begeben und zu erkunden, ob von dem Nachbar eine Gefahr ausgehen könnte. Zu seinem Schutz nahm er seine geladene Pistole mit. Durch das Fenster des Wohnzimmers, in dem Licht brannte, beobachtete er, dass der nur noch mit kurzer Hose und T-Shirt bekleidete N., ohne Schuhe an den Füßen, beim Essen saß. Dabei führte er Stichbewegungen mit seinem Besteck in der Luft aus und schrie: „Ich werde die deutschen Schweine töten! Allah hilf mir“. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, zum Naturfreundehaus zurückzukehren und von dort aus die Polizei zu verständigen, da er kein Mobiltelefon mit sich führte. N. hatte ihn jedoch bereits entdeckt und ging, immer noch barfuß, mit kurzer Hose und T-Shirt auch nur leicht bekleidet, auf den Angeklagten zu, der sich bereits etwas vom Haus entfernt hatte, ballte seine Fäuste und rief aggressiv „Du Schwein, was willst Du hier?“. Der Angeklagte bezeichnete ihn daraufhin als „miese kleine Ratte“ und erklärte, er werde die Polizei rufen. Daraufhin näherte sich N. dem Angeklagten weiter, bis auf etwa zwei bis drei Meter. Als Reaktion hierauf hob der Angeklagte die Faust. Daraufhin zog sich N. zurück, schloss jedoch weder Hauseingangs- noch Wohnungstür, und ging auf sein in Nähe des Fensters stehendes Bett zu. Der Angeklagte befürchtete nun, N. könne erst ihn mit einer Waffe auf dem Weg zum Naturfreundehaus angreifen und dann möglicherweise auch seine Angehörigen und seine Freunde. Er betrat den vor der Wohnung liegenden Vorraum und zog seine durchgeladene Pistole. In diesem Moment bewegte sich N. unbewaffnet, aber mit einem Gegenstand – tatsächlich war es ein Smartphone – in der rechten Hand, aus Richtung seines Betts zur Wohnungstür. Der Angeklagte, der keine Waffe wahrgenommen hatte, gab auf den sich noch in seiner Wohnung befindenden N. zwei Schüsse ab. Der gegen den Kopf gerichtete Schuss führte zu einem Kopfdurchschuss. N. verstarb kurz darauf nach massivem Blutverlust. Der Angeklagte kehrte zum Naturfreundehaus zurück. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.“

Das Mordmerkmal Heimtücke hat das LG verneint, „weil N. den Angeklagten bemerkt und ihn sodann draußen zur Rede gestellt habe und sich trotz des bedrohlichen Verhaltens des Angeklagten in seine Wohnung zurückgezogen, Haus- und Wohnungstür aber offengelassen habe. Der vom Angeklagten abgegebene Schuss habe ihn im Bereich der linken Schläfe getroffen, so dass er auch den gegen ihn gerichteten Schusswaffeneinsatz erkannt haben müsse. Es habe deshalb an seiner Arglosigkeit im Zeitpunkt der Tat gefehlt.

Das hat der BGH anders gesehen:

„3. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

aa) Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer solchen Tätlichkeit entnommen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN). Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen der Wahrnehmungshorizont des Opfers (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 248/04 Rn. 5, 19; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl., § 211 Rn. 150, 158 mwN). Arglosigkeit kann allerdings auch noch dann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 3 StR 185/24 Rn. 12 mwN).

Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers steht der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; denn es kommt darauf an, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2025 – 5 StR 423/25 Rn. 12 mwN). Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist auch, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139, 144). Er muss die Lage nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, und ihm muss bewusst gewesen sein, einen durch Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 2 StR 470/08 Rn. 9); das kann allerdings „mit einem Blick“ geschehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1969 – 3 StR 90/69, BGHSt 23, 119, 121 und vom 4. Dezember 2024 – 2 StR 352/24 Rn. 31).

bb) Diesen rechtlichen Maßstab hat das Schwurgericht verfehlt, in dem es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten auf das Vortatgeschehen abgestellt hat, bei dem der Angeklagte den Tötungsvorsatz noch nicht gefasst hatte. Aus dem Verhalten des Angeklagten im Außenbereich, der sich bereits auf dem Rückweg zum Naturfreundehaus befand als er von dem später Getöteten mit geballten Fäusten zur Rede gestellt wurde und dann ankündigte, die Polizei verständigen zu wollen, und nach weiterer Annäherung des später Getöteten lediglich die Faust hob, ergaben sich für diesen (noch) keine Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteter schwerer oder doch erheblicher Angriff des Angeklagten bevorstand. Auch die Reaktion des später Getöteten spricht gegen eine solche Annahme; denn er zog sich, dem Angeklagten den Rücken zukehrend, zunächst in seine Wohnung zurück, und schloss auch Haus- und Wohnungstür nicht hinter sich. Die Gelegenheit, sich zu bewaffnen, ergriff er nicht, sondern bewegte sich kurze Zeit später mit einem Smartphone in der Hand in seiner Wohnung auf die halb geöffnete Wohnungstür zu. Erst dort traf er auf den nunmehr bewaffneten Angeklagten und konnte den bevorstehenden Angriff erkennen. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Schwurgericht abstellen und prüfen müssen, ob ihm nach Wahrnehmung der Waffe in der Hand des Angeklagten noch die Möglichkeit verblieb, etwaige Abwehrmaßnahmen wie Flucht oder Gegenwehr zu ergreifen.“

Mord II: Wenn das Opfer ggf. die Gefahr erkannt hat, oder: Mordmerkmal der Heimtücke

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In der zweiten „Mord-Entscheidung“, dem BGH, Beschl. v. 21.01.2021 – 4 StR 337/20 – nimmt der BGH zum Mordmerkmal der Heimtücke Stellung. Das LG hatte den Angeklagten nur wegen Totschlags seiner Ehefrau verurteilt. Dagegen die Revision der StA mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten Heimtückemordes. Die Revision hatte Erfolg:

„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke mit nicht tragfähigen Erwägungen verneint hat.

1. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 41; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382 , 383 f.; Beschluss vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57, BGHSt 11, 139 , 143). Arglos ist ein Opfer, das sich keines erheblichen Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Die Arglosigkeit führt zur Wehrlosigkeit, wenn das Opfer aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, dem Angriff auf sein Leben erfolgreich zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das ist der Fall, wenn das Opfer daran gehindert ist, sich zu verteidigen, zu fliehen, Hilfe herbeizurufen oder in sonstiger Weise auch durch verbale Äußerungen auf den Täter einzuwirken, um den Angriff zu beenden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, NStZ 2020, 609 Rn. 13 mwN; Urteil vom 15. November 2017 – 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97 , 98; Beschlüsse vom 19. Juni 2008 – 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29 , 30; vom 7. April 1989 – 3 StR 83/89, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 8; Urteile vom 21. Januar 1970 – 3 StR 182/69, GA 1971, 113 ; vom 21. Dezember 1951 – 1 StR 675/51, BGHSt 2, 60 , 61).

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Dies gilt indes nicht uneingeschränkt. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat das heimtückische Vorgehen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB auch gerade in den Vorkehrungen liegen kann, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Für die Erfüllung des Heimtückemerkmals ausreichend ist, dass der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das Tatopfer im Vorbereitungsstadium der Tat unter Ausnutzung von dessen Arglosigkeit in eine Lage aufgehobener oder stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten bringt und die so geschaffene Lage bis zur Tatausführung ununterbrochen fortbesteht. Ob das Opfer zu Beginn des Tötungsangriffs noch arglos war, ist in diesen Sachverhaltskonstellationen ohne jede Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 – 5 StR 124/20 Rn. 10 f.; Beschlüsse vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19, aaO; vom 31. Juli 2018 – 5 StR 296/18, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 42; vom 6. November 2014 – 4 StR 416/14, NStZ 2015, 31 ; Urteil vom 10. Februar 2010 – 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450 ; Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36; Urteile vom 1. Juni 1988 – 2 StR 168/88, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6; vom 4. Juli 1984 – 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382 , 386 f.; vom 17. Januar 1968 – 2 StR 523/67, BGHSt 22, 77 ).

Für das in subjektiver Hinsicht für einen Heimtückemord erforderliche Ausnutzungsbewusstsein genügt es schließlich, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatausführung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19, NStZ 2020, 602 Rn. 53; vom 14. Juni 2017 – 2 StR 10/17, aaO).

2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung des Mordmerkmals der Heimtücke einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Soweit das Landgericht die Arglosigkeit des Tatopfers verneint hat, weil L. B. nach den getroffenen Feststellungen möglicherweise bereits vor dem ersten mit Tötungsabsicht abgegebenen Schuss mit einem gewalttätigen Vorgehen des Angeklagten gegen sie rechnete, liegt den Ausführungen ein zu enges Verständnis des Mordmerkmals der Heimtücke zugrunde. Die Strafkammer hat bei ihren Überlegungen vielmehr übersehen, dass die für eine heimtückische Tötung erforderliche Arglosigkeit des Opfers in Fällen, in denen der mit Tötungsvorsatz handelnde Täter das ahnungslose Opfer planmäßig in eine bis zur Tatbegehung fortbestehende Lage zumindest stark eingeschränkter Abwehrmöglichkeiten gebracht hat, nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass das Opfer die ihm drohende Gefahr noch vor Beginn des eigentlichen Tötungsangriffs erkennt. Die Strafkammer hätte sich daher näher mit der Frage befassen müssen, ob der bereits am 4. März 2019 bedingt gefasste Tatplan des Angeklagten darauf abzielte, seine ihn ahnungslos in seiner Wohnung aufsuchende Ehefrau im Falle des Scheiterns seiner Umstimmungsversuche noch in der Wohnung unter Ausnutzung ihrer wehrlosen Lage mit den bereitgelegen Schusswaffen zu töten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 5 StR 92/08, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 36). Ein solcher Tatplan liegt angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach der bedingt zur Tötung entschlossene Angeklagte die geladenen Schusswaffen in der Erwartung, dass seine Ehefrau ihn in Bälde wieder besuchen werde, in der Flurkommode verwahrte, um sie bei Bedarf zur Hand zu haben und gegen seine Frau richten zu können, jedenfalls nicht fern. Für den Tattag hat das Landgericht zudem festgestellt, dass der Angeklagte vor dem abgesprochenen Besuch seiner Ehefrau mit der entscheidenden Konfrontation bei dieser Begegnung rechnete, er an seinem zuvor bedingt gefassten Tatentschluss festhielt und für dessen Ausführung die Waffen in greifbarer Nähe wusste. Dass sich die Strafkammer nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte das entscheidende Gespräch gezielt im Wohnzimmer der Wohnung herbeiführte, macht die Erörterung eines auf die Tötung innerhalb der Wohnung abzielenden Tatplans nicht entbehrlich.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten leiden an demselben Erörterungsmangel. Auch bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzte, hätte die Strafkammer in ihre Überlegungen mit einbeziehen müssen, ob der Tatplan des Angeklagten gerade dahin ging, seine ihn ahnungslos aufsuchende Ehefrau unter Ausnutzung ihrer wehrlosen Situation in der Wohnung mit den bereitgelegten schussbereiten Pistolen zu töten.

c) Schließlich begegnet die Begründung, mit der das Landgericht eine Wehrlosigkeit des Tatopfers verneint hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn die tatsächliche Annahme der Strafkammer, das Tatopfer habe bei dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten im Bereich der Wohnzimmertür vor dem ersten mit Tötungsabsicht abgegebenen Schuss noch die Möglichkeit gehabt, den Angeklagten durch eine kurze Bemerkung umzustimmen, beruht auf einer Beweiswürdigung, die sich unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18 , 20 ff. mwN; Franke in Löwe/ Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) als nicht tragfähig erweist. Einen der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechtsfehler weist eine Beweiswürdigung unter anderem dann auf, wenn der Tatrichter an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt, indem er mit Blick auf den Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten von Annahmen ausgeht, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. April 2018 – 4 StR 364/17 Rn. 8; vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn. 20; vom 29. September 2016 – 4 StR 320/16, NStZ-RR 2016, 380 , 381; vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 ). So liegt der Fall hier. Dafür, dass zwischen dem Zusammentreffen im Bereich der Wohnzimmertür und dem ersten mit Tötungsabsicht abgefeuerten Schuss eine zeitliche Zäsur lag, die es dem Tatopfer ermöglicht hätte, erfolgversprechend verbal auf den Angeklagten einzuwirken, um ihn von seinem Tötungsvorhaben abzubringen, bietet das in dem angefochtenen Urteil mitgeteilte Beweisergebnis keinerlei tatsächliche Grundlage. Insbesondere gibt die vom Landgericht als glaubhaft gewertete Schilderung des Angeklagten in seiner noch in der Tatnacht durchgeführten polizeilichen Vernehmung, wonach er mit den aus dem Sideboard im Flur geholten Pistolen in das Wohnzimmer zurückgekehrt sei und seiner ihm entgegenkommenden Ehefrau die Kleinkaliberpistole vor ihren Kopf auf die Stirn gehalten und zweimal abgedrückt habe, für eine solche zeitliche Unterbrechung des Handlungsablaufs keinen Anhalt.“