Das LG Bonn hatte den Angeklagten in einem/dem „Mord ohne Leiche“-Verfahren wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinuntergestoßen. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat. Das LG hat dann aber keine Feststellungen dazu treffen können, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat. Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das Schwurgericht im Urteil dann maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung „Aktenzeichen XY ungelöst“ in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise „etwas aus ihm herauszukriegen“. Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt – so die Kurzfassung nach der PM des BGH zum BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 4/15.
Der 2. Strafsenat des BGH hat das LG-Urteil wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache an das LG Bonn zurückverwiesen. Der BGH hatte einiges an der Beweiswürdigung des LG auszusetzen, So hatte das LG u.a. nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen hat, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt ist. Und:
„ee) Soweit die Kammer den Angaben des Angeklagten gegenüber der Zeugin A. Beweiswert mit der Erwägung beigemessen hat, schon der Umstand, dass der Angeklagte die Tötung eines Menschen gegenüber einem Dritten eingeräumt habe, sei ein gewichtiges Beweisanzeichen für die Tatbegehung, und dies damit begründet hat, dass die Beziehung zu dem Dritten durch eine solche Mitteilung „immer“ schwer belastet werde, lassen diese Ausführungen besorgen, dass die Kammer den Besonderheiten des Einzelfalls nicht hin-reichend Rechnung getragen hat. Denn der Angeklagte hatte sich – soweit ersichtlich nicht unplausibel und unwidersprochen – dahin eingelassen, dass die Zeugin A. den Fortbestand der intimen Beziehung zu ihm davon abhängig gemacht hatte, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Mit diesen Besonderheiten hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.“
Einfacher wird es im zweiten „Rechtsgang“ sicher nicht….