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Schweigen ist Gold

so könnte man über die Entscheidung des BGH v. 20.01.2011 – IX ZR 123/10 schreiben, in der der BGH zu der im Vergütungsrecht umstrittenen Frage Stellung genommen hat, ob der Rat des Verteidigers die Voraussetzungen für die Annahme von „Mitwirkung“ i.S. der Nrn. 4141, 5115 VV RVG erfüllt, Stellung genommen hat. Die ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur hat das bejaht, die – natürlich 🙂 – RSV und einige AG nicht.

Der BGH kommt zu einer „Ja-Aber“-Entscheidung. Er führt – zu Nr. 5115 VV RVG, gilt aber für die Nr. 4141 VV RVG entsprechend – aus, dass es grds. für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens genügen kann, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt. Dies gilt nach Auffassung des BGH aber dann nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.

Na toll, damit wird dann eine neue Diskussion eröffnet, nämlich um die Frage, war es „offenkundig“, dass der Betroffene nicht Täter sein konnte. Da werden die Meinungen auseinander gehen. Im vom BGH entschiedenen Fall war es eine weibliche Betroffene, abgebildet auf dem Lichtbild vom Verkehrsverstoß war ein Mann. Das ist für den BGH offenabr ein Fall der „Offenkundigkeit“. Für die Verwaltungsbehörden aber nicht unbedingt, oder?

Zudem: Die Entscheidung des BGH setzt sich auch nicht damit auseinander, ob denn nun die Mitwirkung des Verteidigers für die Einstellung/Verteidigung der HV zumindest mitursächlich sein muss. Wenn er formuliert:

„Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einem gezielten Schweigen seines Mandanten lässt jedoch keine Erledigungsgebühr entstehen, wenn die Verwaltungsbehörde das Verfahren unabhängig von einer diesbezüglichen Erklärung einstellt, weil aus anderen Gründen offenkundig ist, dass der Mandant des Anwalts die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.“

Dann ist eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich (Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 5115 VV RVG)! Dann könnte man daraus den Schluss ziehen, dass der BGH diese Frage inzidenter bejahen will. Damit hätten wir dann das eine Problem – „gezieltes Schweigen“ – gelöst und eines anderes neu.

Gebührenfrage zur Befriedungsgebühr – aber nicht (vorsorglich) vom Vertreter der „Verletzten“ in der causa Kachelmann gestellt

In den vergangenen Tagen erreichte mich eine gebührenrechtliche Anfrage eines Kollegen, die mich an den Fall Kachelmann denken ließ 🙂 ;-). Es ging um die die Befriedungsgebühr für den Nebenklägervertreter bzw. den Vertretes des/der Verletzten in einem Vergewaltigungsfall; allerdings denke ich, dass es dann doch nicht der Vertreter der vermeintlichen Geschädigten war, der fragte; der wird kaum nach RVG abrechnen 🙂

Es ging bei der Anfrage um Folgendes:

Meine Mandantin beschuldigte ihren Lebensgefährten der Vergewaltigung, worauf dieser in U-Haft kam. Wunschgemäß zeigte ich die Interessensvertretung der mutmaßlich Vergewaltigten an und erkläre namens und in ihrem Auftrag bereits ihren Anschluss als Nebenklägerin zum Verfahren. In den der Akteneinsicht folgenden Gesprächen mit der Mandantin kommen mir Zweifel, ob es diese Vergewaltigung tatsächlich gegeben hat und daraufhin offenbart sie mir, dass alles nicht stimme; zwischenzeitlich hat sie aber in drei weiteren „Geschädigtenvernehmungen“ bei der Polizei „nachgelegt“ und ergänzende belastende Angaben gemacht gehabt.

Nachdem die Mandantin  inzwischen aber wohl von ihrem schlechten Gewissen gequält wurde, beauftragte sie mich schließlich wenig später, ihre bisherigen, durchweg falschen, Angaben der Staatsanwaltschaft zu offenbaren. Nach ausführlicher Belehrung über die strafrechtlichen Konsequenzen, insbesondere für sie selbst, habe ich das auch getan. Das Verfahren wird dann nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Meine Frage: Kann ich der Mandantin neben den Nrn. 4100, 4104 VV RVG auch die Nr. 4141 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG  in Rechnung stellen. Schließlich ist das Verfahren durch meine „Mitwirkung“ nicht nur vorläufig eingestellt worden.

Ich habe geantwortet:

M.E. ist der Ansatz der Nr. 4141 VV RVG gegenüber der Mandantin möglich. Nach Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG steht die Gebühr auch dem Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers oder Verletzten zu. Voraussetzung ist, dass „durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich“ geworden ist. Insoweit werden an die anwaltliche Tätigkeit aber keine hohen Anforderungen gestellt. Welche Tätigkeit der Rechtsanwalt erbringt, ist also unerheblich. Ausreichend ist jede zur Förderung der Einstellung geeignete Tätigkeit (BGH VRR 2010, 38 = RVGprofessionell 2010, 25 = AnwBl 2010, 140; VRR 2008, 438 = RVGprofessionell 2008, 205 = AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431; OLG Stuttgart RVGprofessionell 2010, 119 = AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320). Die kann auch darin liegen, wenn die Mandantin über die strafrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens belehrt wird und nach Belehrung dann der Staatsanwaltschaft über die Falschangabe informiert wird. Führt das dann zur Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO, hat der Rechtsanwalt daran „mitgewirkt“. Der Fall ist vergleichbar dem, in dem der Verteidiger an der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hat (vgl. dazu OLG Köln StraFo 2009, 175 = AGS 2009, 271 = RVGreport 2009, 348 = StRR 2010, 40).

Immer wieder gern genommen :-), das Fahrtenbuch

Einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner ist sicherlich die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Zu den Anordnungsvoraussetzungen hat sich jetzt noch einmal das VG Neustadt in seinem Urt. v. 15.06.2010 – 6 K 291/10 – gemeldet.

Dort hatte der Halter auf die Frage nach dem Fahrer nur mitgeteilt, dass es sich um einen Herrn XY aus Bukarest handele. Das hat dem Straßenverkehrsamt nicht gereicht, so dass eine Fahrtenbuchauflage erging. Mit seinem Rechtsmittel dagegen hatte der Halter beim VG Neustadt keinen Erfolg. Dieses hat unter Hinweis auf seinen Beschl. v. 06.08.2009 – 6 L 671/09.NW die Auflage als rechtmäßig angesehen. Da hatte das VG ausgeführt:

„…Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen…“

(zum Fahrtenbuch und zum VG Neustadt – allerdings in Zusammenhang mit einer anderen Problematik – vgl. auch hier).

OLG Stuttgart zur Befriedungsgebühr: Leider nur teilweise richtig

Das OLG Stuttgart hat in einem Beschl. v. 08.03.2010 – 2 Ws 29/10 zur sog. Befriedungsgebühr Stellung genommen. Die erste Freude über diese Entscheidung verfliegt schnell, wenn man sich den Beschluss genauer ansieht.

1. Erste Freude deshalb: Zutreffend ist die Entscheidung hinsichtlich des vom OLG gewählten Leitsatzes: „Für die anwaltliche Mitwirkung in Sinne der Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genügt jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06).“ Das entspricht der ganz h.M. Meinung in dieser (Streit)Frage.

2. Schlicht falsch ist es aber, wenn das OLG hinsichtlich der Höhe der Gebühr davon ausgeht, dass die Gebühr innerhalb des Rahmens zu bemessen ist und sie dann vom OLG mit 40 € bemessen wird. Falsch deshalb, weil schon nach dem Wortlaut „bemisst“ die Befriedungsgebühr als eine reine Festgebühr anzusehen ist und sie immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht. Für seine abweichende Ansicht gibt das OLG keine Begründung. Das spricht m.E. dafür, dass man die Problematik gar nicht gesehen und im Kommentar offenbar nicht zu Ende gelesen hat. Um es vorsichtig auszudrücken: Schade.