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Heiße Nummer 110 – „Können Sie mir mal die Telefonnummer meines Pizzaservice geben?“

© scusi - Fotolia.com

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„Können Sie mir mal die Telefonnummer meines Pizzaservice geben?“, so oder so ähnlich könnte die pizzahungrige Frau aus Bad Harzburg das Gespräch über die Notrufnummer 110 mit der Polizei in Bad Harzburg begonnen haben. Was ist passiert.?

Nun in der Tagespresse wird davon berichtet (vgl. u.a. hier), dass die Frau am Samstagabend den Polizeislogan „Dein Freund und Helfer“ offenabr sehr weit ausgelegt hat. Sie hatte die Telefonnummer ihres Pizzalieferanten nicht zur Hand und hat dann kurzerhand die Notrufnummer 110 gewählt und die Beamten am anderen Ende gebeten, doch bitte die Nummer des Lieferservice zu recherchieren. Nach der Tagespresse haben die Polizisten jedoch das Ganze nicht als Spaß gesehen, sondern:

§ 145 StGB lässt grüßen. Das kann eine teure Pizza werden. Da wäre die 11833 billiger gewesen

Das missbrauchte Ausweispapier muss echt sein…

entnommen wikimedia.org

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Das LG verurteilt den Angeklagten nach § 281 StGB wegen Missbrauchs von Ausweispapieren. Das OLG Hamm hebt im OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2014 – 5 RVs 7/14 – auf und beanstandet, dass sich den landgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die „missbrauchte“ Ausweispapier echt ist/war.

Eine Verurteilung nach § 281 StGB setzt voraus, dass die gebrauchte oder überlassene Urkunde echt ist (vgl. OLG Bremen, StV 2002, 552. 553; Cramer/Heine, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 281 Rdnr. 1; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 281 Rdnr. 2; Zieschang, in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 281 Rdnr. 8). Denn die Vorschrift des § 281 StGB zielt auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs im Umgang mit echten Ausweispapieren und dient dem Schutz der inhaltlichen Richtigkeit amtlicher Ausweisdokumente. Der Gebrauch eines unechten oder verfälschten Ausweispapiers ist hingegen unter den Voraussetzungen des § 267 StGB strafbar (vgl. Cramer/Heine, a.a.O.; Fischer, a.a.O.).

Die Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob es sich bei dem vom Angeklagten vorgelegten Dokument um ein echtes Ausweispapier, d.h. einen von den britischen Behörden ausgestellten Reisepass gehandelt hat. Das Landgericht hat zu der Frage der Echtheit des Ausweispapiers keine Feststellungen getroffen. Das ursprünglich am Tattag in H. sichergestellte Dokument ist im Original nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Vielmehr ist das bei dem Angeklagten seinerzeit sichergestellte Ausweispapier von der Kreispolizeibehörde E.-Kreis im Oktober 2012 noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens an die Kriminalpolizei in D. übersandt worden, weil von dort mitgeteilt worden war, dass „unter Vorlage dieses Reisepasses in D. Kontoeröffnungs- und Überweisungsbetrügereien begangen“ worden seien. Allein anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotokopie (Bl. 10 d.A.) konnte die Echtheit des Ausweispapiers nicht beurteilt werden, weshalb diesbezügliche Feststellungen im Urteil (zwangsläufig) fehlen. Die – im Übrigen auch aus Sicht des Senats gänzlich unglaubhafte – Einlassung des Angeklagten schließt nicht aus, dass es sich bei dem sichergestellten Dokument um einen gefälschten Pass gehandelt hat. Dann käme eine Verurteilung nach § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB in Betracht.“

Nur mal so 110 wählen ist immer noch strafbar

Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 Ss 20/11:

  1. Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommuni­kationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.
  2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objek­tiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hier­durch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äuße­rungen des Anrufers und dessen Bewer­tung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berück­sichtigen seien, dass erst hierdurch die von ei­nem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entneh­men noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum „Spaß“ :-(. Andere natürliche auch nicht.

Kein Schmerzensgeld für angeblichen Missbrauch im Beichtstuhl

dpa meldet am 06.07.2010: Eine angeblich als Kind in einem Beichtstuhl in Würzburg sexuell missbrauchte Frau bekommt kein Schmerzensgeld. Das hat die Zivilkammer des Landgerichts Würzburg am Dienstag entschieden. Die Ansprüche seien verjährt, erklärte der Anwalt des Bistums Würzburg, das die heute 49-Jährige auf 250.000 Euro verklagt hatte. Die Frau behauptet, ein katholischer Priester habe sich vor rund 40 Jahren zweimal wöchentlich in dem Beichtstuhl an ihr vergangen. Der angebliche Kinderschänder konnte aber nie gefunden werden. Auch für die Existenz des Beichtstuhls fehlen Beweise. Das Bistum hat stets alle Vorwürfe zurückgewiesen. Entscheidung vom 06.07.2010,  61 O 1534/06. Volltext würde mich mal interessieren. Mal sehen, ob man da dran kommt.

Auch du mein Sohn Brutus? – Ermittlungen gegen Erzbischof Zollitsch wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch

Nun wird wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern gegen den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Zollitsch ermittelt. Er soll von einem Missbrauchsfall gewusst, aber nichts unternommen haben. Meldung ist hier nachzulesen. Damit dürfte es wieder unruhig(er) werden, nachdem nach dem Rücktritt von Bischof Mixa ein wenig Ruhe eingekehrt war.