Ich weiß, Strafzumessung ist schwer. Wirklich? Nun, in meinen Augen zumindest nicht so schwer, dass man als Strafkammer nicht folgendes weiß bzw. wissen sollte: Wenn man im „zweiten Durchgang“ nach Annahme/Feststellung mildernder Umstände zu derselben Straf kommt, wie sie bereits in einem in der Revision aufgehobenen Urteil festgesetzt worden ist, dann muss man das näher begründen. Sonst scheitert man erneut in der Revision. Das hat hat sich jetzt eine Strafkammer des LG Rostock vom BGH „bescheinigen“ lassen müssen. Der Verfahrensablauf und die Begründung ergeben sich aus dem BGH, Beschl. v. 28.04.2015 – 3 StR 92/15:
„Nunmehr ist das Landgericht von den Strafrahmen der §§ 176, 176a StGB aF ausgegangen und hat den Angeklagten in allen Fällen zu denselben Einzelstrafen sowie unter Einbeziehung der einzig rechtskräftigen Einzelstrafe zu derselben Gesamtfreiheitsstrafe wie im ersten Rechtszug verurteilt. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten.
Das Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung erneut nicht stand, so dass es auf die – allerdings nicht in zulässiger Form erhobenen – Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen An-spruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 – 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN). Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) zugrunde legt (SK-StGB/Horn, 35. Lfg., § 46 Rn. 96 b).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a StGB) nicht gerecht. Hier hatte sich der Strafrahmen durch die Anwendung von Tatzeitrecht an der Untergrenze deutlich verringert (von zwei Jahren auf ein Jahr Freiheitsstrafe). Im ersten Verfahrensdurchgang hatte sich das Landgericht mit Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe eher am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert. Auf diesen Umstand ist der neue Tatrichter nicht eingegangen, sondern hat lediglich dieselben für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände – teilweise wortgleich wie im Erstur-teil – aufgezählt. Gleiches gilt für die beiden Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt. Hier hatte der erste Tatrichter mit einer Frei-heitsstrafe von drei Monaten die Mindeststrafe des fehlerhaft angenommenen Strafrahmens verhängt, wohingegen der zutreffend anzuwendende Strafrahmen nunmehr auch die Möglichkeit von Geldstrafe eröffnet hat.“