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Zu früh gefreut, Frau Dr. Frauke Petry —- Meineidsverfahren bei der StA Dresden geht weiter

entnommen wikimedia.org Urheber EddyDD www.tristan2002.de

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Da dürfte sich die (allseits beliebte [?]) Dr. Frauke Petry von der AfD zu früh gefreut haben. Am 02.05.2016 war über die Ticker gelaufen, dass die StA Dresden das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Meineids gegen sie eingestellt hatte – mit einer formalen Begründung. Nun sieht es anders aus, denn die GStA Dresden hat diese Verfügung aufgehoben und dem Verfahren Forgang gegeben. Alles nachzulesen hier und dann nachfolgfend:

„02.05.2016 – Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Presseerklärung

Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Wahlprüfungsausschuss des Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verdachts des Meineides und uneidlicher Falschaussage eingestellt.

Dem Vorgang lagen Strafanzeigen wegen des Vorwurfs des Meineides, uneidlicher Falschaussage bzw. des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage in der 6. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages am 12.11.2015 zugrunde.

Gegenstand des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages sind Wahleinsprüche gegen das Wahlaufstellungsverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). In der Sitzung am 12.11.2015 wurde Dr. Frauke Petry als Zeugin vernommen und vereidigt.

Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne der §§ 153 und 154 StGB ist.

Eine Strafbarkeit wegen Meineides bzw. uneidlicher Falschaussage ist daher aus rechtlichen Gründen auszuschließen.

Zusatz vom 03.05.2016:

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat am 03.05.2016 zu diesem Verfahren folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Vorwurf des Meineides bzw. der uneidlichen Falschaussage gegen Dr. Frauke Petry und andere wird weiter geprüft. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hebt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden auf.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang wegen des Verdachts des Meineides und der uneidlichen Falschaussage vor dem Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat den Vorgang geprüft. Nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde aufgehoben. Eine Entscheidung über die Frage, ob die betreffenden Zeugenaussagen inhaltlich richtig oder falsch waren, ist damit nicht verbunden. Die Akten werden zur weiteren Prüfung der Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft Dresden zurückgegeben.“

Besten Dank an den Kollegen Schollbach aus Dresden, der mich auf die Geschichte aufmerksam gemacht hat und meint: „…die Staatsanwaltschaft Dresden hat einen „dicken Bock geschossen“, der möglicherweise als Thema für Ihren Blog interessant sein könnte. Die Geschwindigkeit, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Dresden reagierte, ist bemerkenswert. “

In der Tat: Bemerkenswert….

„Objektiv verfahrensfehlerhafte Vereidigung“ führt zum minder schweren Fall

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Folgender Sachverhalt:

Nach den Feststellungen des LG hat sich der wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland untergetauchte Angeklagte in dem gegen  einen L. wegen eines Tötungsdeliktes geführten Ermittlungsverfahren am 16.01. 2007 als Entlastungszeuge gemeldet und sich vom sachbearbeitenden Staatsanwalt die Zusage geben lassen, nach seiner Vernehmung trotz angedeuteter Probleme mit der Ausländerbehörde das Gerichtsgebäude wieder verlassen zu können. In der noch am selben Tag durchgeführten richterlichen Zeugenvernehmung hat der Angeklagte dann bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht und den Tatverdacht des Tötungsdelikts auf einen Alternativtäter gelenkt. Da der bei der Vernehmung ebenfalls anwesende sachbearbeitende Staatsanwalt den Ermittlungsrichter nicht über die Probleme des Angeklagten mit der Ausländerbehörde informiert hatte, fand eine Belehrung des Angeklagten über ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nicht statt. Im Anschluss an seine Vernehmung wurde der Angeklagte gemäß § 62 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO vereidigt. Die Falschaussage des Angeklagten hinderte eine alsbaldige Mordanklage gegen L. nicht, der trotz wiederholter Falschaussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung – unter erneuter Vereidigung in Verkennung des § 60 Nr. 2 StPO – auch anklagegemäß verurteilt wurde.

Das LG verhängt für die Tat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Sie wird dem Regelstrafrahmen des § 154 Abs. 1 StGB entnommen und das Vorliegen eines minder schweren Falls wird abgelehnt.

Das beanstandet der BGH, Beschl. v. 04.07.2012 – 5 StR 219/12 – wie folgt:

Zwar hat es bei der Strafrahmenwahl zutreffend eine Strafmilderung wegen der unterbliebenen – jedoch objektiv gebotenen – Belehrung gemäß § 55 StPO verneint, weil der zur Aussage entschlossene Angeklagte sich auch durch den Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht nicht von der Falschaus-sage hätte abhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1991 – 3 StR 342/90, BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4). Es hat zudem rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Eidesverbots nach § 60 Nr. 2 StPO verneint. Gleichwohl hätte das Landgericht bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des Meineids nach § 154 Abs. 2 StGB vorliegt, straf-mildernd berücksichtigen müssen, dass bereits die Voraussetzungen für eine Vereidigung des als Zeugen vernommenen Angeklagten nach der seit 1. September 2004 geltenden Neuregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Nichtvereidigung eines Zeugen der Regelfall und die Vereidigung die Ausnahme ist, bei zutreffendem Rechtsverständnis nicht vorlagen. Denn die Aussage des Angeklagten war für das Ermittlungsverfahren, das anschließend ohne Verzögerung gegen L. weiterbetrieben wurde, schon damals absehbar nicht von ausschlaggebender Bedeutung; auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, dass eine Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig gewesen wäre (vgl. Ignor/Bertheau in LR, 26. Aufl., § 59 Rn. 6 ff.). Angesichts einer aus Rechtsgründen nicht an-gezeigten, mithin objektiv verfahrensfehlerhaften Vereidigung lag für das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falls auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1960 – 1 StR 609/59, BGHSt 17, 128, 136, Fi-scher, StGB, 59. Aufl., § 154 Rn. 19 mwN). Zwar hatte die Bestrafung strenger auszufallen als die im Fall III.1 c – bei Annahme eines minder schweren Falls und unter Zubilligung eines Aussagenotstands (§ 157 StGB) – zuge-messene Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Senat kann jedoch angesichts des anzuwendenden beträchtlich milderen Strafrahmens des § 154 Abs. 2 StGB nicht ausschließen, dass das Landgericht auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe als die verhängte erkannt hätte.