Zu früh gefreut, Frau Dr. Frauke Petry —- Meineidsverfahren bei der StA Dresden geht weiter

entnommen wikimedia.org Urheber EddyDD www.tristan2002.de

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Da dürfte sich die (allseits beliebte [?]) Dr. Frauke Petry von der AfD zu früh gefreut haben. Am 02.05.2016 war über die Ticker gelaufen, dass die StA Dresden das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Meineids gegen sie eingestellt hatte – mit einer formalen Begründung. Nun sieht es anders aus, denn die GStA Dresden hat diese Verfügung aufgehoben und dem Verfahren Forgang gegeben. Alles nachzulesen hier und dann nachfolgfend:

„02.05.2016 – Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Presseerklärung

Staatsanwaltschaft Dresden stellt Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verwurfs des Meineides ein

Wahlprüfungsausschuss des Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang gegen Dr. Frauke Petry wegen des Verdachts des Meineides und uneidlicher Falschaussage eingestellt.

Dem Vorgang lagen Strafanzeigen wegen des Vorwurfs des Meineides, uneidlicher Falschaussage bzw. des Versuchs der Anstiftung zur Falschaussage in der 6. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages am 12.11.2015 zugrunde.

Gegenstand des Wahlprüfungsausschusses des Sächsischen Landtages sind Wahleinsprüche gegen das Wahlaufstellungsverfahren der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). In der Sitzung am 12.11.2015 wurde Dr. Frauke Petry als Zeugin vernommen und vereidigt.

Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle im Sinne der §§ 153 und 154 StGB ist.

Eine Strafbarkeit wegen Meineides bzw. uneidlicher Falschaussage ist daher aus rechtlichen Gründen auszuschließen.

Zusatz vom 03.05.2016:

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat am 03.05.2016 zu diesem Verfahren folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Vorwurf des Meineides bzw. der uneidlichen Falschaussage gegen Dr. Frauke Petry und andere wird weiter geprüft. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hebt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden auf.

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat den Anzeigenvorgang wegen des Verdachts des Meineides und der uneidlichen Falschaussage vor dem Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages eingestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wahlprüfungsausschuss des Sächsischen Landtages keine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat den Vorgang geprüft. Nach § 8 Abs. 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes können Zeugen von dem Wahlprüfungsausschuss vernommen und vereidigt werden. Deswegen kommt bei einer falschen Aussage vor dem Wahlprüfungsausschuss grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen eines Aussagedelikts in Betracht.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Dresden wurde aufgehoben. Eine Entscheidung über die Frage, ob die betreffenden Zeugenaussagen inhaltlich richtig oder falsch waren, ist damit nicht verbunden. Die Akten werden zur weiteren Prüfung der Vorwürfe an die Staatsanwaltschaft Dresden zurückgegeben.“

Besten Dank an den Kollegen Schollbach aus Dresden, der mich auf die Geschichte aufmerksam gemacht hat und meint: „…die Staatsanwaltschaft Dresden hat einen „dicken Bock geschossen“, der möglicherweise als Thema für Ihren Blog interessant sein könnte. Die Geschwindigkeit, mit der die Generalstaatsanwaltschaft Dresden reagierte, ist bemerkenswert. “

In der Tat: Bemerkenswert….

5 Gedanken zu „Zu früh gefreut, Frau Dr. Frauke Petry —- Meineidsverfahren bei der StA Dresden geht weiter

  1. OG

    Hintergrund der Meinungsverschiedenheit könnte die (wahrscheinlich falsche) herrschende Meinung sein (so etwa StGH Hessen, 16.11.2011 – P.St. 2323), daß wegen der Neuregelung in § 162 Abs. 2 StGB ein Landtags-Untersuchungsausschuß keine „zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle“ ist, auch wenn das Landesrecht ihn für die Abnahme von Eiden für zuständig erklärt. Die StA hat diese Kuriosität vielleicht von Untersuchungsausschüssen auf andere Landtags-Untergliederungen übertragen.

  2. ruhestoerung

    @OG
    Ich denke, dass die herrschende Meinung schon Zustimmung verdient: wenn parlamentarische Untersuchungsausschüsse zur Abnahme von Eiden zuständige Stellen wären, hätte es der Regelung in Paragraph 162 Abs. 2 StGB nicht bedurft (vgl. zB auch OLG Celle 22 Ss 142/03). Allerdings ergibt sich ja aus dieser Vorschrift gerade, dass Paragraph 153 StGB entsprechend anzuwenden ist. Deshalb ist es in der Tat völlig unverständlich, wieso die Staatsanwaltschaft mit dieser Argumentation Ermittlungen auch hinsichtlich des Verdachts der uneidlichen Falschaussage aus Rechtsgründen gar nicht erst aufgenommen hat. Ich habe allerdings bisher die Berichterstattung hierzu immer so verstanden, dass es nur um die Frage der Strafbarkeit wegen Meineids ging.

  3. Samtleben Arvid Beteiligter im WPA

    Der Wahlprüfungsausschuss im Bundestag kann vereidigen. Ergo der im Bundesland Sachsen auch. Daß dieser Sächsische Landtag innerhalb eines Wahlprüfungsausschusses vereidigen kann, steht auch vollkommen unmißverständlich im sächsichen Wahlgesetz.
    In Sachsen glauben wir daher, daß die zuständige Staatsanwältin nicht mehr weisungsgebunden handeln wollte und den Fall loswerden wollte. Das hat gut geklappt. 🙂

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