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OWI II: Einsichtnahme des Betroffenen in die gesamte Messreihe, oder: Geht doch

entnommen wikimedia.org
Urheber Jepessen

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Einsichtnahme des Betroffenen in die Daten der Messreihe.

Dazu werden wir dann ja – hoffentlich bald – etwas vom BGh hören, nachdem das OLG Zweibrücken mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – die damit zusammenhängenden Fragen dem BGH vorgelegt hat (Sondermeldung: Einsichtnahme in die gesamte Messreihe, oder: OLG Zweibrücken legt dem BGH vor).

Vorher haben wir dazu jetzt etwas vom OLG Stuttgart gehört. Das konnte offenbar die Entscheidung des BGh nicht abwarten, denn es hat jetzt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, über den ja der Kollege Gratz schon berichtet hat, zu den Fragen Stellung genommen (vielleicht hat das OLG aber auch den Vorlagebeschluss übersehen 🙂 ). Jedenfalls hat es sich geäußert, und zwar für den Betroffenen positiv. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

1. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Daten der Messreihe.

2. Der Betroffene muss aber die Einsichtnahme schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgen. Die Verteidigung muss sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, die Einsicht in den Räumen der Behörde vorzunehmen, sondern kann beispielsweise dieser einen Datenträger zur Verfügung zu stellen, um auf diesem die Messdaten zugesandt zu bekommen.

Ähnlich übrigens ja schon: OLG Karlsruhe, Beschl. v.- 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 und OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20. Man darf gespannt sein, was der BGH daraus macht.

Und als zweite Entscheidung dann hier der AG Jülich, Beschl. v. 17.08.2021 – 14 OWi 290/21 (b) – mit folgenden Leitsätzen:

  1. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des AG Jülich besteht unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht hierzu ergangenen Entscheidung (Beschl. v. 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18) und der hierin festgelegten Grundsätze auf Antrag der Verteidigung neben dem Anspruch auf Übersendung des streitgegenständlichen Mess-Datensatzes nunmehr auch ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe durch Übersendung der weiteren Datensätze der gesamten Messreihe.

  2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat der Verteidiger jedoch vor Zurverfügungstellen der Daten neben der Übersendung eines geeigneten Datenträgers schriftlich (per Post, Fax oder beA) eine anwaltliche Versicherung zur Akte zu reichen, dass er dafür Sorge trägt, dass die Daten von nicht verfahrensbeteiligten Personen auch durch etwaig von ihm beauftragte Sachverständige oder andere Personen, denen die Daten durch ihn zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.

Zu 1) verständlich, zu 2) m.e. Unsinn, denn: Wie soll der Verteidiger sicher stellen bzw. dafür Sorge tragen, dass die Daten u.a. vom Sachverständigen vertraulich behandelt werden. Und: Was wird passieren, wenn das nicht klappt? Also: Kann man besser lassen.