Hier in Münster hat der Münsteraner Lustreisenprozess AG und lG und natürlich auch dir örtliche Presse längere Zeit beschäftigt. Das Verfahren ist ja inzwischen durch das OLG Hamm, Urt. v. 21.08.2012 – III 4 RVs 42/12 – abgeschlossen, worüber ich ja auch bereits berichtet hatte. Schön ist es aber immer, wenn man nicht nur die Presseberichte zu solchen Verfahrensabschlüssen liest, sondern auch den Volltext. Denn manchmal sind die Berichte in der örtlichen Presse ja ein wenig ungenau. Daher hier der Volltext, der mit folgenden Leitsätzen versehen ist.
1. Der Tatbestand der Untreue setzt einen gravierenden Pflichtenverstoß voraus.
2. Die Einwilligung des Vermögensinhabers lässt den Tatbestand des § 266 StGB entfallen.
3. Ein Irrtum über die Einwilligung ist Tatbestandsirrtum i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB.
M.E. ein Sieg auf ganzer Linie, der sicherlich auch auf andere Verfahren, die hier aber auch bei anderen Gerichten anhängig sind, Auswirkungen haben dürfte/sollte.