Die Legal Tribune Online meldet gestern: Der Verkehrssicherheitsrat will Alkohol am Steuer komplett verbieten, auch andere Verbände schließen sich der Forderung an. Was bislang nur für Fahranfänger gilt, soll bald alle Autofahrer treffen. Dazu dann Näheres von Kay Nehm hier…
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Erfolg für RiBGH Fischer am VG: Besetzungsverfahren gestoppt
Ich war gestern unterwegs und bin daher erst heute bei der LTO (Legal Tribune Online) auf die Nachricht vom vom VG Karlsruhe gestoppten Besetzungsverfahren beim BGH gestoßen. Da heißt es:
VG Karlsruhe stoppt Ernennung eines Vorsitzenden Richters
Das VG Karlsruhe hat am Mittwoch eine einstweilige Anordnung erlassen, die es dem Bundesjustizministerium vorläufig untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am BGH neu zu besetzen. Den Antrag hatte ein Richter am BGH gestellt, der die Ernennung eines Kollegen verhindern wollte, weil er sich falsch beurteilt fühlte.
„Das Verwaltungsgericht (VG) kam zu dem Schluss, dass dienstliche Beurteilungen zwar weiterhin nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten. So sei es bei einer nur geringfügigen Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen nicht notwendig, dies durch Anführen konkreter Umstände zu begründen. Allerdings seien höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn es bei identisch gebliebenem Anforderungsprofil um eine Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe gehe, zwischen den beiden Beurteilungen ein relativ kurzer Zeitraum liege und der Beurteiler von einem eingeholten Beurteilungsbeitrag abweiche. Dann sei es zumindest erforderlich, in nachvollziehbarer Weise die hierfür ursächlichen Umstände darzulegen, führte das Gericht aus.
Das VG entschied, dass auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall einiges dafür spreche, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die der Auswahlentscheidung zugrunde liege, rechtsfehlerhaft sei und deshalb die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahlentscheidung offen seien. Die Stelle des Vorsitzenden Richters könne deshalb solange nicht besetzt werden, wie über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Die Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2010 hatte sich im Vergleich zu zwei vorherigen Einschätzungen um eine Beurteilungsstufe verschlechtert. Nach Auffassung des Gerichts seien dabei die Begründungen nicht ausreichend gewesen, da sie keine tragfähigen Erwägungen erkennen lassen, die die Herabstufung nachvollziehbar erscheinen ließen.
Zweifel an der Eignung nicht ausreichend begründet
In der letzten Beurteilung des Richters waren Zweifel daran geäußert worden, ob der Antragsteller über die für die Wahrnehmung des Vorsitzendenamts wichtigen persönlichen Eigenschaften in dem Maß verfüge, dass er aus dem kleinen Kreis der für dieses Amt sehr gut geeigneten Richter, herausrage. Diese Zweifel wurden unter anderem damit begründet, dass in den vergangenen Jahren drei Richter aus dem Senat ausgeschieden seien, die ihren Wunsch nach einem Senatswechsel maßgeblich auch damit begründet hätten, dass sie sich eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller, zumal mit ihm als Senatsvorsitzenden, nicht vorstellen könnten. In der Beruteilung heißt es, dass es zwar möglich sei, dass sich der Unmut in seinem Ausmaß zumindest auch durch ein allgemein schwieriges Klima im Senat erklären lasse. Andererseits gebe es aber keine Anhaltspunkte für eine „Mobbing-Aktion“ mit dem Ziel der Rufschädigung.
Nach Ansicht des VG reichten die Ausführungen dazu, welche Schlussfolgerungen aus dem erwähnten schwierigen Senatsklima und den fehlenden Anhaltspunkten für ein Mobbing gezogen würden, nicht aus. Aus dem Umstand, dass drei Richter aus dem Senat ausgeschieden waren, lasse sich weder eine Erklärung noch eine Bewertung der Umstände entnehmen, welche zur Änderung der Eignungseinschätzung geführt hätten. Es könne nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller zum Wechselwunsch seiner Senatskollegen beigetragen habe. Deshalb sei die Beurteilung nicht ausreichend begründet worden.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.“
Was soll man sagen: Peinlich für den Präsidenten des BGH? Zumindest nicht schön…
Zu dem Hin und Her, auch hier.