Die Frage: Dürfen im Vollzug durch die JVA Lichtbilder von Strafgefangenen gemacht werden?, hat in Berlin in einer Strafvollzugssache eine Rolle gespielt, bei der es u.a. um die Gewährung von Lockerungen bei einem Strafgefangenen ging. Mit der Frage hat sich dann auch das KG beschäftigt. Es macht dazu im KG, Beschl. v. 18.12.2015 – 2 Ws 259/15 Vollz – in Zusammenhang mit einer Anhörungsrüge gegen einen früheren Beschluss des KG folgende Anmerkungen:
„Hingegen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das StVollzG hinsichtlich des Rechts der Vollzugsbehörde, Lichtbilder von Gefangenen mit deren Kenntnis aufzunehmen und zu verwenden, mit § 86 und § 86a StVollzG zwei Ermächtigungsgrundlagen enthält. Vorliegend ist, anders als im Beschluss des Senats noch dargestellt, nicht § 86a sondern § 86 StVollzG einschlägig. Das ergibt sich aus Folgendem:
Beide Vorschriften rechtfertigen zwar den mit der Aufnahme von Lichtbildern verbundenen Eingriff in das Recht der Gefangenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG 96, 171, 181), verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Während § 86a StVollzG der „Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung“ dient, erlaubt § 86 StVollzG erkennungsdienstliche Maßnahmen „zur Sicherung des Vollzuges“ als solchem, also die Gewährleistung der Aufrechterhaltung des durch den Freiheitsentzug begründeten Gewahrsams. Die Maßnahmen des § 86 StVollzG sollen dazu beitragen, dass die Freiheitsstrafe überhaupt vollzogen werden kann, insbesondere die Fahndung nach flüchtigen Gefangenen erleichtern, nicht aber die Schaffung geordneter Verhältnisse innerhalb der Vollzugsanstalt ermöglichen (vgl. dazu im Einzelnen Senat NStZ 1981, 77). Eben diesem Zweck sollte die hier geplante Aufnahme von Lichtbildern dienen. Nach allgemeiner Ansicht kann diese Maßnahme allgemein angeordnet werden. Es besteht insoweit kein besonderes einzelfallbezogenes Prüfungs- und Begründungserfordernis (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 29; Verrel in LNNV, StVollzG 6. Aufl., Abschn. M Rdn. 61; Ullenbruch in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 86 Rdn. 2; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 86 Rdn. 1 und § 86a Rdn. 2 zu den gesetzgeberischen Motiven). Anlass, aktuelle Lichtbilder zu erstellen, bestand vorliegend umso mehr, da bei einer – wie hier anstehenden Lockerung – die Gefahr, dass sich ein Gefangener dem Vollzug durch Flucht entzieht, deutlich erhöht ist.“
Es darf also fotografiert werden.