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Wie oft darf der Verteidiger den Mandanten in der JVA besuchen?

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Erst jetzt bin ich auf den Beschluss des LG Stuttgart v. 31. 07. 2012 – 14 Qs 8/12 gestoßen, der immerhin schon mehr als ein Jahr alt ist. Ist aber vielleicht auch gut so, denn: Der Beschluss ist m.E. hinsichtlich der von ihm behandelten Frage, wie der (Pflicht)Verteidiger seinen Mandanten in der JVA besuchen darf, nicht zutreffend. Der Verteidiger hatte mit seinem Festsetzungsantrag acht Fahrten zu Besprechungsterminen mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt geltend gemacht. Davon sind nur fünf anerkannt worden. Die Absetzung hat das LG wie folgt begründet:

„1. Nur die Kosten von fünf Besprechungsterminen sind erstattungsfähig. Weitere Termine erscheinen zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich (§ 46 Abs. 1 RVG).

Zutreffend weist das Amtsgericht auf den überschaubaren Zeitraum der Pflichtverteidigung (20.07.2011 — 29.11.2011), die Ansetzung von nur einem Verhandlungstag und die zumindest teilgeständige Einlassung des Angeklagten hin. Die Zahl von acht Besprechungsterminen steht hierzu in einem auffällig hohen Verhältnis. Dies begründet einen Anscheinsbeweis gegen die Erforderlichkeit und verlagert die Darlegungslast auf den Verteidiger (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschl.v.04.06.2012 — 1 Ws 71/12). Diesem ist es unter Kostengesichtspunkten nicht ins freie Ermessen gestellt, wie oft er seinen Mandanten aufsucht. Insoweit gilt weiter der Grundsatz, dass der Verteidiger die Ausgaben für seine Tätigkeit möglichst niedrig halten muss. Dass er sich hierbei irren oder über das Ziel hinausschießen kann, liegt in der Natur der Sache (vgl. Gerold/Schmidt – Müller-Rabe, RVG, § 46 Rn. 81).

Konkrete Umstände, die in der vorliegenden Situation die Notwendigkeit von acht Besprechungsterminen begründen, legt die Beschwerde nicht dar. Eine allgemeingültige Regel, dass inhaftierten Personen, die eine Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, deren Vollstreckung möglicherweise nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, regelmäßiger Besuche bedürften, existiert nicht. Eine solche Regel besagte im Übrigen auch nichts zur Häufigkeit.“ solcher Besuche.

Dazu hier nur kurz Folgendes: M.E. so nicht richtig, denn: Es ist allgemeine Meinung in der Rechtsprechung, dass grundsätzlich die Staatskasse die Beweislast dafür hat, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich gewesen sind und der Verteidiger grundsätzlich selbst entscheiden kann, welche Aufwendungen er zur Führung des Mandats für erforderlich i.S. des § 46 RVG hält. Das ist auch schon für Fahrtkosten für Besuche des Angeklagten in der JVA entschieden. Wenn sich allerdings Anhaltspunkte ergeben, die auf einen Missbrauch der kostenschonenden Prozessführung des Pflichtverteidigers hindeuten, verlagert sich die Beweislast auf den Verteidiger verlagern. Von „Missbrauch“ konnte man hier m.E. noch nicht ausgehen. Acht Besuche des Inhaftierten in der JVA in einem Zeitraum von vier Monaten sind nicht missbräuchlich sondern liegen noch im Rahmen. Eine Erklärung, warum die anerkannten fünf Besuche ausreichend sein sollen, gibt das LG zudem nicht.

Aber ein bißchen ist der Verteidiger es leider auch selbst Schuld und da liegt für die Praxis die Bedeutung: Warum werden nicht zumindest mit der Beschwerde die konkreten Umstände, die in der vorliegenden Situation die Notwendigkeit von acht Besprechungsterminen begründen, darlegt. Dazu bestand doch, nachdem schon das AG einen Teil der geltend gemachten Auslagen nicht anerkannt hatte, Anlass genug. Gegen die Absetzungen musste mit der Beschwerde „angeschrieben“ werden. Die „Sache laufen zu lassen“ und die Beschwerde nicht konkret (!) zu begründen, führt dazu, dass Auslagen mit ziemlicher Sicherheit verloren gehen. Und das sollte doch nicht sein.

Ein Hoch auf die richterliche Unabhängigkeit? – oder: Ist der BGH ein „Tendenzbetrieb“?

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Ein Kollege hat mich unter der Überschrift „Ein Hoch auf die richterliche Unabhängigkeit“ auf das schon ältere LG Stuttgart, Urt. v. 12.06.1996, 21 O 519/95 aufmerksam gemacht. Ich kannte es bisher nicht, habe dann aber beim Recherchieren festgestellt, dass es veröffentlicht ist und auch durch das Internet „geistert“. Also: Auch ein Hoch auf das Internet, das mir dann den Zugang zu dem Urteil eröffnet hat. Und ich möchte es den Bloglesern, die es noch nicht kennen, nicht vorenthalten:

Im Verfahren ging es um die Zahlungsklage eines Kreditinstituts/einer Bank gegen die frühere Ehefrau eines Kreditnehmers, die einen Kreditvertrag mitunterschrieben hatte. Das LG hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil es den Kreditvertrag und die Mitunterzeichnung als sittenwidrig angesehen hat, und zwar wohl (ich habe es nicht geprüft) gegen anders lautende Rechtsprechung des BGH. Dazu gibt das LG folgende Begründung:

Das erkennende Gericht verkennt nicht, daß im Lichte der Rechtsprechung des BGH und des zuständigen Berufungssenats des OLG Stuttgart vorstehende Ausführungen, wie auch die späteren, möglicherweise nicht die Sittenwidrigkeit des streit-gegenständlichen Vertrages bedingen würden.

Jedoch:

Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.

Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch „bankenfreundlicher“ sie ist von der (wohl CDU-) Vorsitzenden des Senats bestimmt die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster „das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewußtsein“ folgen. Solche RichterInnen haben für „kleine Leute“ und deren, auch psychologische Lebenswirklichkeiten kein Verständnis, sie sind abgehoben, akademisch sozialblind, in ihrem rechtlichen Denken tendieren sie von vornherein darwinistisch. „Banken“ gehören für sie zur Nomenklatura, ehrenwerte Institutionen, denen man nicht sittenwidriges Handeln zuordnen kann, ohne das bestehende Ordnungsgefüge zu tangieren. Und immer noch spukt in den Köpfen der Oberrichter das ursprüngliche BGH-Schema herum, daß nämlich die sog. Privatautonomie als Rechtsinstitut von Verfassungsrang die Anwendung des § 138 BGB auf Fälle vorliegender Art verbiete, obwohl doch § 138 BGB die Vertragsfreiheit verfassungskonform limitiert.

Es gibt dazu eine Anmerkung in AG 1998 unter dem Titel: „Richterliche Rechtsfortbildung am Rande des Wahnsinns: Der BGH als Tendenzbetrieb“. Nun, so weit würde ich nicht gehen. Ist aber schon ganz schön heftig, obwohl: Die richterliche Unabhängigkeit lässt grüßen.

Verfahren kann nicht zeitnah beendet werden – es gibt den Führerschein zurück

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Folgender Verfahrensablauf in einem Verfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung:

04.05.2012 vermeintliche Tat
08.05.2012 Anzeige des Zeugen X und dessen polizeiliche Vernehmung
14.06.2012 Anhörung des Angeklagten
27.09.2012 Eingang des Anzeigevorgangs bei der Staatsanwaltschaft
08.11.2012 Auftrag für Nachermittlungen
06.12.2012 Eingang der Ergebnisse
09./11. 01.2013 Antrag auf Erlass eines StB und für den Fall des Einspruchs die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
15.01.2013 Erlass des Strafbefehls
21.01.2013 Einspruch eingelegt
07.,02.2013 vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis

Dem LG Stuttgart reicht der Verfahrensablauf nicht (mehr) um die Verhältnismäßigkeit der weiteren Dauer der vorläufigen Entziehung zu bejahen, zumal eine Hauptverhandlung wegen Verhinderung des Tatzeugen erst im Juni 2013, ggf. Ende April 2013 durchgeführt werden kann. Dazu der LG Stuttgart, Beschl. v. 13.03.2013 – 18 Qs 14/13:

…Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb – was zu bejahen ist – gemäß § 111 a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend aber wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 402 f.).

Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen. Das gilt bei der Anordnung, Vollziehung und Fortdauer derartiger Maßnahmen, auch bei der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis….

Ihn auf – aus derzeitiger Sicht – unabsehbare Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht jedenfalls vor dem Hintergrund der bereits vor dem 07.02.2013 zögerlichen Sachbehandlung dem Rechtsstaatsgebot.“

Das LG setzt damit Rechtsprechung, die es im Haftrecht gibt, um, ohne es ausdrücklich auszuführen. Nämlich, dass bereits dann, wenn eine Verfahrensverzögerung absehbar ist, der Haftbefehl ggf. aufgehoben werden muss.

Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren? Bei uns nicht, auch nicht, wenn Fahrerlaubnisentziehung droht.

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Auch im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich. § 60 OWiG verweist auf § 140 StPO. In der letzten Zeit haben auch einige AG und LG im Bußgeldverfahren Pflichtverteidiger beigeordnet.

Dazu gehört nun das LG Stuttgart aber nicht. Das hat im LG Stuttgart, Beschl. v. 13. 12. 2012 – 19 Qs 154/12 OWi die Beiordnung abgelehnt, obwohl m.E. die Voraussetzungen vorgelegen haben. Das LG führt u.a. aus:

1. Wegen der Schwere der Tat erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten.

a.       Die Höhe der im vorliegenden Fall zu erwartenden Geldbuße spricht nicht für eine schwere Tat. Es handelt sich lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die noch dazu mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße in Höhe von 200,00 € (Regelgeldbuße gemäß BKat-Nr. 132.3) geahndet wurde, wobei der Sanktionsrahmen gemäß § 24 Abs. 2 StVG bis zu 2.000,00 € umfasst.

b.       Auch die Eintragung weiterer Punkte im Punktesystem und die damit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nach § 4 StVG reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um die Mitwirkung eines Verteidigers zu ge-bieten, auch wenn der Betroffenen dadurch Nachteile für seinen Frachtbetrieb und damit seine Berufsausübung zu erwarten hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich im vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Nachteil handeln würde, nämlich eine drohende Betriebsaufgabe, da solch ein Nachteil nur mittelbar aus der Verurteilung folgt und damit in der Regel außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 60 Rn. 25; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, 2006, § 60 Rn. 31).

 Der Betroffene ist selbständiger Frachtführer und Spediteur, der überwiegend selbst fährt und teilweise Fahrer als Aushilfen einstellt. Die Existenz des Betriebs ist jedoch, entgegen dem Vortrag des Betroffenen, durch den Verlust seiner Fahrerlaubnis nicht zwangsläufig gefährdet, denn der Betroffene kann sich behelfen indem er für die Zeit, in der er nicht selbst fahren kann, weitere Fahrer beschäftigt.

 Doch auch wenn man vorliegend von einer Bedrohung der Existenz des Betriebs und damit einem schwerwiegenden Nachteil für den Betroffenen ausginge, so würde dies nicht zur Annahme einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO führen. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn neben der etwaigen Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde droht und diese wiederum die Gefahr der Arbeitsplatzkündigung mit sich bringt (LG Mainz, Beschluss vom 06.04.2009, 1 Qs 49/09; LG Köln, Beschluss vom 09.12.2009, 105 Qs 382/09, jeweils zitiert nach Juris). Dieser Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht. Dass der Betroffene die zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Punktzahl erreicht hat, ist darauf zurückzuführen, dass er bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat. Wenn nun die hier durch das Amtsgericht abzuurteilende Ordnungswidrigkeit dazu führen sollte, dass der Betroffene die Punktzahl erreicht, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen ist, so ist diese Verurteilung lediglich der sog. Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Die Gefahr einer Entziehung stand dagegen schon längere Zeit im Raum und beruht auf dem Vorverhalten des Betroffenen. Für diese Ansicht spricht auch, dass im Rahmen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eine Eintragung im Verkehrszentralregister – gleichgültig mit welchen Konsequenzen – nicht beachtlich ist. Eine Eintragung im Verkehrszentralregister stellt nämlich keine Nebenfolge „nichtvermögensrechtlicher Art“ i.S.d. OWiG § 79 Abs. 1 S 1 Nr. 2 dar (Göhler/Seitz, OWiG, § 79 Rn. 8 m.w.N.).

 Rechtsfolge der Verurteilung ist – nicht das Vorliegen einer schweren Tat und damit eine notwendige Beiordnung, da die Folgen für den Betroffenen durch die zeitliche Begrenzung auf einen Monat überschaubar sind und ihnen durch die Beschäftigung anderer Fahrer begegnet werden kann.

Die Begründung zieht so nicht: Natürlich sind die mittelbaren Folgen zu berücksichtigen. Wenn das nicht (mehr) der Fall wäre, würden ganz Bibliotheken von Entscheidungen zur Beiordnung im Strafverfahren Makulatur. Oder sollte das LG übersehen haben, dass die Beiordnung des Pflichtverteidigers häufig damit begründet wird, dass der Bewährungswiderruf in anderen Verfahren droht. Das ist doch nichts anderes als die hier ggf. anstehenden Fahrerlaubnismaßnahmen.

 

Mietwagenkosten: Die Nebenleistung des Vermieters

Gelegentlich darf es ja auch mal ein wenig Zivilrecht sein. Heute daher der Hinweis auf das LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10, dass sich mit der Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten durch das Nietwagenunternehmen befasst. Das LG sagt:

„Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall stellt keine zulässige Nebenleistung des Mietwagenunternehmens dar; sie verstößt vielmehr gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Mithin ist das Mietwagenunternehmen im Rahmen einer Klage auf Zahlung der Mietwagenkosten nicht aktivlegitimiert. Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehms insoweit bestehen, als dass das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen.“

LG Stuttgart, Urt. v. 13.04.2011 – 4 S 278/10