Ich hatte ja vor einigen Tagen bereits über die Frage der rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers berichtet (vgl. hier). In dem Zusammenhang hat mich ein Kommentator auf den Beschl. des LG Kassel. v. 21.12.2010 – 3 Qs 311/10 aufmerksam gemacht, der diese Problematik auch behandelt; und zwar Einstellung des Verfahrens nach Einstellung nach § 154 StPO. Weise ich hier doch gerne drauf hin :-).