Vergütungsvereinbarung per Email? Ist das möglich oder muss eine strengere Form eingehalten werden? Die Antwort: Nein.
Denn in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG wird für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nur die Textform i.S.v. § 126b BGB gefordert. Damit hat das RVG die einfachste gesetzliche Form vorgeschrieben. Diese ist nach eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wurde. Die Textform setzt lediglich voraus, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben wird (zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Vergütungsvereinbarung, Rn. 1524 m.w.n.). Erforderlich ist allerdings eine Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Geeignete Schriftträger sind somit neben Urkunden also auch elektronische Speichermedien, sofern nur die gespeicherten Daten in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten. Eine Vergütungsvereinbarung kann somit wirksam per oder E-Mail (Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Burhoff StRR 2008, 252 = VRR 2008, 254).
Das hat im Übrigen vor kurzem das LG Görlitz, Urt. v. 01.03.2012 – 1 S 51/12 – bestätigt.
Allerdings: Falls es nicht besonders eilig: Lieber das klassische Vertragsformular mit beiderseitiger Unterschrift.