Ob im Fall einer Beschädigung eines Fahrzeuges aufgrund eines Einbruches mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Frage musste jetzt das LG Frankfurt/Oder im LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 11.01.2016 – 16 S 98/15 – entscheiden. Da war das Kfz des Klägers, das bei der Bekl teilkaskoversichert war, aufgebrochen worden. Aus ihm waren nur zwei USB-Sticks entwendet worden. Der Kläger hatte den Teilkaskoversicherer wegen der bei dem Einbruch entstandenen Kfz-Schäden von knapp 1.000 € in Anspruch genommen. Das AG hat die Klage abgewiesen, da nicht festzustellen sei, dass der Täter das Kfz selbst oder mitversicherte Teile habe entwenden wollen. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es ausreiche, wenn der Täter bei dem Einbruch beabsichtigt habe, überhaupt etwas Stehlenswertes mitzunehmen und ist in die Berufung gegangen. Er hatte Erfolg:
„Ob in einem solchen Fall einer Beschädigung eines Fahrzeuges aufgrund eines Einbruches mit nicht aufklärbarer Stehlrichtung des Täters ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung besteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass kein Versicherungsfall in der Teilkaskoversicherung anzunehmen sei, wenn bei einem als solchen feststehenden Einbruch offen bleibe, ob die Entwendung versicherter oder nicht versicherter Objekte bezweckt war (OLG Köln, Urteil vom 25.10.1994 – VersR 1995, 1995, 1350) allerdings für einen Fall, in dem alles dafür sprach, dass eine nicht versicherte Geldkassette aus einem Imbisswagen entwendet werden sollte; ebenso Krischer in: Müchner Kommentar zum VVG, 2011, KraftfahrtV Rn. 187). Demgegenüber wird vertreten, dass der Bedingungswortlaut der AKB 2008 nicht hinreichend deutlich mache, dass Diebstahls- und Schutzobjekt identisch sein müssten. Die danach gebotene kundenfreundliche Auslegung der AKB gebiete es daher, auch Schäden am Fahrzeug beim Diebstahl von nicht versichertem Gepäck abzudecken (Blumberg, NZV 1997, 105; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG 29. Auflage 2015, AKB 2008, A.2.2. Rn. 9; AG München NJW-RR 2010, 332; AG Essen SP 2000, 98). Eine vermittelnde Ansicht nimmt an, dass zumindest wenn von außen kein auffallendes Gepäckstück sichtbar sei, die Absicht, alles „Stehlenswerte“ mitzunehmen und damit auch versicherte Teile, unterstellt werden könne (LG Aurich, VersR 2010, 1178; ähnlich Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherungsrecht, 18. Auflage 2010, AKB A N. 2.2. Rn. 75).
Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, so dass es einer Entscheidung zu einer den Wortlaut erweiternden Auslegung der AKB 2008 nicht bedarf. Nur bei einem äußeren Schadensbild, das auf die ausschließliche Absicht der Mitnahme eines nicht versicherten Gegenstandes (z. B. von außen wahrnehmbare Gepäck- oder Kleidungsstücke) hindeutet, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalles nicht angenommen werden. Bleibt nach dem äußeren Schadensbild aber offen, ob der Einbruch der Mitnahme von versicherten oder nicht versicherten Gegenständen gegolten hat, wäre es unangemessen dem Versicherungsnehmer die Beweislast dafür aufzubürden, dass die Entwendung versicherter Gegenstände beabsichtigt war. Zur Aufklärung der inneren Willensrichtung des Einbrechers bedürfte es der – im Regelfall und so auch vorliegend nicht erreichbaren – Aussage des Täters. Eine solche Beweislastverteilung zulasten des Versicherungsnehmers würde – wie im Falle des kaum zu führenden Nachweises des Diebstahles eines Fahrzeuges (vgl. hierzu Krischer, a. a. O., Rn. 188) – zu einer Entwertung des Versicherungsschutzes führen. Auch insoweit ist der Versicherungsvertrag so auszulegen, dass er eine von den Vertragsparteien nach der Interessenlage gewollte Beweiserleichterung für den Versicherungsnehmer beinhaltet (so die ständige Rechtsprechung des BGH zur Entwendung des Fahrzeuges selbst, vgl. BGH NJW-RR 2000, 315 m.w.N.).