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AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert

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So, heute dann – auch seit längerem mal wieder – ein wenig (?) OWi-/Bußgeldverfahren. Und den Opener macht der AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2), den mir der Kollege A.Kaden aus Dresden geschickt hat. Es geht um Leivtec XV3. Das AG Meißen macht es wie das AG Jülich im AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 (dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und sagt: Leivtex XV3 ist kein standardisiertes Messverfahren und stellt das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ein. Begründung:

„Aufgrund eigener umfangreicher Ermittlungen des Gerichts zum Messgerät LEIVTEC XV3 in Parallelverfahren, die lediglich wegen der vorübergehenden Dezernatsentlastung von Bußgeldverfahren im Jahr 2017 nicht fortgeführt werden konnten, und der darin gewonnenen Erkenntnisse zum Zulassungsverfahren des fraglichen Messgeräts folgt das Gericht den Gründen im  freisprechenden Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 08.10.2017, Aktenzeichen 12 OWi 122/16.

Danach leidet das nach dem bisherigen EichG durchgeführte Zulassungsverfahren der PTB an massiven Mängeln.

Hierzu äußern sich PTB und Hersteller wie folgt:

Die im Verfahren zur Bauartzulassung nach dem EichG durchgeführten Prüfungen, u.a. die EMV-Prüfungen seien in Art und Umfang nicht erforderlich gewesen, weshalb dortige Fehler keine Bewandtnis hätten (vgl. Stellungnahme vom 20.03.2018 – siehe Internet https://vut-verkehr.de/downloads/2018-03-20%20Das%20Geschwindigkeitsueberwachungsgeraet%20LEIVTEC%20XV3%20erfuellt%20alle%20EMV-Anforderungen.pdf

Unterstellt, diese Mitteilung entspräche den Tatsachen, was allerdings angesichts des stets vorhandenen Kostendrucks durchaus bezweifelt werden mag, wäre dies ein typischer Fall für einen Nachtrag zur Bauartzulassung gewesen.

Es existiert indes kein Nachtrag und seit dem Außerkrafttreten des EichG am 31.12.2014 sind Nachträge zu Bauartzulassungen nicht mehr zulässig.

Damit bedarf das Inverkehrbringen und Betreiben des Geschwindigkeitsmessgeräts LE[VTEC XV3 eines vollständig neuen Konformitätsverfahrens nach dem seit dem 01.01.2015 geltenden MEssEG

Dass die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH stattdessen nach Bekanntwerden der Mängel bei der Bauartzulassung aus ihrer eigenen und Sicht der PTB angeblich unnötige, jedoch durchaus kostenintensive EMV-Prüfungen durchführt, wecken allerdings Zweifel, ob das Messgerät ein solches Verfahren überhaupt bestehen würde.

Ohne ordnungsgemäße Bauartzulassung nach dem früheren EichG bzw. ohne Konformitätserklärung nach dem (MessEG darf das Geschwindigkeitsmessgerät LEITEC XV3 gemäß §§ 6 ff. MessEG nicht einmal in den Verkehr gebracht werden.

Erst recht handelt es sich hierbei nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens verfolgt den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen und setzt neben der Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert die amtliche Zulassung der verwendeten Messgeräte und Messmethoden voraus (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92  BGHSt 39, 291-305, Rn. 21), wobei das Tatgericht in einem solchen weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren ohnehin nur von den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe entlastet wird, nicht aber von den Anforderungen, die von Rechts wegen (S 261 StPO) an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können (BGH, Beschluss vom 19. August 1993-4 StR 627/92BGHSt 39, 291-305, Rn. 20).

Erfolgte die Messung mit einem nicht oder nicht ordnungsgemäß zugelassenen Messgerät, kann der Tatrichter die gemäß § 261 StPO für eine Verurteilung erforderliche freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung von der Ordnungsgemäßheit der einzelnen Messung, der nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92BGHSt 39, 291-305, Rn. 16) regelmäßig nur unter Zuhilfenahme eines messtechnischen Sachverständigen gewinnen.

Doch im Fall des Geschwindigkeitsmessgeräts LEIVTEC XV3 scheitert auch die sachverständige Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Die hierfür erforderlichen Daten werden nicht mehr gespeichert.

Die Herstellerfirma LEMTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar ließ unmittelbar vor Außerkrafttreten des EichG am 30.12.2014 mit einem 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung eine Softwareversion zulassen und aufspielen, mit der nur noch die Daten „Messung Start- und Ende-Distanz“, „Auswertung Start- und Ende-Distanz“ und „Zeitdifferenz zwischen Start- und Ende-Bild“ gespeichert werden. Ale anderen durch das Gerät über die gesamte Messtrecke erhobenen Messwerte und gerade jene, aus denen das Gerät die durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet, werden nunmehr systematisch auf Null gesetzt, also nicht mehr gespeichert.

Damit ist es einem Sachverständigen nicht mehr möglich, das bei der Fallauswertung einem Fahrzeug Toleranz zugeordnete Messergebnis auf Plausibilität zu prüfen.

Dementsprechend ist auch das Gericht gehindert, den Tatvorwurf zu prüfen.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vermag das Gericht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung, dass die bei Auswertung des Falles angezeigte Geschwindigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des zugeordneten Fahrzeuges entspricht, nicht zu bilden

Die konkreten Gründe, welche die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH dazu bewogen hatten, die bisherige als vorbildlich geltende Transparenzstrategie (siehe das frühere Messgerät  die bis zum 30.12.2014 verwendete Software) aufzugeben, sind unbekannt.

Die im Nachhinein bekannt gewordenen bei der Zulassung, die durchgeführte aber angeblich gar nicht erforderlich gewesene EMV-Prüfung, die durchaus überraschende und messtechnisch nicht begründete Aufhebung der Speicherung der Einzelmesswerte, die damit aufgehobene Nachprüfbarkeit des Mesergebnisses und nicht zuletzt die vom hiesigen Gericht erlebte und vom Amtsgericht Jülich dokumentierte Intransparenz der rückblickend als höchst ungewöhnlich zu bezeichnenden Vorgänge um dieses Messgerät zusammen mit der fehlenden Auskunftsbereitschaft von Herstellerfirma und PTB ließen jegliches Vertrauen des Gerichts in die Sicherheit des Messgeräts LEIVTEC XV3 schwinden.

Es kann den Verwaltungsbehörden, die wie jene im Landkreis Meißen aus verständlichem Grund gleich mehrere der ja an sich komfortabel und flexibel einsetzbaren Messgeräte angeschafft hatten, zur Sicherstellung einer effektiven, vom Bürger akzeptierten und gerichtsfesten Verkehrsüberwachung nur dringend angeraten werden, die Herstellerfirma zur Wiederherstellung der Transparenz zu mahnen als ersten Schritt zumindest zur Speicherung der über die Auswertestrecke gewonnenen Messwerte zurückzukehren.

As weiterer Schritt ebenso erforderlicher Schritt um das Messgerät überhaupt weiter in Betrieb setzen zu können, wird die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH die XV3 einem Konformitätsverfahren unterziehen müssen. Wenn Firma und PTB sich so sicher sind wie behauptet, dass die XV3 den Anforderungen an die Mess-, Speicher- und Auswertungssicherheit entspricht, fragt es sich, was sie daran hindert.

Nach erfolgreichem Bestehen eines Konformitätsverfahrens wird zu entscheiden sein, ob für ein nach dem MessEG als konform erklärtes Messgerät die Rechtsprechung über das standardisierte Messverfahren angewendet werden kann oder der Empfehlung des 54. Verkehrsgerichtstages zu folgen sein wird, dies jedenfalls vorerst nicht zu tun mit der Folge, dass jedenfalls bei fehlendem Geständnis jedes   einzeln überprüft werden muss.“

So weit, so gut. Schön auch die „Handlungshinweise“ an den Landkreis. 🙂 Was bleibt ist allerdings die Frage, ob die Messung gänzlich unverwertbar ist, oder ob sie nicht doch – mit einem höheren Sicherheitsabschlag – hätte verwertet werden können. Dazu gibt es OLG Rechtsprechung, mit der sich das AG – jedenfalls nicht erkennbar – nicht auseinander gesetzt hat.

Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen

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Nach den Ergebnissen vom 56. VGT dann noch zwei OWi-Entscheidungen, die schon seit einigen Tagen in meinem Blogordner hängen. Zunächst der Hinweis auf das AG Jülich, Urt. v. 08.1.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16, das mir vom Kollegen Jumpertz aus Jülich, der diese Entscheidung „erstritten“ hat, übersandt worden ist.  Es geht um eine mobile Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3. Das AG sagt: Nicht (mehr) standardisiert.

Ich will das umfangreiche Urteil hier jetzt nicht einstellen, sondern empfehel das Selbststudium. Nur kurz: Das AG begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bauartzulassung die maßgeblichen Anforderungen (PTB-A 18.11) nicht beachtet worden seien, welche hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit von Messgeräten die Einhaltung der DIN EN 61000 voraussetzen. Es seien nämlich erforderliche EMV-Tests gar nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das AG hat den Betroffenen dann freigesprochen, da eine weitere Überprüfung der Messung nicht möglich war. Die Messdaten waren nämlich inzwischen gelöscht.

Nun, ob das mit dem Freispruch so richtig ist oder ob man nicht Rechtsprechung der OLG hätte anwenden müssen, wonach das Messergebnis in diesen Fällen anwendbar ist, aber ein größerer Sicherheitsabschlag gemacht werden müssen, lasse ich mal dahingestellt. Jedenfalls kann man aus der Entscheidung „Honig saugen“.

Leivtec XV 3 ist auch toll, oder: Schönen Gruß vom OLG Celle, auch alles super

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Ich habe dann gestern nicht nur den KG, Beschl. v.21.06.2017 – 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 901/17 – (dazu PoliscanSpeed ist toll, oder: Schönen Gruß vom KG, alles super) erhalten, sondern vom Kollegen Frank Schneider aus Bad Harzburg auch den OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2017 – 2 Ss OWi 93/17. Inhalt: Auch alles super, allerdings nicht bei PoliscanSpeed, sondern bei Leivtex XV3. Auch hier: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht. Das OLG schreibt zu dem Messverfahren:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Bamberg, DAR 2016,146). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung gilt auch für Messungen mit dem .Messgerät Leivtec XV3, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und als standardisiertes Messverfahren anerkannt ist (vgl. OLG Celle, NZV 2014, 232; VG Berlin, Urteil vom 9. Februar 2011, 11 K 459.10). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen. Danach waren die verwendeten Kabel bei der streitgegenständlichen Messung bauartzugelassen. Durch einen möglichen früheren Austausch der Kabel ist auch die Eichung nicht erloschen. Der Senat hat bereits mehrfach festgestellt, dass ein Kabelaustausch in der Vergangenheit die Gültigkeit der Eichung nicht berührt, da sich die Eichung beim Messgerät Leivtec XV3 gerade nicht auf die Kabellänge bezieht. Die Messung erfolgt daher in einem standardisierten Messverfahren.“

Auch hier: Antizipiertes Sachverständigengutachten und Plausibilität muss der Verteidiger nicht überprüfen können. Kann das Gericht zwar auch nicht, aber die PTB kann es. Und das reicht. Es macht – jedenfalls mir – „einfach keinen Spaß mehr“. Ich weiß: Verteidigung soll ja auch keinen Spaß, aber man muss doch wenigstens die Chance haben, etwas zu erreichen.

Beweisantrag bei Leivtec XV3: „…die Behörde hat willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt…“?:

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Zum Wochenabschluss will ich heute mit dem AG Castrop-Rauxel, Urt. v. 12.02.2016 – 6 OWi-256 Js 68/16-4/16 – starten. Einem Betroffenen ist der Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemacht worden. Gemessen worden ist mit Leivtex XV3. Um die Ordnungsgemäßheit und Verwertbarkeit der Messung wird gestritten. Das AG Castrop-Rauxle hat die Messung als vewertbar angesehen und geht davon aus, dass die Messung mit Leivtec XV3 ein standardisiertes Messverfahren ist. Dazu der Leitsatz:

„Bei Messungen mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Leivtec XV3 nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder konkrete Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden.“

Im Verfahren ging es außerdem noch um einen Beweisantrag, mit dem wohl vorgetragen worden war, die Verwaltungsbehörde „habe willkürlich Messfotos genommen, um einen falschen Eindruck zu erwecken“. Dem ist das AG nicht nachgegangen und hat das wie folgt begründet:

„Aus der Bedienungsanleitung des Messgerätes geht eindeutig hervor, dass die Konstellation, in der das gemessene Fahrzeug im Messung-Start-Bild sich alleine im Messrahmen befindet und das zusätzliche Fahrzeug, welches sich im Messung-Ende-Bild teilweise (insoweit gemeinsam mit dem gemessenen Fahrzeug) im Messrahmen befindet, verwertbar ist. Das hat das Gericht hier anhand der Messung-Start und Messung-Ende Bilder überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass genau die Konstellation vorliegt, welcher in der Bedienungsanleitung gegeben ist.

Der Beweisantrag soll nach Ansicht der Verteidigung ergeben, dass die Behörde hier willkürlich die beiden Messfotos in die Filmsequenzen eingefügt hat. Dazu sind allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Behörde hier willkürlich Messfotos bzw. Filmsequenzen zusammengefügt hat, um das Gericht oder gar den Betroffenen darüber zu täuschen, ob das Messungs-Ende-Bild oder das Messung-Start-Bild vorliegen. Es fragt sich auch, welches Interesse die Bußgeldbehörde hier daran haben sollte, willkürlich und damit letztlich vorsätzlich falsche Messfotos zu verwenden, um den Betroffenen und das Gericht zu täuschen. Woher die Verteidigung insoweit ihre Kenntnis hat, ist aus dem Beweisantrag nicht ersichtlich. Im standardisierten Messverfahren muss allerdings nur konkreten Einwänden nachgegangen werden, für die wenigstens Anhaltspunkte bestehen. Es liegt hier schlicht und ergreifend eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes dargestellte Konstellation vor, so dass insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist.
Auch die übrigen Einwände aus dem Beweisantrag führen nicht dazu, dass eine Beweiserhebung durch einen Sachverständigen angezeigt ist. Soweit die Verteidigung ernsthaft behaupten will, dass es darauf ankomme, ob (wie in der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte niedergelegt) das gemessene Fahrzeug nach rechts aus dem Bild herausfährt oder (wie im konkret vorliegenden Messfoto) das Fahrzeug des Betroffenen und das nachfolgende Fahrzeug nach links aus dem Bild herausfahren, musste diesem Einwand schon deshalb nicht nachgegangen werden, weil sich dazu in der Bedienungsanleitung kein Anhaltspunkt findet. Wenn es insoweit auf die Fahrtrichtung des gemessenen und/oder des nachfolgenden Fahrzeuges, auf den Neigungswinkel der Kammer oder Ähnliches bei der vorliegenden Konstellation ankäme, müssten sich dazu Anhaltspunkte in der Bedienungsanleitung finden. Die Bedienungsanleitung stellt aber uneingeschränkt dar, dass die vorliegende Konstellation verwertbar ist.

Aus den in Augenschein genommenen Messfotos Bl. 30 und Bl. 5 der Akte und den in Augenschein genommenen Bildern aus der Bedienungsanleitung Bl. 41 der Akte ist auch ersichtlich, dass keine signifikanten Unterschied zwischen der Messfotos aus der Bedienungsanleitung zwischen den Messbildern bestehen. …..“