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Leerdatensätze beim Radarmessverfahren – ist (weitere) Aufklärung erforderlich?

entnommen wikimedia.org Urheber DBZ2313

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Messfehler geltend zu machen und/oder das AG zu bewegen, ggf. eine Messung (noch einmal) durch einen Sachverständigen kritisch überprüfen zu lassen, ist nicht einfach. Die Rechtsprechung ist da verhältnismäßig streng. Neulich meinte ein Kollege, das werde „gemauert“, damit nicht ggf. das gesamte System der Verkehrsüberwachung zusammenbricht. Ich kann es nicht beurteilen, da ich kein Techniker bin und i.d.E. schon erhebliche Schwierigkeiten habe, die technischen Abläufe zu verstehen. Jedenfalls lässt sich aber aus der Rechtsprechung (der OLG) eins ableiten: Ohne konkreten Vortrag kommt man nicht weiter. Das ist m.E. auch das Fazit aus dem OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2014 – 1 RBs 164/13, in dem das OLG eine Aufklärungsrüge des Verteidigers als nicht genügend begründet angesehen hat.In dem Zusammenhang heißt es dann zum Messverfahren und zu Messfehlern:

Warum das Amtsgericht sich unter diesen Umständen dazu hätte gedrängt sehen müssen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine ungewöhnliche Konzentration von Leerfotos mit Leerdatensätzen Hinweise auf eine fehlerhafte Arbeitsweise des Gerätes liefern könnten, hätte näher dargelegt werden müssen, was aber nicht geschehen ist.

„Leerfotos entstehen typischweise bei Knickstrahlreflexionen, indem Fahrzeuge im reflektierten Radarstahl außerhalb des Bildaufnahmebereichs gemessen werden (Golder, Die Beurteilung von Geschwindigkeitsmessungen mit Radargeräten, VRR 2009, 176; Böttger in Burhoff, Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens, 3. Aufl. Rdnr. 1413). Eine Vielzahl solcher Leerbilder ist zwar insofern von Bedeutung, als sie ein Indiz für eine mögliche Reflexionsfehlmessung darstellen kann. Um eine derartige Häufung von Leerbildern festzustellen oder auszuschließen zu können, macht es durchaus Sinn, sämtliche Bilder einer Messsequenz beizuziehen. Ob eine Reflexionsfehlmessung bei der konkret zu beurteilenden Messung tatsächlich vorgelegen hat, kann aber nur durch einen Sachverständigen für den jeweiligen Einzelfall geklärt werden (Böttger in Burhoff, Handbuch des straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitsverfahrens, 3. Aufl. Rdnr. 1413). Dies erschließt sich schon daraus, dass Reflexionsfehlmessungen nicht nur durch statische Objekte, wie z. B. großflächige Verkehrsschilder u. ä. , sondern auch durch nur kurzfristig vorhandene und daher nur im Einzelfall wirkende Reflektoren (Metallfläche eines fahrenden LKW oder Busses) verursacht werden können. Eine gehäufte Anzahl von Leerbildern im Rahmen einer Messserie vermag daher für sich allein allenfalls den Verdacht auf eine störanfällige Messstelle zu rechtfertigen, der Anlass gibt, die konkret zur beurteilende Messung diesbezüglich kritisch zu überprüfen. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Sachverständige mit einer möglichen Knickstrahlreflexionsfehlmessung in Bezug auf die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen befasst und eine solche Fehlmessung nach den Ausführungen in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeschlossen. Da der Sachverständige nach den Urteilsausführungen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen auch im Übrigen fehlerfrei erfolgt sei, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum sich das Amtsgericht hätte gedrängt sehen müssen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob das einwandfreie Funktionieren des Messgerätes auch dann noch sicher beurteilt werden könne, wenn unterstellt werde, dass 16 Datensätze mit Leerfotos vorlägen, insbesondere hätte dargelegt werden müssen, auf welche sonstigen konkreten Fehler hinsichtlich der Funktionsweise des Messgerätes, die sich auch auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Messung niedergeschlagen haben könnten, die fehlenden 16 Datensätze – bei Unterstellung, dass es sich insoweit um Datensätze mit Leerbildern gehandelt habe – den Rückschluss zulassen sollten. Im Übrigen ist bei der Frage, ob sich das Amtsgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätte gedrängt sehen müssen, auch zu berücksichtigen, dass der in der Hauptverhandlung anwaltlich vertretene Betroffene durch seinen Verteidiger keinen entsprechenden Beweisantrag hat stellen lassen, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 244 Rdnr. 81 m. w. N.).“

Also: Konkret muss der Vortrag sein, was für einen technischen Laien schwierig ist und wahrscheinlich ohne die Hilfe eines anderen Sachverständigen kaum zu bewerkstelligen ist.

Zur Abrundung: Dem Verteidiger muss man an dieser Stelle im Übrigen schon entgegen halten, dass, wenn er überhaupt eine Chance haben will, die Aufklärungsrüge zumindest so begründet sein muss, dass das OLG nicht ein „Haar in der Suppe“ findet und sie an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO scheitern lässt. das war hier nämlich der Fall.

Aber der Beschluss beinhaltet auch etwas Erfreuliches: Denn als Herausgeber/Autor freut man sich natürlich über die Zitate aus dem („eigenen“) OWi-Handbuch, das jetzt übrigens bald in der 4. Auflage kommt, und dem VRR 🙂 .