Der BGH hat in einem weiteren Anti-Terror-Prozess zur Verwertung von Beweisen aus einenm „großen Lauschangriff“ Stellung genommen. Er hat die Verwertung als zulässig angesehen, obwohl die der Erhebung zugrunde liegenden Vorschriften des rheinland-pfälzischen Polizeigesetzes teilweise verfassungswidrig waren. Dieses enthielt insbesondere keine Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die gewonnenen Erkenntnisse konnten aber nach Auffassung des BGH aufgrund einer im Einzelfall erfolgten „Gesamtabwägung“ gleichwohl für das Verfahren verwendet werden (Beschl. v. 13.08.2009, 3 StR 552/08). Also mal wieder „Abwägung“.