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Strafzumessung III: Zeitablauf, oder: Wenn die Vorverurteilung bereits 13 Jahre zurück liegt

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Und als dritte Strafzumessungsentscheidung dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 09.03. 2017 – 2 Ss 23/17 –, über den ich ja gestern schon in einem anderen Zusammenhang berichtet hatte (vgl. Angeklagter: „bin dann mal nebenan…“, oder: Wer nicht im Sitzungssaal ist, ist nicht anwesend). Heute geht es dann noch um die Strafzumessungsfragen, die das LG Hannover auch nicht zur Zufriedenheit des OLG gelöst hatte. Dazu dann das OLG:

„a) Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil erweisen sich als rechtsfehlerhaft.

Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Hannover vom 20. September 2003 gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht tilgungsreif, so dass sie grundsätzlich bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden darf. Im Falle einer strafschärfenden Berücksichtigung dieser nicht einschlägigen Vorverurteilung ist jedoch der Umstand zu würdigen, dass die Verurteilung bereits über 13 Jahre zurückliegt. Vorverurteilungen wegen Straftaten, die fünfzehn und zehn Jahre zurückliegen und von geringer oder mittlerer Schwere sind, rechtfertigen allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1991 – 5 StR 444/91 –, juris).

Darüber hinaus beanstandet die Revision zu Recht, dass die (teil-)geständige Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ebenso Berücksichtigung finden muss wie die Tatsache, dass die hervorgerufenen Verletzungen der Nebenklägerin glücklicherweise nicht sehr schwerwiegend waren und offenbar folgenlos verheilt sind. Zudem lässt die Formulierung, der Angeklagte habe seine Tochter in „erniedrigender Weise“ behandelt, einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen, denn die Herabwürdigung des Opfers ist dem angenommenen Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB immanent.

b) Die vom Landgericht ausgeurteilte Tagessätzhöhe der Geldstrafe lässt befürchten, dass die Kammer dem vom Angeklagten zu entrichtenden Unterhalt an seine Töchter, der nach ständiger Rechtsprechung bei der Bemessung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen ist (Fischer, StGB 64. Aufl. 2017, § 40, Rn. 14), keine Bedeutung beigemessen hat.“

Wie gestern schon angemerkt: Handwerklich nicht gut gemacht.