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LG Magdeburg zum „geplatzten Termin“ topp, oder: Zur Mittagspause beim Längenzuschlag nichts Neues

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Heute am RVG-Tag dann zunächst der LG Magdeburg, Beschl. v. 15.04.2020 – 21 Ks 5/19 – zum geplatzten Termin und zur Mittagspause beim Längenzuschlag. Der schöne Beschluss stammt vom Kollegen Eickelberg aus Burgwedel.

Folgender Sachverhalt: Der Kollege war Nebenklägerbeistand in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge. Er hat nach Abschluss des Verfahrens seine gesetzlichen Gebühren geltend gemacht.

Beantragt worden ist u.a. auch die Festsetzung einer Terminsgebühr für einen Hauptverhandlungstermin am 07.10.2019, zu dem der Kollege geladen war. Der Termin ist jedoch wegen Erkrankung des Vorsitzenden kurzfristig am 07.10.2019 telefonisch morgens aufgehoben worden. Zur Begründung der Terminsgebühr hat Kollege, der seinen Kanzleisitz in Burgwedel hat, darauf hingewiesen, dass er die Abladung am 07.10.2019 erst nach Fahrtantritt zum Gericht auf der A2, kurz vor dem Dreieck Braunschweig-Nord, erhalten habe. Dort habe er die Reise abgebrochen und den Rückweg angetreten.

Geltend gemacht worden ist außerdem ein Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG für einen Hauptverhandlungstermin am 10.10.2019. Diese dauerte ausweislich des Sitzungsprotokolls von 09:05 Uhr bis 14:25 Uhr wurde u.a. aber von 12:22 Uhr bis um 13:05 Uhr unterbrochen.

Diese Gebühren sind nicht festgesetzt worden. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Kollege hatte teilweise Erfolg.

  1. Der Begriff des Erscheinens in Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist teleologisch erweiternd dahin auszulegen, dass es grundsätzlich auch ausreicht, wenn der sich bereits auf dem Weg befindliche RA zur Terminsteilnahme gewillt ist und von einem Aufsuchen des Gerichtsgebäudes lediglich deshalb absieht, weil er noch kurzfristig während der Anreise zum Gericht von der Terminsaufhebung erfährt.
  2. Macht das Gericht eine Mittagspause, ist diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Dauer mit 30 Minuten in Abzug zu bringen. Ob es sich bei einer Pause um eine Mittagspause handelt, lässt sich ggf. aus dem zur Mittagszeit gelegenen Unterbrechungszeitpunkt entnehmen.

Eine hinsichtlich der Terminsgebühr sehr schön begründete Entscheidung des LG, die zu dem m.E. zutreffenden Ergebnis führt, dass in dem Fall die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 VV RVG auf jeden Fall entstanden war. Wenn nicht dann, wann denn dann? Die Auffassung des OLG München, mit der sich das LG auseinander setzt, das gewährt eine Gebühr für den „geplatzten Termin“ nur bei Erscheinen im Gerichssaal – führt nämlich dazu, dass in den Fällen sonst nie eine Terminsgebühr entstehen und der Anwendungsbereich der Regelung gegen Null gehen würde. Denn, wenn der Kollege weitergefahren wäre, um im Gerichtssaal zu „erscheinen“ und so dann die Voraussetzungen der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG zu erfüllen, wäre ihm im Zweifel entgegen gehalten worden, dass er ja rechtzeitig Kenntnis erlangt hatte und damit nach Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG die Terminsgebühr eben doch nicht entstanden ist. Das wären dann die vom OLG München gegen das Entstehen der Gebühr auch bemühten „Abgrenzungsschwierigkeiten“, die das LG nicht sieht. Denn es ist zutreffend, wenn es darauf hinweist, dass das Finden von rechtssicheren und handhabbaren, aber auch im Einzelfall gerechten Lösungen für Grenzfälle zu der originären Aufgabe der Rechtsprechung gehört, der sie sich weder entziehen darf noch kann.

Widersprechen muss man m.E. dem LG insoweit, als es unter Hinweis auf den Beschluss des OLG München vom 4.8.2014 (OLG München RVGreport 2015, 66 = StRR 2014, 451) – offenbar der Auffassung ist, eine Terminsaufhebung am Vortag des geplanten Termins gelange dem Rechtsanwalt rechtzeitig zur Kenntnis. Das mag in den meisten Fällen zutreffen, m.E. jedoch nicht, wenn der RA zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen angereist ist, von denen einer kurzfristig abgesetzt wird, wovon der Rechtsanwalt aber erst am Gerichtsort erfährt. Das war die Fallgestaltung in dem vom OLG München (a.a.O.) entschiedenen Fall. Der ist sicherlich nicht vergleichbar mit der vom LG angeführten normalen Terminsabsage am Vortag des Hauptverhandlungstermins.

Zum Längenzuschlag: Nichts Neues 🙂 :

Das LG hat die Beschwerde war gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG hinsichtlich der Zubilligung der fiktiven Terminsgebühr zugelassen. Man darf gespannt sein, ob und wie dann ggf. demnächst das OLG Naumburg entscheidet. Es wird bei der überzeugenden Argumentation des LG nicht so ganz einfach sein.

LG Göttingen: Erstattung von Kopien der elektronischen Akte, oder: Mittagspause und Längenzuschlag

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Am heutigen Freitag dann – wie gewohnt – RVG-Fragen.

Und den Opener mache ich mit dem LG Göttingen, Beschl. v. 3.3.2020 – 6 Ks 25 Js 14421/18 (11/18). Der behandelt zwei Fragen, nämlich die nach der Erstattung von Kopien der elektronischen Akte und die nach Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger.

Der antragstellende Kollege, der Kollege Wieseman aus Northeim, Pflichtverteidiger des Angeklagten in einem Verfahren wegen Mordes. Im Verlauf des Strafverfahrens bekam er Akteneinsicht durch Überlassung eines elektronischen Aktendoppels auf einem Datenträger in einem allgemein lesbaren PDF-Format. Nach Abschluss des Verfahrens hat er die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung beantragt. Er hat u.a. auch für vier Hauptverhandlungstage die sog. Längenzuschläge Nr. 4122 VV RVG in Höhe von jeweils 212,- EUR sowie eine Pauschale in Höhe von 1.029,25 EUR für 6.745 Ausdrucke aus den Verfahrensakten geltend gemacht. Diese Gebühren und Auslagen sind nicht festgesetzt worden. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsmittel eingelegt, das hinsichtlich der Längenzuschläge Erfolg hatte.

Ich will hier nicht die gesamte recht umfangreich begründete Entscheidung einstellen, sondern verweise auf den verlinkten Volltext. Hier nur (meine) Leitsätze, und zwar:

  1. Der Ausdruck einer vollständigen elektronischen Akte, die dem Rechtsanwalt zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Wenn die elektronischen Akten durch Ordner und Verzeichnisse übersichtlich gestaltet sind und nach gewünschten Informationen deshalb gezielt gesucht werden kann, ist dem Verteidiger die Arbeit mit ihnen am Computerbildschirm zuzumuten.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in die Mittagszeit fallende Unterbrechung als Mittagspause gelten und deshalb sollen und deshalb von der für die Ermittlung eines Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer abzuziehen ist, ist von Bedeutung, ob die (ungefähre) Dauer der Unterbrechung bereits vor Verhandlungsbeginn an dem jeweiligen Tag absehbar ist und der Pflichtverteidiger sich auf diese Unterbrechung hat einstellen können.

Und folgende „Anmerkung“: Die Auffassung des LG zur Erstattungsfähigkeit der Kopien entspricht wohl dem „Mainstream“ in der Rechtsprechung der OLG (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A. Auslagen aus der Staatskasse [§ 46 Abs. 1 und 2], Rn 248 ff). Teilweise werden die Fragen aber auch differenzierter gesehen (Vgl. z.B. OLG Nürnberg RVGreport 2017, 388 = StraFo 2017, 297 = AGS 2018, 73). Es ist m.E. bedauerlich, dass sich das LG damit nicht befasst, sondern (einfach) seinem OLG folgt und diese unpraktikable Rechtsprechung fortschreibt. Denn es schreibt sich leicht, wie einfach man mit einer PDF-Datei umgehen kann. In der Praxis des Verfahrens sieht das dann, wie man von Verteidigern hört, ganz anders aus. Nicht alle JVAs sind so gut gerüstet, dass sie für den Verteidiger und seinen Mandanten Notebooks u.a. vorhalten und/oder den Einsatz von Notebooks ohne Probleme erlauben.

In der Frage der Längenzuschläge wird man dem LG aber folgen können. Wenn man schon nicht auch Mittagspausen generell zur Hauptverhandlungszeit rechnet, dann muss man aber zumindest eine Unterbrechung in der „Mittagszeit“ darauf hin überprüfen, ob es sich um eine geplante/vorhersehbar Mittagspause i.e.S. gehandelt hat oder eben doch nur um eine Unterbrechung, die zufällig in die Mittagszeit gefallen ist (vgl. dazu auch. KG RVGreport 2007, 305 = StRR 2007, 238; OLG Jena RVGreport 2008, 459 = StRR 2008, 478 2; LG Osnabrück StRR 2011, 207).

Warten bekommt der Pflichtverteidiger nicht bezahlt – meint das AG Pirmasens

FragezeichenHeute mache ich mal einen Gebührentag. Eröffnen will ich den Reigen mit dem AG Pirmasens, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ls 4372 Js13002/13 jug. Bei dem habe ich mich dann schon – leicht geärgert – bzw. erstaunt gefragt,- warum eigentlich gegen die ganz h.M. – auch die des „eigenen OLG – in Rechtsprechung und Literatur entschieden wird.

In dem Beschluss geht es um die Frage der Berechnung der für die Gewährung eines Längenzuschlags maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer. Das war nach Inkrafttreten des RVG am 01.07.2004 zunächst einer der „Hauptkampfplätze“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung, wobei allerdings die Frage der Berücksichtigung von Pausen im Vordergrund gestanden hat (vgl. zu allem Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV Rn 15 ff. m.w.N.). Die obergerichtliche Rechtsprechung war sich hingegen – weitgehend – einig darin, dass für den Beginn der Zeitberechnung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der RA geladen worden ist und nicht, wann die Hauptverhandlung tatsächlich begonnen hat (vgl. die Nachw. bei Burhoff/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV RVG Rn 18). Lediglich das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 20.02.2006 – 1 Ws 5/06; s. auch noch RVGreport 2014, 103) hat das anders gesehen. Dabei übersieht es aber – und mit ihm das AG Pirmasens – aber, dass es gerade auch Sinn und Zweck des RVG war, dem Rechtsanwalt nutzlose Zeit zu vergüten, was in der Regelung der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG – geplatzter Termin – zum Ausdruck kommt. Und nutzloser als mit Warten kann man Zeit wohl kaum verbringen. Und warum das nicht auch eine „Tätigkeit“ des Rechtsanwalts ist, erschließt sich mir nicht.

Soweit das AG in seiner Entscheidung auf zwei weitere OLG Entscheidungen verweist, nämlich auf OLG Koblenz NJW 2006, 1149 und auf OLG Bamberg AGS 2006, 124, stützt das seine Ansicht übrigens nicht. Die verhalten sich nämlich nicht zur (Nicht)Berücksichtigung der sog. Wartezeit.

Das AG hat die Beschwerde zugelassen. Es ist zu hoffen, dass LG oder ggf. sogar das OLG Zweibrücken die Entscheidung „reparieren“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, das war dann das letzte RVG-Rätsel in 2014: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Rechtsgespräche während der HV bezahlt?. Und die Antwort ist – wie der einzige Kommentator schon vermutet hat – in der Tat kurz: Ja. Alles andere wäre m.E. nicht richtig. Man muss also die für die Verständigungsgespräche aufgewendete Zeit bei der Bemessung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit mitrechnen. Von dem von mir vertretenen Standpunkt aus so oder so. Aber so machen es sogar Vertreter der Auffassung, die z.B. Mittagspausen nicht mit einrechnen. Wie hier der OLG München, Beschl. v. 03.11.2013 – 4c Ws 18/14.

Aber Achtung: Der Beschluss ist m.E. im Übrigen falsch – aber teilweise hat „blindes Huhn ein Korn gefunden“. Der Beschluss zeigt im Übrigen auch noch einmal sehr schön die Inkonsequenz bei den Vertretern der Auffassung, die allenfalls kleine Pausen bei der Bercehnung einbeziehen will. Warum kleine Pausen und große Pausen nicht? Für den Unterschied gibt es keine nachvollziehbare Erklärung