Am Verhandlungstag geht um 10.51 Uhr ein Telefax des Rechtsanwalts beim Landgericht mit dem Hinweis „Eilt ! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr !“ ein, mit welchem er mitteilt, dass der Rechtsanwalt, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, kurzfristig erkrankt sei und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei. Zugleich beantragte er mit dem Telefax, den Verhandlungstermin aufzuheben, und fügte ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betreffend den Rechtsanwalt vom selben Tage bei, ausweislich derer er seit dem Tag arbeitsunfähig erkrankt war.
Die Einzelrichterin der Zivilkammer des LF erlässt in Unkenntnis dieses Umstandes am Schluss der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Antrag der Klägerin ein zweites Versäumnisurteil. Das Telefax des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde ausweislich eines Vermerks erst später vorgelegt.
Das OLG Hamm, Urt. v. 07.10.2013 – 18 U 77/13 – sagt: Keine schuldhafte Säumnis bei mehr als eine Stunde vor Verhandlungsbeginn bei Gericht eingehendem Fax mit Krankmeldung des Anwalts- Gehe bei der zentralen Eingangsstelle des Landgerichts um 10.43 Uhr ein Fax mit dem Hinweis „Eilt! Bitte sofort vorlegen! Termin um 12.00 Uhr!“ ein, mit welchem die Prozesspartei mitteilen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte kurzfristig erkrankt und trotz intensiver Bemühungen in der Kürze der Zeit kein anderweitiger Vertreter gefunden worden sei, darf kein Versäumnisurteil ergehen. Zwar könne im Einzelfall das Übersenden eines Telefaxes jedenfalls dann, wenn es nicht an die Serviceeinheit, sondern an die zentrale Eingangsstelle des Gerichtes gesendet wird, trotz darauf befindlichen Dringlichkeitshinweises unzureichend und eine telefonische Unterrichtung der zuständigen Serviceeinheit geboten sein. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn bis zu dem Verhandlungstermin noch mehr als eine Stunde Zeit verbleibt. Denn dann könne und dürfe der Absender des Telefaxes, wenn es entsprechende deutlich sichtbare Dringlichkeitshinweise enthält, auch bei Eingang des Faxes auf der zentralen Eingangsstelle darauf vertrauen, dass es dort noch rechtzeitig bearbeitet und vor Verhandlungstermin dem zuständigen Richter vorgelegt wird.