Schlagwortarchiv: Körperverletzung

Klassiker: Das kurzfristige Würgen ….

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Ein Klassiker ist in meinen Augen das Würgen als lebensgefährdende Behandlung i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. An der Stelle werden von den LG häufig Fehler gemacht, die der BGH dann korrigiert. Um einen solchen Korrekturbeschluss handelt es sich auch beim BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 5 StR 20/14:

„Das Landgericht hat eine lebensgefährdende Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, da der Angeklagte den Geschädigten bis zum Eintritt von Luftnot würgte. Die Feststellungen tragen die Annahme einer das Leben gefährdenden Behandlung indessen nicht. Diese setzt zwar nicht voraus, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr geraten ist. Erforderlich ist aber, dass die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als Körperverletzung zu beurteilende Handlung geeignet war, eine Lebensgefahr herbeizuführen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 4 StR 123/06, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1). Ein kurzfristiges Würgen, das der Geschädigte durch einfaches Zurückstoßen beenden konnte und das keine Würgemale, sondern allenfalls eine leichte Rötung hinterließ, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 224 Rn. 12c).“
Sollte man schon darauf achten (als Verteidiger), da es im Rahmen der Strafzumessung dann doch Bedeutung erlangt, ob der Mandant wegen „einfacher“ Körperverletzung (§ 223 StGB) oder wegen „gefährlicher Körperverletzung“ (§ 224 StGB) verurteilt wird.

„die Ellenbogenprellung als lediglich geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung…“

FragezeichenWir kennen sie alle – die geringfügigen und folgenlosen „Körperverletzungen“, bei denen man sich dann fragt, ist das bereits eine Beeinträchtigung von strafrechtlicher Relevanz, was im Strafverfahren, insbesondere auch nach einem Verkehrsunfall, ja von erheblicher Bedeutung sein kann. Nicht nur für die Frage, ob der Tatbestand des § 229 StGB erfüllt ist, sondern ggf. auch im Bereich der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Mit einer solchen Verletzung hat sich jetzt der KG, Beschl. v.  17.12.2013 –  (3) 121 Ss 240/13 (179/13) – befasst – und das landgerichtliche Urteil aufgehoben:

„Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands der Körperverletzung ist nach dem Gesetzeswortlaut eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsbeschädigung des Verletzten. Eine körperliche Misshandlung setzt nach der Rechtsprechung ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, voraus (vgl. OLG Karlsruhe VRS 108, 427, 428; Fischer, StGB 61. Aufl., § 223 Rn. 4 m. N.). Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten beeinträchtigt worden ist, da keine Verletzungsfolgen im Sinne einer Substanzschädigung dargelegt werden. Zwar kann eine Prellung zu einer solchen führen, aber nur dann, wenn sie über nur geringfügige Einwirkungen auf die körperliche Integrität hinausgeht. Die von der Geschädigten ausweislich eines. ärztlichen Attests erlittene Ellenbogenprellung ohne weitere Folgen und ohne Behandlungsbedarf belegt lediglich eine geringfügige und folgenlose Beeinträchtigung. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens der Geschädigten lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dazu bedarf es einer erheblichen körperlichen Einwirkung, der Zufügung eines länger andauernden oder eines kurzfristig intensiven Schmerzes (vgl. OLG Karlsruhe a. a. 0.). Derartiges belegen die Urteilsgründe, in denen lediglich mitgeteilt wird, die Geschädigte habe leichte Schmerzen verspürt, könne aber nicht mehr genau sagen, was ihr wehgetan habe, nicht.“

Festes Würgen am Hals – nicht immer gefährliche Körperverletzung

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Das AG verurteilt den Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Das Amtsgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die gegen die abgeschlossene Hotelzimmertür trommelte und um Hilfe schrie, wutentbrannt packte und ihr den Hals zudrückte, damit sie still sei.

Weiter hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt:  „ (…) Er drückte mit beiden Händen den Hals zu, so dass die Zeugin keine Luft mehr bekam. Die Zeugin erlitt hierdurch Schmerzen und hatte Schluckbeschwerden. An ihrem Hals waren Rötungen vorhanden. (…)“. 

Das reicht nach Auffassung des OLG für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht aus. dazu der OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2013 – 5 RVs 104/13:

„Zwar muss – wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – die Tathandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, sondern die jeweilige Einwirkung muss lediglich abstrakt geeignet sein, eine solche Gefährdung herbeizuführen. Danach kommt festes Würgen am Hals zwar grundsätzlich als geeignete Tathandlung in Betracht. Allerdings ist nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens, der zu würgemalähnlichen Druckmalen oder Hautunterblutungen führt,  eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, zu denen sich die Urteilsfeststellungen je nach Lage des Falles verhalten müssen (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. z.B. BGH, NStZ-RR 2004, 44 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 zu 4 StR 185/05, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 12. März 2013 zu 4 StR 42/13, zitiert nach juris Rn. 4)

Zu den näheren Umständen der Tatausführung, etwa dazu, ob der Nebenklägerin durch die Einwirkung des Angeklagten die Halsschlagader abgeschnürt wurde, enthalten die Urteilsgründe allerdings keine Feststellungen. Dies gilt gleichfalls für die hier möglicherweise bedeutsame Zeitspanne zwischen dem Eintritt der Atemnot bei der Nebenklägerin und dem Nichtweiterhandeln des Angeklagten.“

„Dritte Halbzeit“: „Cosa Nostra“ gegen „Schickeria“

Wir allen kennen den Begriff der „dritten Halbzeit“. Gemeint sind damit Ausschreitungen vor und/oder nach einem Fußballspiel. Damit hat sich vor einiger zeit der BGH im BGH, Beschl. v. 20.02.2013, 1 StR 585/12 (vgl. hier: “Komm lass uns kloppen” – Die ggf. strafbare “dritte Halbzeit”) befasst. Nun hat das OLG München nachlegen müssen. Bei ihm ging es um eine Auseinandersetzung im Vorfeld eines Fußballspiel zwischen den U-19-Mannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München.  Aufeinander getroffen sind die dem TSV 1860 München nahestehende Fangruppierung mit dem „schönen“ Namen „Cosa Nostra“ und die dem dem FC Bayern München nahestehende Fangruppierung „Schickeria“ :-).  Wegen der dabei stattgefundenen Körperverletzungen war es zu einer Verurteilung durch das AG München wegen Körperletzung gekommen. Die hat dann das OLG beschäftigt, das auf der Grundlage der o.a. BGH-Rechtsprechung den Freispruch durch das LG München I aufgehoben und damit die AG-Verurteilung „gehalten“ hat.

Die amtlichen Leitsätze des OLG München, Urt. v. 26.o9.2013 – 4 StRR 150/13 – lauten:

1. Eine Körperverletzungshandlung kann trotz Einwilligung auf Grund der konkreten, die Tatausführung begleitenden Umstände gegen die guten Sitten verstoßen und rechtswidrig sein (§ 228 StGB).

 2. Die Sittenwidrigkeit wechselseitiger Körperverletzungen bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen kann sich trotz fehlender konkreter Lebensgefahr sowohl aus der ex ante zu beurteilen-den unkontrollierbaren Eskalationsgefahr des Tatgeschehens mit nicht ausschließbaren gravierenden Körperverletzungsfolgen bis hin zu einer konkreten Lebensgefahr bezüglich einzelner Teilnehmer (im Anschluss an BGH, Beschluss v. 20.2.2013, 1 StR 585/12) als auch aus einer konkret gegebenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ergeben.

 3. Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts über die eigene körperliche Integrität kann nur soweit gehen, als dadurch keine Grundrechte Dritter beeinträchtigt werden. Bei der Wahl des öffentlichen Verkehrsraums als „Austragungsort“ einer konsentierten Prügelei ist absehbar, dass unbe-teiligte Dritte in die tätlichen Auseinandersetzungen mit hineingezogen und in ihren Rechten, insbesondere in ihrer Willensentschließungsfreiheit und der körperlichen Integrität verletzt werden.

Zigarettenrauch ins Gesicht ist Körperverletzung – dagegen Notwehr erlaubt.

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Nach meinem Urlaub habe ich in meinem Postkasten die LTO-Nachricht von LTO zu einem AG Erfurt-Urteil betreffend Passivrauchen gefunden bzw. zu dessen „Auswirkungen“.

Das AG Erfurt hat danach am 18. 09.2013 eine 25 Jahre alte Frau frei gesprochen, die bei einem Discobesuch im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte, nachdem dieser ihr provokant Zigarettenqualm ins Gesicht geblasen hatte. Dagegen habe sich die Frau zur Wehr setzen dürfen, alle Voraussetzungen der Notwehr seien erfüllt, urteilte der Strafrichter. Näheres hier bei LTO unter: Zigarettenrauch ins Gesicht pusten ist Körperverletzung