Vor einigen Tagen habe ich den Rechstprechungsüberblick von König/Seitz in DAR 2010, 361 ff. zu aktueller Rechtsprechung der OLG im Verkehrsstraf- und OWi-Recht ausgewertet. Ist immer eine ganz gute Messlatte, ob man selbst nicht etwas Wichtiges übersehen hat. Zum nachdenklichen Schmunzeln hat mich dann eine Passage in dem Beitrag gebracht. Da wird auf Seite 364 ausgeführt:
„In den Vorjahresberichten 2008 und 2009 wurden oberlandesgerichtliche Entscheidungen kritisiert, die den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Drogenfahrten in Frage stellen, wenn sich der Betroffene darauf beruft, dass der Drogenkonsum bereits längere Zeit zurückgelegen habe. Dabei wurde beklagt, dass sich die einschlägigen Entscheidungen mit der gegen sie gerichteten Kritik nicht ansatzweise auseinandersetzen. Das hat sich nun geändert. Eingehend begründet wird diese Rechtsprechung nunmehr in einem Beschluss des KG.“
Zunächst: Schön für das KG, das nun ja zumindest teilweise wohl alles richtig macht und ein Lob bekommt. Über den Beschluss, der gemeint ist, haben wir hier übrigens auch schon berichtet. In der Sache folgen König/Seitz dem KG allerdings nicht.
Warum nachdenkliches Schmunzeln? Ich weiß ja nicht, wer von den beiden Autoren für die Passage verantwortlich ist, wenn es aber Prof. König ist, der seit einiger Zeit ja Mitglied des 5. Strafsenats des BGH ist, dann werde ich doch an den Aufsatz von Fezer in HRRS erinnert, in dem dieser gerade erst dem BGH den Vorwurf gemacht hat, dass dieser auf Einwände aus der Wissenschaft in seinen Entscheidungen kaum noch eingeht. Da muss – zumindest ich – dann schmunzeln, wenn kurz darauf in einem Aufsatz, für den ein BGH-Richter zumindest mitverantwortlich zeichnet, beklagt wird, dass sich die OLG mit Kritik an ihrer Rechtsprechung „nicht ansatzweise auseinandersetzen“.
Da fällt einem nur ein: Was dem einen Recht ist, ist dem anderen billig. Aber beim BGH wird ja nun sicherlich alles besser?…