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„Zu früh geschossen“, oder: Besorgnis der Befangenheit

© beermedia.de -Fotolia.com

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Auch heute gilt: Teilweise ist Feiertag, aber: Teilweise wird auch an Allerheiligen gearbeitet. Daher heute hier: Normaler Betrieb, den ich eröffne mit dem in einem Ablehnungsverfahren ergangenen AG Dresden, Beschl. v. 26.09.2016 – 231 Ls 422 Js 17360/15, den mir der Kollege A. Boine aus Dresden geschickt hat.

Gerügt worden war im Ablehnungsverfahren beim AG von ihm eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Amtsrichter hat die von ihm selbst gesetzte Stellungnahmefrist im Zwischenverfahren unterschritten und eröffnet, eben „zu früh geschossen“. Und dann hatte er im Ablehungsverfahren im rahmen seiner dienstlichen Äußerung einfach auf die Akten verwiesen. Das hat dann das Faß zum Überlaufen gebracht:

„Allerdings ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren nicht ohne weiteres ein Grund, Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten ist dafür vielmehr darauf abzustellen, aus welchem Grund das rechtliche Gehör verweigert worden ist. Das kann zum einen z.B. unter bewusster Missachtung der prozessualen Rechte des Angeklagten durch den abgelehnten Richter geschehen sein, andererseits aber auch möglicherweise auf Grund eines Versehens oder eines Irrtums über den Ablauf der Erklärungsfrist. Letztere Umstände ließen auch dann keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen, wenn das Versehen oder der Irrtum unschwer zu vermeiden gewesen wäre. Anderes gilt allerdings dann, wenn der abgelehnte Richter bewusst und willkürlich vor Ablauf der ausdrücklich bestimmten Erklärungsfrist und der damit einhergehenden gerichtlichen Zusicherung, dass vor Ablauf dieser Frist keine Entscheidung getroffen werde, das Hauptverfahren bereits eine Woche vor Ablauf der Erklärungsfrist eröffnet hätte.

Mit der nach § 26 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschriebenen dienstlichen Stellungnahme, die sich auf den Ablehnungsgrund zu beziehen hat, kann der abgelehnte Richter ein zu beanstandendes Verhalten durch Klarstellung beseitigen.

Eine solche Klarstellung ist vorliegend mit der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters, mit der er lediglich auf den Akteninhalt Bezug nimmt, nicht erfolgt.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich nämlich gerade nicht, ob der abgelehnte Richter bei der Eröffnung des Hauptverfahrens bewusst und willkürlich die richterlich bestimmte Erklärungsfrist „verkürzt“ hat oder ob er einem Irrtum über dem Fristablauf unterlag oder ob er sich bei der „vorzeitigen“ Entscheidung von anderen nachvollziehbaren Gründen, die ein rein willkürliches Hinwegsetzen über Rechte des Angeklagten entfallen ließen, hat leiten lassen.

Auch aus Sicht eines besonnenen und verständigen Angeklagten ist deshalb zu besorgen, dass ersteres der Fall ist und sich der abgelehnte Richter bewusst über seine prozessualen Rechte hinweggesetzt hat und er diesen keine Bedeutung beimisst. Misstrauen in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters ihm gegenüber ist damit gegeben.

Dass der abgelehnte Richter mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht befangen ist, was auch die Nichteröffnung hinsichtlich des Anklagepunktes 3 der Anklage vom 10.08.2016 vermuten lässt, ist dabei ohne Belang.“

Eben: Besorgnis der Befangenheit.