Die zweite „Werbeentscheidung“, das LG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2023 – 12 O 350/22, behandelt die Werbung eines „IT-Rechts“-Kollegen. Gegen den hatte ein anderer Rechtsanwalt, der Inhaber des Fachanwaltstitels für Informationstechnologierecht war/ist, unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht. Das LG Düsseldorf hat die einstweilige Verfügung erlassen und dann auf den Widerspruch des Antragsgegners bestätigt.
Zum Sachverhalt: Der in Anspruch genommene Kollege ist europäischer Rechtsanwalt, der nach § 2 EuRAG in die für den Ort seiner Niederlassung zuständigen RAK aufgenommen wurde und berechtigt ist, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes auszuüben. Auf seiner Internetseite heißt es unter der Rubrik „Internetrecht/IT-Recht/Online-Recht:“ u.a.: „Beratungsfelder unserer Rechts- und Fachanwälte IT-Recht“.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit E-Mail vom 21.10.2022 aufgefordert, ihm gegenüber den Nachweis über die Existenz von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in seiner Kanzlei, die Inhaber eines entsprechenden Fachanwaltstitels für IT-Recht sind, zu führen. Der Antragsgegner reagierte nicht. Mit Schreiben vom 09.11.2022 mahnte der Antragsteller den Antragsgegner wegen der vorgenannten getätigten Werbeaussage dann anwaltlich ab.
Das LG hat dann mit Beschluss vom 28.11.2022 dem Antragsgegner untersagt: „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der Internetseite S mit der folgenden Behauptung zu werben: „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“, sofern in der Kanzlei des Antragsgegners nicht tatsächlich Fachanwälte und/oder Fachanwältinnen für IT-Recht mit dem entsprechenden Fachanwaltstitel beschäftigt sind, wenn dies wie in Anlage AS 3 wiedergegeben geschieht.“
Das hat es dann im Urteil bestätigt:
„Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2022 ist zu bestätigen. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
Zwischen den Parteien besteht ein Wettbewerbsverhältnis auch in räumlicher Hinsicht. Beide Parteien sind Anwälte, die sich schon deshalb in räumlicher Hinsicht im Wettbewerb begegnen, weil der Antragsteller unstreitig überregional tätig ist. Insoweit kann offen bleiben, inwieweit dies hinsichtlich des Antragsgegners auch zutrifft. Die angegriffene Aussage auf der Internetseite des Antragsgegners täuscht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG über die tatsächlichen Verhältnisse in der Kanzlei des Antragsgegners. Aus der angegriffenen Aussage „Beratungsfelder unserer (…) Fachanwälte IT-Recht“ ergibt sich unzweifelhaft, dass in der auf der Internetseite beworbenen Kanzlei des Antragsgegners mehrere Fachanwälte für IT-Recht tätig sind. Unstreitig ist in der Kanzlei jedenfalls derzeitig kein Fachanwalt für IT-Recht tätig. Auch soweit der Antragsgegner über externe Berater verfügt, ist die Werbung mit der Aussage „Beratungsfelder unserer Fachanwälte“ irreführend.“
Tja: Wo „IT-Recht“ drauf steht, muss natürlich auch „IT-Recht“ drin sein. Gilt dann aber nicht nur für „IT-Recht“.