Manchmal stößt man ja auf recht interessante Entscheidungen. So z.B. das Urt. des BGH v. 14.10.2010 – IX ZR 16/10. Dort hatte ein Gläubiger wenige Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die Zahlung einer gegen ihn zuvor verhängten Geldstrafe veranlasst. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor, trotz Kenntnis des bereits gestellten Insolvenzeröffnungsantrages, sofortige Zahlung der Geldstrafe verlangt und für den Weigerungsfall Zwangsmaßnahmen bis hin zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Aussicht gestellt. Der Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung der Zahlung. Seine Klage gegen die Justizkasse auf Rückzahlung hatte beim BGH Erfolg. Warum, kann man in der Entscheidung des BGH nachlesen.
Für den Schuldner stellt sich die Frage: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder besteht wegen der erfolgten Zahlung ein Vollstreckungshindernis, für dessen Entfallen der Schuldner ja nicht verantwortlich ist.