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Strafzumessung – mal wieder die fehlende Schuldeinsicht

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Das LG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das Urteil hat beim BGH wegen eines Strafzumessungsfehlers, der häufig vorkommt, keinen Bestand. Der BGH, Beschl. v. 29.08.2012 – 4 StR 322/12 – hebt deshalb den Rechtsfolgenausspruch auf:

Das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „seit geraumer Zeit in kontinuierlicher Weise Straftatbestände begeht“ und die Strafkammer „keine Anzeichen [dafür sieht], dass aufgrund des jetzigen Verfahrens bei dem Angeklagten eine Einsicht eingetreten wäre, hieran in Zukunft etwas zu ändern. Insbesondere war nicht zu erkennen, dass der Angeklagte in Zukunft von dem Handel mit Betäubungsmitteln absehen wird.“ (UA 11). Da der Angeklagte aber lediglich den Besitz von Haschisch und Marihuana zum Eigenkonsum eingeräumt, die Absicht der gewinnbringenden Veräußerung und damit den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedoch bestritten hat, durften ihm fehlende Schuldeinsicht und fehlende innere Abkehr von der Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 3 StR 121/12, StraFo 2012, 281; Beschluss vom 25. April 1997 – 3 StR 25/97, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 24 mwN; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2000 – 4 StR 179/00, bei Pfister NStZ-RR 2000, 353, 362 mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei der deshalb erforderlichen neuen Bemessung der Strafe wird die Strafkammer auch zu bedenken haben, dass die Erwägung, der Angeklagte begehe „seit geraumer Zeit in kontinuierlicher Weise Straftatbestände“, jedenfalls in dieser Allgemeinheit von den Feststellungen nicht getragen wird.“

Die letzte Passage ist dann der deutlich/vorsichtige Hinweis, dass die Feststellungen auch nicht ausreichend waren für die angestellten Überlegungen.