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OWI III: Erzwingungshaft, oder: Vollstreckungshandlungen sind bei hoher Geldbuße vorrangig

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 05.03.2019 – 729 OWi 10/19 [b], der sich mit der Frage der Erzwingungshaft bei hohen Geldbußen befasst. Das AG meint/sagt: Bei hohen Geldbußen sind Vollstreckungshandlungen vorrangig vor einer Inhaftnahme als schwerstes Mittel der Vollstreckung.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1500 € keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Falle vorrangig.“