Im Bereich der Körperverletzungsdelikte befassen sich BGH-Entscheidungen immer wieder mit der Frage nach einem „hinterlistigen Überfall“ i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit der Annahme einer gefährlichen Körperverletzung. Da machen Tatgerichte häufig Fehler, wenn sie davon ausgehen, für „Hinterlist“ genüge ein überraschender Angriff des Täters auf das Opfer von hinten. Dass das nicht richtig ist, hat jetzt noch einmal der BGH, Beschl. v. 12.02.2013 – 2 StR 524/12 – klar gestellt:
„Allerdings begegnet die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Überfall ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf seine Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 3 StR 146/12, NStZ 2012, 698 mwN; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 224 Rn. 10). Ein vergleichbares planmäßiges Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt.“
Allerdings: Für den Schuldspruch hat der Rechtsfehler dem Angeklagten nichts gebracht, aber für die Strafzumessung:
„Dieser Rechtsfehler berührt indes den Schuldspruch wegen der rechtlich zutreffend angenommenen Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB nicht.
Gleiches gilt allerdings nicht für den Strafausspruch; denn die Strafkammer hat bei ihrer Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten G. ausdrücklich berücksichtigt, dass er drei Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.„