Heute nur kurz der Hinweis darauf, dass sich das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 07.01.2010 – 2 Ss OWi 552/09 der h.M. in der Rechtsprechung in der Frage der Verwertbarkeit von Voreintragungen angeschlossen hat. Bisger war das OLG FFM als einziges Obergerichte davon ausgegangen, dass der Tatrichter nicht gehindert istl, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt. Das hatte die h.M. anders gesehen. Der „Anschluss“ des OLG FFM bedeutet, dass nun eine Vorlage an den BGH entbehrlich ist.