Heute dann mal ein „Zustellungstag“ bzw. ein Tag mit Entscheidungen, die mit Zustellungsfragen und Fristen zusammenhängen.
Und da kommt zunächst der LG Aachen, Beschl. v. 29.10.2019 – 86 Qs 16/19. Es geht um die Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls durch die Polizei. Die Entscheidung hatte folgenden Sachverhalt:
„Das Amtsgericht Aachen hat gegen die Angeklagte am 22.08.2018 einen Strafbefehl erlassen. Mehrere Zustellversuche an der Wohnanschrift der Angeklagten in Kelmis/Belgien scheiterten.
Daraufhin regte die Staatsanwaltschaft Aachen mit Verfügung vom 11.06.2019 beim Amtsgericht Aachen an, die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls vom 22.08.2018 nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen anzuordnen. Der zuständige Richter beim Amtsgericht verfügte antragsgemäß mit folgendem Wortlaut:
„Die polizeiliche Zustellung nach Hinterlegung des Strafbefehls vom 22.08.2018, Az.: 454 Cs 240/18 beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 36 StPO angeordnet.“
Am 16.07.2019 teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn mit, der Angeklagten sei im Rahmen einer Ausreisekontrolle des Fluges PC7492 nach Izmir gerade der Strafbefehl gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt worden.
Mit Schriftsatz vom 02.08.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat dann der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt und beantragt, der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Angeklagte sei nach der Übergabe des Strafbefehls am Flughafen bis zum 02.08.2019 in den Urlaub geflogen. Man habe ihr bei der Übergabe am Flughafen erklärt, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Sie habe die Rechtsbehelfsbelehrung:daher erst nach dem Urlaub zur Kenntnis genommen.
Das AG hat den Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, da der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen die Beschwerde, die beim LG keinen Erfolg hatte:
„1. Das Amtsgericht geht in seiner Entscheidung im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Einspruchsfrist zum Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs bereits abgelaufen war. Es ist zwar nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Einspruchs auszugehen. Der Fehler in der Zustellung wurde jedoch nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO durch Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 geheilt.
a) Das Amtsgericht hat die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen verfügt, da weder eine postalische noch eine diplomatische Zustellung bei der Angeklagten zu bewirken war.
Die dementsprechend verfügte Zustellung durch eine andere Behörde als die Post oder einen Justizbediensteten kann nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 2 ZPO mittels Beauftragung durch den Vorsitzenden des Prozessgerichts erfolgen, wenn eine Zustellung nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 168 Abs. 1 ZPO keinen Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Ausführung des so erfolgten Zustellauftrages an eine andere Behörde, worunter die ausführende (Bundes-)Polizei fällt, richtet sich nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 176 Abs. 1 ZPO. Danach übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag sowie ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Dieses Erfordernis des verschlossenen Umschlags dient dem Schutz der Persönlichkeitssphäre des Adressaten (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zustellung unwirksam (vgl. Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, § 176 Rn. 4).
Der Akte lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafbefehl den vorgenannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung entsprechend in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Es auch nicht davon auszugehen, dass der übergebene Strafbefehl die Anforderungen des §§ 37 Abs. 1 StPO, 169 Abs. 2 ZPO erfüllt. Danach ist das zuzustellende Schriftstück von der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Angesichts der Durchführung der hier gewählten „Zustellart“ der polizeilichen Zustellung nach Hinterlegung beim Landeskriminalamt ist nicht davon auszugehen, dass diese gesetzlichen Anforderungen gewahrt sind. Der seitens der Bundespolizeiinspektion Flughafen Köln-Bonn übermittelte Vermerk legt vielmehr nahe, dass der Strafbefehl im dortigen System hinterlegt und entsprechend am Flughafen als einfache Kopie ausgedruckt und übergeben wurde. Eine andere Vorgehensweise erscheint kaum praktikabel.
Diese Vorgehensweise verstößt jedoch gegen die vorgenannten zwingenden Zustellvorschriften. Es ist daher von der Unwirksamkeit der gewählten „Zustellung“ auszugehen.
b) Gleichwohl hat die Angeklagte tatsächlich Kenntnis von dem Strafbefehl durch Übergabe der einfachen Kopie am 16.07.2019 erlangt. Die oben ausgeführte Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften ist daher nach §§ 37 Abs. 1 StPO, 189 ZPO geheilt.
Danach wird eine wirksame Zustellung fingiert, wenn wegen des tatsächlichen Zugangs des Dokuments der Zweck der Zustellung erreicht ist.
Die für eine solche Heilung erforderliche Zustellabsicht dergestalt, dass die mit der Zustellung verbundene Rechtsfolge gewollt sein muss, liegt vor. Dies ergibt sich aus der Verfügung des zuständigen Richters vom 11.06.2019. Zwar wurde eine in der konkreten Ausführung unwirksame Zustellung verfügt. Gleichwohl ergibt sich aus der oben unter Ziffer I ausgeführten Formulierung, dass nicht bloß eine formlose Übersendung des Strafbefehls beabsichtigt war.
Weitere Voraussetzung einer Heilung ist der tatsächliche Zugang des Dokuments beim Zustellungsadressaten. Dies ist durch die Übergabe am Flughafen am 16.07.2019 erfolgt. Durch die Aushändigung der Kopie hatte die Angeklagte die Möglichkeit, vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis zu nehmen. Für eine Heilung ist es nicht erforderlich, dass das zuzustellende Schriftstück (hier: eine beglaubigte Abschrift des Strafbefehls) tatsächlich zugeht. Vielmehr genügt eine einfache Kopie (vgl. BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 22.12.2015 – VI ZR 79/15, NJW 2016, 1517; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.09.1995 – 2 U 42/92, NJW-RR 1996, 380). Denn dadurch wird der Zweck der Heilung von Zustellungsmängeln, nämlich die tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks, gleichermaßen erreicht.
Demzufolge begann die zweiwöchige Einspruchsfrist mit der Übergabe der Kopie des Strafbefehls am 16.07.2019 zu laufen und war zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung am 02.08.2019 bereits abgelaufen.
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Unabhängig davon, ob das Vorbringen des Verteidigers den inhaltlichen Voraussetzungen der §§ 44, 45 StPO genügt und die vorgebrachten Gründe ausreichend sind für die Begründung eines fehlenden Verschuldens, sind diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Die Angeklagte behauptet, ihr sei bei der Übergabe des Strafbefehls erklärt worden, dass sie zunächst in den Urlaub fahren könne. Eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung ist dem Wiedereinsetzungsantrag vom 02.08.2019 nicht zu entnehmen. Im Beschwerdeverfahren hat die Angeklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2019 eine eidesstattliche Versicherung vom 05.09.2019 eingereicht und ihre Tochter als Zeugin benannt.
Die Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags sind gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 StPO bei der Antragsstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen alle Mittel, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit des Vorbringens darzutun, in Betracht. Hierzu zählen etwa eidesstattliche Versicherungen von Zeugen, amtliche Bescheinigungen, ärztliche Zeugnisse oder anwaltliche Versicherungen. Schlichte Erklärungen und eidesstattliche Versicherungen des Antragsstellers selbst reichen grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung aus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 45 Rn. 8 f., m.w.N.). Ausnahmsweise kann die eigene Erklärung des Antragstellers dann genügen, wenn ihm eine anderweitige Glaubhaftmachung ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 14.02.1995 – 2 BvR 1950/94, NJW 1995, 2545; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1989 – 3 Ws 608/89, NStZ 1990, 149; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2014 – 2 Ws 100/14 -, juris).
Für Letzteres bestehen vorliegend indes keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere wäre die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen von Zeugen, so der Tochter der Angeklagten, denkbar gewesen. Dies ist jedoch unterblieben. Allein die Benennung eines Zeugen reicht zur Glaubhaftmachung jedenfalls dann nicht aus, wenn nicht gleichzeitig dargetan wird, dieser habe eine schriftliche Bestätigung verweigert, er sei nicht unverzüglich erreichbar oder es handele sich um einen für die Säumnis verantwortlichen Beamten (BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – 3 StR 269/10 -, Rn. 4, NStZ-RR 2010, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, Rn. 8). Auch dies ist vorliegend unterblieben.“