und die Auswirkungen auf ein deutsches Strafverfahren spielten in KG, Beschl. v. 28.04.2011 – 2 Ws 558/10 eine Rolle.
Sicherlich ein nicht alltäglicher Sachverhalt:
Der Verurteilte wird in Brasilien wegen einer Straftat (Verstoß gegen das BtMG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilung wird rechtskräftig. Dann gibt es eine Gesetzesänderung in Brasilien, die zu einer milderen Strafe führen würde. Dem Verurteilten gelingt es dann, eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht zu erlangen, die dazu führt, dass die gegen den Verurteilten festgesetzte Freiheitsstrafe reduziert wird. Die hat er dann in Brasilien vollständig verbüßt.
In Deuschland läuft gegen den Verurteilten ein anderes Verfahren, in dem er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und angeordnet worden ist, daß die in Brasilien vollzogene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 3 auf die Strafe anzurechnen ist. Nun geht es um die Anrechnung der Haft in Brasilien auf dieses deutsche Verfahren.
Dazu das KG:
„Die nachträgliche Teilaufhebung einer in einem brasilianischen Strafverfahren verhängten Freiheitsstrafe durch eine Habeas-Corpus-Anordnung nach brasilianischem Recht führt nicht zur Anrechenbarkeit der für jenes Verfahren verbüßten Untersuchungs- und Strafhaft auf ein deutsches Strafverfahren, für das Auslieferungshaft notiert war„
Wie gesagt: Nicht so ganz einfach.