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Anleitung zum Urteilschreiben vom BGH: So hätte ich es gerne

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Immer nur das Schimpfen auf die LG bringt es auch nicht. Man muss auch mal sehen, dass die Strafkammern es so einfach auch nicht haben. Zumal der BGH nun auch noch Schreib- bzw. Gliederungsvorlagen gibt. Im BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 3 StR 124/12 – sagt der 3. Strafsenat nämlich, wie er es in Punktesachen gerne hätte:

„4. Das angefochtene Urteil hat unter lediglich einem Gliederungspunkt fünf (bei zutreffender Würdigung: vier) selbständige Taten festgestellt. Das gibt dem Senat Anlass zu dem Hinweis, dass es sich in Punktesachen aus Gründen der Übersichtlichkeit stets empfiehlt, die Einzelfälle jeweils mit einer Ordnungszahl zu versehen, die den jeweiligen Einzelfall bei den Feststellungen zur Sache, bei der Beweiswürdigung, bei der rechtlichen Würdigung, bei der Strafzumessung und bei weiteren Sanktionsentscheidungen gleichermaßen kennzeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2000 – 5 StR 453/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 12).

Frage, die sich daran anknüpft: Und was ist, wenn die Strafkammer sich nicht an diese Vorgaben hält? Wird dann aufgehoben? Gibt es den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mehr?

Der Verteidiger sollte sich auf der Grundlage dieses Hinweises angewöhnen, sein Revisionsvorbringen vielleicht ebenso zu gliedern wie die Kammer das Urteil gegliedert hat. Dann findet der BGH besser, worauf es ankommt. Nicht, dass er suchen muss. Das will er offenbar nicht. 🙂