Nach dem BGH, Urt. v. 08.12.2016- 4 StR 389/16 – und dazu: Sexualdelikt I, oder: Sexueller Missbrauch mit Fieberthermometer, Daumen und Zäpfchen dann hier die zweite BGH-Entscheidung aus dem Themenbereich. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 08.11.2016 – 5 StR 431/16. Das LG hat den Angeklagten in einem Fall wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Dazu hatte es folgende Feststellungen getroffen:
„Am Tattag hielt sich die Nebenklägerin J. M. in der Wohnung des Angeklagten auf. Nachdem der Angeklagte die Wohnungstür verschlossen hatte, drückte er die zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alte Nebenklägerin „in die Liegestellung“, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchzuführen. Sie mit einer Hand festhaltend, zog er ihr mit der anderen das T-Shirt aus. Der Nebenklägerin, die sich wehrte und damit drohte zu schreien, hielt er den Mund zu, drückte seine Hand gegen ihre Kehle und drohte seinerseits damit, ein Messer zu holen. Der Angeklagte legte sich auf die Nebenklägerin, wobei er sie aufgrund von Gegenwehr immer wieder auf die Couch drückte. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich zu befreien und auf den Balkon zu fliehen; der Angeklagte zerrte sie jedoch in die Wohnung zurück. Aus Angst vor Entdeckung durch das laute Schreien der Nebenklägerin und wegen ihrer „körperlichen Überlegenheit“, nahm der Angeklagte nunmehr von der Tatausführung Abstand.“
Dazu der BGH:
„Der Schuldspruch im Fall 5 hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das gewaltsame Entfernen der Kleidung stellt für sich allein grundsätzlich noch keine sexuelle Handlung an dem Körper des Tatopfers dar. Etwas anderes gilt, wenn das gewaltsame Entblößen seinerseits mit einer vom Tatopfer zu duldenden sexuellen Handlung verbunden ist oder wenn sich der Täter nach vorausgegangener Gewaltanwendung durch ein mit körperlichen Berührungen ver-bundenes geduldetes Herunterreißen der Kleidung geschlechtliche Erregung verschaffen will (vgl. etwa, BGH, Beschlüsse vom 17. September 1992 – 4 StR 416/92; vom 13. Februar 1997 – 4 StR 648/96, NStZ-RR 1997, 292 mwN). Beides hat das Landgericht indessen nicht festgestellt.“