Und zur Abrundung dann eine Entscheidung aus dem Wiedereinsetzungsverfahren, und zwar zu folgendem Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 16.07.2020 hatte das AG Leer Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Gegen diese ihm am 24.07.2020zugestellte Entscheidung hatte der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.09.2020, per Fax eingegangen am 16.09.2020, sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Beschwerdefrist beantragt. Mit Beschluss vom 06.10.2020 hatte das AG dem Verurteilten Wiedereinsetzung gewährt.
Mit Beschluss vom 27.10.2020 hat das LG, an das die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss weitergeleitet worden war, den die Wiedereinsetzung gewährenden Beschluss des Amtsgerichts vom 06.10.2020 aufgehoben, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 16.07.2020 als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich dann der Verurteilte. Und er hatte beim OLG Erfolg, das im OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.01.2021 – 1 Ws 554/20 – meint:
„Das im Hinblick auf die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen die Widerrufsentscheidung (§ 310 Abs. 2 StPO) bei sachgerechter Auslegung allein als sofortige Beschwerde gegen die den Antrag auf Wiedereinsetzung verwerfende Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 StPO anzusehende Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Allerdings hat der Verurteilte die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels von einer Woche nach Bekanntmachung (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO) ebenfalls nicht eingehalten. Gegen diese Fristversäumnis war dem Verurteilten jedoch auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn da die Entscheidung nicht mit der nach § 35a StPO erforderlichen Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist das Versäumen der Frist als unverschuldet anzusehen (§ 44 Satz 2 StPO).
2. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts über das mit Schriftsatz des Verteidigers vom 15. September 2020 angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch.
Zwar war das Landgericht als für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf zuständiges Gericht und nicht das Amtsgericht zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag berufen (§ 46 Abs. 1 StPO). Die gleichwohl mit Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 6. Oktober 2020 bewilligte Wiedereinsetzung ist aber für das weitere Verfahren bindend (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 46 Rz. 7). Das Landgericht war deshalb gehindert, selbst über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden und die gegen den Widerrufsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Auf die sofortige Beschwerde war daher die Entscheidung der Strafkammer über das Wiedereinsetzungsgesuch aufzuheben. Hierdurch wird die mangels Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde selbst nicht anfechtbare Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Leer vom 16. Juli 2020 hinfällig (vgl. OLG Düsseldorf. Beschluss v. 06.01.1988, 2 Ws 557/87, NStZ 1988, 238). Insoweit wird die Strafkammer nunmehr in der Sache zu entscheiden haben.“