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Wegen des Hin und Her um das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die Punktereform ist m.E. ein Beschluss des Bundesrates aus der letzten Bundesratssitzung ein wenig unbemerkt geblieben. Der Bundesrat hat nämlich am 07.06.2013 Der Bundesrat eine Gesetzentwurf beschlossen, der die die Datenhehlerei unter Strafe stellt (vgl. hier die PM 132/13 des Bundesrates). Eingefügt in das StGB soll werden:
„„§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt,verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte.“
Zur Begründung der Länder heißt es in der PM“, dass im Bereich der Informationstechnologie der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten – zum Beispiel Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking – immer mehr zunimmt. Häufig nähmen die Täter selbst jedoch keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten statt. Diese Weitergabe sei aber bisher nur in Teilbereichen der bestehenden Strafnormen erfasst. Der Gefahr des massenhaften Datenmissbrauchs sei somit zurzeit nicht ausreichend zu begegnen.
Der Gesetzentwurf soll daher bestehende Strafbarkeitslücken durch die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei schließen. Der Ankauf sogenannter Steuer-CDs durch Amtsträger soll nach wie vor strafrechtlich nicht relevant sein.
Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.“
Zum Gesetzentwurf geht es hier: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei (BR-Drucks. 284/13).
Und zu den Fragen hat es auch schon mal einen LTO-bericht gegeben, nämlich hier unter: Gesetzentwurf zur Datenhehlerei Wider den Schwarzmarkt für digitale Identitäten.