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Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……

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Wenn aus dem BMJV eine Meldung kommt, die mit „Stärkung der Beschuldigtenrechte “ überschrieben ist, dann habe ich meist so meine Zweifel, ob das auch wirklich der Fall ist, oder ob nicht unter diesem „Deckmantel“ im Grunde ein Abbau der Rechte des Beschuldigten erfolgt. So auch bei der gerade über die Ticker gelaufenen Meldung, wonach das Bundeskabinett heuet den von BMJV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen hat.

Dabei geht es vornehmlich um die  Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.
Die führen dann zu einigen Änderungen auch in der StPO, und zwar
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Nicht viel, aber immerhin (kleine) Schritte in die richtige Richtung. Man muss dann mal sehen, was daraus am Ende wird.

Den Entwurf dann hier: „Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

Datenhehlerei – bald strafbar?

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Wegen des Hin und Her um das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und die Punktereform ist m.E. ein Beschluss des Bundesrates aus der letzten Bundesratssitzung ein wenig unbemerkt geblieben. Der Bundesrat hat nämlich am 07.06.2013 Der Bundesrat eine Gesetzentwurf beschlossen, der die die Datenhehlerei unter Strafe stellt (vgl. hier die PM 132/13 des Bundesrates). Eingefügt in das StGB soll werden:

„„§ 202d Datenhehlerei
(1) Wer Daten (§ 202a Abs. 2), die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt,verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung  gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte.“

 

Zur Begründung der Länder heißt es in der PM“, dass im Bereich der Informationstechnologie der Handel mit rechtswidrig erlangten digitalen Identitäten – zum Beispiel Kreditkartendaten oder Zugangsdaten zum Onlinebanking – immer mehr zunimmt. Häufig nähmen die Täter selbst jedoch keine unmittelbaren Vermögensverfügungen mit den Daten vor. Vielmehr finde über Webportale und Foren ein intensiver Handel mit widerrechtlich erlangten Daten statt. Diese Weitergabe sei aber bisher nur in Teilbereichen der bestehenden Strafnormen erfasst. Der Gefahr des massenhaften Datenmissbrauchs sei somit zurzeit nicht ausreichend zu begegnen.

Der Gesetzentwurf soll daher bestehende Strafbarkeitslücken durch die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei schließen. Der Ankauf sogenannter Steuer-CDs durch Amtsträger soll nach wie vor strafrechtlich nicht relevant sein.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.“

 Zum Gesetzentwurf geht es hier: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei (BR-Drucks. 284/13).

 Und zu den Fragen hat es auch schon mal einen LTO-bericht gegeben, nämlich hier unter: Gesetzentwurf zur Datenhehlerei Wider den Schwarzmarkt für digitale Identitäten.


What´s new in 2013 bzw. was erwartet uns an neuen Gesetzen?

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Am ersten Arbeitstag des Jahres einen Überblick bzw. Ausblick auf das, was wir in 2013 im Strafrecht und im Strafverfahrensrecht, aber auch im RVG, an Neuigkeiten zu erwarten haben. Da sind:

1. An der Spitze der zu erwartenden Neuerungen natürlich die Änderungen im RVG durch das 2. KostRMoG, die wohl zum 01.07.2013 kommen werden (vgl. dazu unsere Beiträge

2. KostRMoG – an einer Stelle zu früh gefreut – Bundesregierung kneift beim Zeugenbeistand

2. In der Pipeline hat der Gesetzgeber auch eine Änderung der Kronzeugenregelung in § 46b StGB (vgl. dazu Änderung der Kronzeugenregelung auf dem Weg und BT-Drucks. 17/9695).

3. Zu erwarten haben wir dann das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten auf dem Weg.

4. Es wird, wenn „Zar Peter“ es denn schafft, dann auch wohl die Punktereform kommen (vgl. dazu hier Auf dem Weg: Reform der Verkehrssünderdatei).

Alles in allem: Genug zu tun. Packen wir es an.

Nochmals: Wie steht es eigentlich mit der Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?

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Gut ein Jahr vor Ende der Legislaturperiode muss man ja sehen, was so alles in Berlin noch in der Pipeline ist und was da somit noch alles im nächsten Jahr in einem „Schnellschuss“ auf uns zukommen kann.

Zu den „angeleierten“ Gesetzervohaben gehört auch die Neuregelung des § 81a Abs. 1 StPO auf der Grundlage des  Gesetzesentwurfes des Landes Niedersachsen, zu dem es dann die BT-Drucksache 17/4232 gibt. Stand der Dinge – ebenso wie noch zur Zeit unseres Beitrags Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?:

Ruhe an dieser Stelle. Im Bundestag nach wie vor nicht beraten.

Also immer noch: Weiter abwarten, ob und was da kommt.