Und dann der Kessel Buntes. Heute ganz bunt, und zwar mit einer Entscheidung zum Vereinsrecht und einem weiteren vereinsrechtlichen Hinweis.
Wieso das, wird der ein oder andere denken? Nun, die Antwort ist gar nicht so schwer. Ich habe ja nicht nur owi-/strafverfahrens-/gebührenrechtliche Bücher, sondern auch ein Werk zum Vereinsrecht. Ich nenne es immer mein „Vorkind“ 🙂 . Es handelt sich bei dem Werk „Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ um das erste Buch, das ich veröffentlicht habe. Die erste Auflage stammt aus dem Jahr 1989. Und von dem Werk gibt es nun bald die 11. Auflage. Und das ist der Anlass für den Vereinsrechtstag. Ich möchte <<Werbemodus an >> auf diese Neuerscheinung hinweisen und auf die Möglichkeit zur Vorbestellung, was man hier machen kann. <<Werbemodus aus>>.
Als vereinsrechtliche Entscheidung stelle ich in diesem Posting dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2022 – 7 W 44/22 – vor. Ergangen ist er in einem vereinsrechtlichen Verfahren, in dem sich das AG und ein Verein „gestritten“. Nach der zur Eintragung angemeldeten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass von der Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand gewählt wird. Der konnte dann aus seinen Reihen gemäß einer Geschäftsordnung den sog. vertretungsberechtigten Vorstand bestimmen. Das AG hatte die Eintragung abgelehnt. Es war der Meinung, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den BGB-Vorstand bilden sollen. Das OLG hat das anders gesehen:
„1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.
Diese Sichtweise engt die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 S. 1 BGB kann die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB) völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen (MüKo-BGB-Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 27 Rdnr. 18; Staudinger-Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 27 Rdnr. 6 ff.; BeckOGK-BGB-Segna, Stand: Jan. 2022, § 27 Rdnr. 14 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, eV, 21. Aufl. 2021, Rdnr. 255). Betraut die Satzung ein anderes Vereinsorgan mit der Bestellungskompetenz, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst. Das entspricht in der Regelungszurückhaltung der Übertragung der Bestellungskompentenz auf einen vereinsfremden Dritten, der ohne weitere Vorgabe durch die Satzung nach seinen eigenen Verfahrensregeln und Auswahlkriterien den Vorstand bestimmt.
Es ist demnach nicht zu bestanden, dass § 9 Buchst. A Abs. 3 der Satzung des Antragstellers dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.
Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Grundsatz der Verbandsautonomie gebietet, die Mitgliederversammlung müsse wenigstens die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich ziehen können (vgl. einerseits BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 19; Staudinger-Schwennicke, BGB, § 25 Rdnr. 151; § 27 Rdnr. 7; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, Rdnr. 255; andererseits MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 19). § 33 I 1 BGB und § 10 Buchst. B der Satzung des Antragstellers eröffnen der Mitgliederversammlung diese Möglichkeit.“