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Vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung, oder: Geschäftsgebühr oder Verfahrensgebühr?

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Im Kessel Buntes heute dann der das BGH, Urt. v. 24.02.2022 – VII ZR 320/21 – das sich noch einmal mit der Frage befasst, wann eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVG angesehen werden muss. Nach Auffassung des BGH ist diese Frage nach der Art und dem Umfang des im Einzelfall erteilten Auftrags zu entscheiden.

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung, mit der der BGh frühere Rechtsprechung fortführt:

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. August 2019 III ZR 205/17, WM 2019,
1833).